Fragen zum häuslichen Unterricht

Die Erfüllung der Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht iSd § 11 Abs. 2 Schulpflichtgesetz (SchPflG)

Die allgemeine Schulpflicht kann gemäß § 11 SchPflG auch durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden. Dies ist möglich, wenn der Unterricht jenem an einer in § 5 SchPflG genannten Schule – also einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung – mindestens gleichwertig ist. Die Schulbehörde kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben ist.

Zeitpunkt der Anzeige

Die Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht muss vor Ende des Unterrichtsjahres (https://www.bildung-stmk.gv.at/service/formulare/schueler-eltern.html), das dem Schuljahr vorangeht, für das die Nichtuntersagung erteilt werden soll, in der zuständigen Bildungsdirektion einlangen.

Einbringung der Anzeige

Hinsichtlich der Einbringung der Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht wird auf die von der Bildungsdirektion für Steiermark vorgesehenen Einbringungsmöglichkeiten unter https://www.bildung-stmk.gv.at/kontakt.html verwiesen (eine Einbringung der Anzeige per E-Mail ist unzulässig).

Reflexionsgespräch und Nachweis des zureichenden Erfolges

Wird die Teilnahme am häuslichen Unterricht durch die Bildungsdirektion nicht untersagt, ist der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung (Externistenprüfung) an einer im § 5 SchPflG genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.

Die Prüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges ist gemäß § 11 Abs. 5 SchPflG im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abzulegen, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist.  Hierzu hat die Bildungsdirektion für Steiermark örtlich und sachlich zuständige Prüfungskommissionen per Verordnung (https://www.bildung-stmk.gv.at/schulen/externistenpruefung/externisten-hu.html) eingerichtet. Die Prüfung muss bei einer örtlich und sachlich zuständigen Prüfungskommission abgelegt werden.

Sollte das Prüfungszeugnis nicht rechtzeitig vorgelegt werden, wird seitens der Bildungsdirektion für Steiermark ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden.

Bei Nicht-Teilnahme am Reflexionsgespräch; Nichtablegung bzw Nichtbestehen der Externistenprüfung über den zureichenden Erfolg

Wenn nicht am Reflexionsgespräch im Semester teilgenommen wurde oder die Prüfung über den zureichenden Erfolg nicht oder nicht erfolgreich absolviert wurde, hat die zuständige Bildungsdirektion gemäß § 11 Abs 6 SchPflG die Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung anzuordnen. Die Erfüllung der Schulpflicht hat im folgenden Schuljahr auf der nicht erfolgreich absolvierten Schulstufe zu erfolgen. Sollten keine oder nicht alle der vorgeschriebenen Prüfungen absolviert worden sein, wird seitens der Bildungsdirektion ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.