Fragen zur standardisierten Reife- und Diplomprüfung (sRDP)

Hier finden Sie eine Auflistung häufig gestellter Fragen zu Themen, die die standardisierte Reife- und Diplomprüfung betreffen

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Wie gestaltet sich die Einsichtnahme in die Klausurprüfungen der RDP?

## Erziehungsberechtigte bzw. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten können von den schriftlichen Arbeiten nach erfolgter Beurteilung durch die zuständigen Organe an Ort und Stelle Abschriften oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen. Es können dementsprechend auch Fotos angefertigt werden. Ob abgesehen vom Prüfungskandidaten bzw. der Prüfungskandidatin auch andere Personen Einsicht in die Klausurarbeiten nehmen dürfen wird insbesondere von der Volljährigkeit des Prüfungskandidaten bzw. der Prüfungskandidatin (siehe § 67 SchUG) und eventuell ausgestellter Vollmachten abhängen.

Welche Person die Einsichtnahme zu beaufsichtigen hat, ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Es ist jedoch dafür Vorsorge zu treffen, dass bei der Einsichtnahme weder Veränderungen an den Unterlagen vorgenommen werden noch diese selbst oder Teile derselben für die Schule in Verlust geraten.

 

Ein Schüler muss die letzte Schulstufe wiederholen und hat noch keine VWA abgegeben. Wann kann er das Prüfungsgebiet der VWA abschließen?

## Schließt ein Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet VWA nicht ab, indem er sie entweder nicht abgibt oder nicht präsentiert, bekommt er weder ein „Nicht beurteilt“ noch ein „Nicht genügend“, da keine vollständige Leistung vorliegt und eine „Nicht-Leistung“ keiner Beurteilung zugeführt werden kann. Der Prüfungskandidat kann die VWA zu einem späteren Termin abgeben sowie anschließend zur Präsentation und Diskussion antreten. Die Zulassung zum späteren Termin (beispielsweise Herbsttermin) erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten – zu welchem Termin die VWA fortgesetzt wird obliegt somit grds. dem Prüfungskandidaten.

 

Gibt es die Möglichkeit, ein zusätzliches Fach, zB Religion, bei der Reife- (und Diplom-) Prüfung abzulegen?

## Gemäß § 41 Abs. 1 SchUG ist der Prüfungskandidat berechtigt, im Rahmen der abschließenden Prüfung an einer höheren Schule Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen, wenn solche gesetzlich vorgesehen sind und an der Schule geeignete Prüfer zur Verfügung stehen.

Zusatzprüfungen sind somit lediglich in jenen Unterrichtsgegenständen zulässig, die gesetzlich bzw. in der Universitätsberechtigungsverordnung vorgesehen sind. Eine Ablegung von Zusatzprüfungen zum Erwerb von anderen Berechtigungen ist nicht möglich. Eine Zusatzprüfung in Religion zB ist jedoch weder gesetzlich noch in der Universitätsberechtigungsverordnung vorgesehen und kann daher nicht abgelegt werden.

 

Ein Reifeprüfungskandidat wurde im HT bei der schriftlichen Klausur sowie der Kompensationsprüfung negativ beurteilt. Bei den mündlichen Prüfungen tritt er nicht zu allen an, sondern erscheint bei zwei von 3 Prüfungen gar nicht. Wie ist hinsichtlich der Termine vorzugehen?

## Die Reifeprüfung wird hinsichtlich der jeweiligen mündlichen Teilprüfungen unterbrochen, wenn ein Prüfungskandidat beim ersten Antritt ohne gerechtfertigte Verhinderung zu mündlichen Teilprüfungen nicht erscheint. Der Prüfungskandidat kann die betreffenden mündlichen Teilprüfungen beim nächsten Prüfungstermin ablegen und die Reifeprüfung somit fortsetzen.

Das Wiederholen einzelner mit „Nicht Genügend“ beurteilter Teilprüfungen soll aber auch schon dann möglich sein, wenn die abschließende Prüfung noch nicht beendet ist (z.B. wegen Verhinderung oder auch ungerechtfertigtem Nichtantritt). Es besteht daher die Möglichkeit, im Herbsttermin eine schriftliche Klausurarbeit zu wiederholen und im Anschluss daran die abschließende Prüfung mit den mündlichen Teilprüfungen des Haupttermins fortzusetzen (vgl. Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14 (2015) § 40 SchUG FN 1).

 

Eine Schülerin des 5. Jahrganges der HLW hat ihr letztes Schuljahr mit einem "Nicht genügend" abgeschlossen. Wiederholungsprüfung im September: negativ. Sie möchte nun diesen einen Gegenstand bei uns an der Schule im Rahmen einer Externistenprüfung ablegen. Ist es korrekt, dass sie lt. § 3 Abs. 2 frühestens zwölf Monate nach Ende des 5. Jahrganges zur Externistenprüfung antreten darf? Darf die Schule einen Termin frei vorgeben? Muss ich noch weiteres beachten?

Die Schülerin hat nicht vor in weiterer Folge zur RDP anzutreten. Wäre es doch so, welche Möglichkeiten hat sie da? Als Externistin im Rahmen eines RDP-Termins? Oder darf sie "normal" antreten? Liegt der Unterschied "nur" im Zeugnis?

## Betreffend Externistenprüfungen über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Stufen einer Schulart (Form, Fachrichtung) sind § 42 SchUG sowie die Externistenprüfungsverordnung einzuhalten.

Wie Sie zutreffend ausführen, darf die Prüfungskandidatin im von Ihnen geschilderten Fall zur Externistenprüfung über den Lehrstoff eines einzelnen Unterrichtsgegenstandes iSd § 1 Abs. 1. Z 1 der Externistenprüfungsverordnung (ExternVO) frühestens zwölf Monate nach dem zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen 5. Jahrgang antreten, da sie durch die Ablegung dieser Prüfung den erfolgreichen Abschluss des 5. Jahrgangs erreichen könnte (vgl. § 3 Abs. 2 ExternVO).

Hinsichtlich des Prüfungstermins sieht § 10 Abs. 1 ExternVO vor, dass u.a. die Prüfungstermine für die Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ExternVO vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzen sind. Die Festsetzung hat dem Antrag des Prüfungskandidaten zu entsprechen, sofern Bestimmungen dieser Verordnung nicht entgegenstehen, es sich nicht um schulfreie Tage handelt sowie der Vorsitzende und die Prüfer voraussichtlich zur Verfügung stehen.

In diesem Zusammenhang geht aus § 2 Abs. 2 Z 3 ExternVO hervor, dass der Prüfungskandidat gleichzeitig mit dem Ansuchen um Zulassung zur Externistenprüfung einen Vorschlag für einen Termin der Externistenprüfung vorzulegen hat. Gemäß § 3 Abs. 6 ExternVO hat die Zulassung zur Externistenprüfung u.a. den Prüfungstermin zu bezeichnen.

Da ich davon ausgehe, dass sich die Schülerin von Ihrer Schule abgemeldet hat, um den erfolgreichen Abschluss des 5. Jahrganges (nach Ablauf der „Sperrfrist“) auf dem Externistenweg nachzuholen, ist der Antritt zur „regulären“ Reife- und Diplomprüfung iSd §§ 34 SchUG ff m.E. nicht möglich.  Es besteht jedoch grds. die Möglichkeit, eine Externistenreife- und Diplomprüfung abzulegen. Die Voraussetzungen hierfür sind ebenfalls in der ExternVO geregelt. Da die Externistenreifeprüfungen, die Externistenreife- und Diplomprüfungen, die Externistendiplomprüfungen und die Ex-ternistenabschlußprüfungen aus Zulassungsprüfungen, allfälligen Vorprüfungen und der Hauptprüfung bestehen, wäre es jedoch m.E. nicht zwingend notwendig, vor der Zulassung zu einer Externistenreife- und Diplomprüfung den 5. Jahrgang erfolgreich abgeschlossen zu haben (vgl. § 9 ExternVO). Unter gewissen Voraussetzungen besteht jedoch die Möglichkeit, einen Schulbesuch sowie Prüfungen anzurechnen (vgl. § 4 ExternVO).


 

Veröffentlicht am 01.01.2020