Fragen zur Aufsicht

Hier finden Sie eine Auflistung häufig gestellter Fragen zu Themen, die die Aufsicht betreffen

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Wann bzw. wie lange besteht Aufsichtspflicht von Lehrern am Schulgelände?

## Hierbei ist grundsätzlich § 51 Abs. 3 SchUG sowie auch damit einhergehend und näher ausführend der Aufsichtserlass zu beachten. Die Aufsichtspflicht der Lehrpersonen beginnt 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn und umfasst die Zeit des Unterrichtes samt den Pausen mit Ausnahme der Mittagspause (ausgenommen an Schulen mit Tagesbetreuung) bis zum Zeitraum während des Verlassens der Schule unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes.

 

Wie gestaltet sich die Aufsichtspflicht vor der rechtlich festgelegten Aufsichtspflicht zu Schulbeginn (§ 51 Abs. 3 SchUG)?

## Aus schulrechtlicher Sicht ist auf den geltenden Aufsichtserlass 2005 zu verweisen. Darin heißt es ausdrücklich unter Punkt 2.: „§ 2 Abs. 6 Schulordnung: Inwieweit die Schüler früher als 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, einer Schulveranstaltung oder einer schulbezogenen Veranstaltung, zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht sowie nach Beendigung des Unterrichtes, der Schulveranstaltung oder der schulbezogenen Veranstaltung im Schulgebäude anwesend sein dürfen, bestimmt die Hausordnung.

Dabei ist festzulegen, ob eine Beaufsichtigung der Schüler seitens der Schule (allenfalls unter Anwendung des § 44a des Schulunterrichtsgesetzes) erfolgt und dass diese Beaufsichtigung ab der 7. Schulstufe entfallen kann, wenn sie im Hinblick auf die konkrete Situation sowie die körperliche und geistige Reife entbehrlich ist.

Eine Hausordnung kann, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, gemäß § 44 Abs. 1 SchUG vom Schulforum (§ 63a SchUG) bzw. vom Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64 SchUG) erlassen werden. In dieser kann festgelegt werden, dass sich die Schüler auch außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Aufsichtszeiten im Schulgebäude aufhalten dürfen, sofern für eine Beaufsichtigung gesorgt ist. Die Beaufsichtigung kann seitens der Schule – durch Lehrer, aber auch durch andere geeignete Personen im Sinne des § 44a SchUG – oder durch andere – nicht schulische – Einrichtungen erfolgen. Wesentlich für diese Unterscheidung ist, ob die aufsichtsführenden Personen im Auftrag der Schule tätig werden oder nicht. So ist es durchaus zulässig, dass auch Eltern, Erzieher oder andere Aufsichtspersonen im Auftrag der Schule die Aufsichtsführung übernehmen; in diesem Fall greift § 44a SchUG. Für Schüler ab der 7. Schulstufe kann in der Hausordnung vorgesehen werden, dass unter den in Punkt 4. ausgeführten Voraussetzungen, die Beaufsichtigung auch entfallen kann.“

Aus diesem Erlass ergibt sich somit zweifelsfrei, dass sich aus schulrechtlicher Sicht Schülerinnen und Schüler der ersten bis sechsten Schulstufe nur dann außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Aufsichtszeiten im Schulgebäude aufhalten dürfen, wenn für eine entsprechende Beaufsichtigung gesorgt ist. Eine Hausordnung an einer VS, die eine entsprechende Beaufsichtigung ausschließt, wäre jedenfalls rechtswidrig. Die schulrechtliche Aufsichtspflicht besteht somit auch außerhalb der gesetzlich geregelten Aufsichtszeiten, wenn Schülerinnen und Schüler sich im Gebäude aufhalten dürfen.

Die Aufsichtspflicht trifft jene Person(en), die das Schulgebäude für die Schülerinnen und Schüler öffnen.

 

Unsere Schule startet um 7.50 Uhr - somit startet die gesetzliche Aufsichtspflicht für uns LehrerInnen um 7.35 Uhr. Bei uns an der Schule ist es seit Jahren üblich, dass das Schulgebäude von einer Mitarbeiterin der Gemeinde auf deren Anordnung hin um 7 Uhr aufgesperrt wird. Die Kinder dürfen ins Schulgebäude und sich in der Aula frei bewegen -  allerdings gibt es keine geregelte Aufsicht seitens der Gemeinde. Wir Lehrer sind natürlich zum Teil anwesend, aber bereiten unseren Unterricht vor oder sind beispielsweise im Konferenzzimmer. Die Eltern wissen um diese Umstände - sie werden auch in unserer Hausordnung extra darauf hingewiesen, dass es keine Aufsicht seitens der Schule vor 7.35 Uhr gibt. Auch sämtliche Versuche meinerseits diesen Missstand zu beheben und über die Gemeinde eine Aufsicht bezahlt zu bekommen, scheiterten bisher. Wer haftet für den Fall, dass etwas in der Zeit vor 7.35 Uhr passiert und sich zB ein Schüler verletzt?

## Entsprechend den rechtlichen Vorgaben (insbesondere des Aufsichtserlasses 2005) sind Volksschulkinder während der Unterrichtszeit immer zu beaufsichtigen. Die Aufsichtspflicht der Lehrpersonen beginnt 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes. Inwieweit die Schüler früher als 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, einer Schulveranstaltung oder einer schulbezogenen Veranstaltung, zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht sowie nach Beendigung des Unterrichtes, der Schulveranstaltung oder der schulbezogenen Veranstaltung überhaupt im Schulgebäude anwesend sein dürfen, bestimmt die Hausordnung. Dabei ist festzulegen, ob eine Beaufsichtigung der Schüler seitens der Schule erfolgt (siehe § 2 Abs. 6 Schulordnung).

Gemäß § 44a des Schulunterrichtsgesetzes kann die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen erfolgen. Diese Personen werden funktionell als Bundesorgane tätig und kommen daher die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes zur Anwendung (nicht die Person, sondern der Bund haftet bei Schäden).

Wenn die Kinder vor Beginn der Aufsichtspflicht durch die Lehrpersonen in der Schule aufhältig sind, muss entsprechend der obigen Ausführungen für eine entsprechende Beaufsichtigung gesorgt werden. Es ist nicht möglich, den Kindern den Aufenthalt im Schulgebäude ohne Beaufsichtigung zu erlauben, ein diesbezüglicher Haftungsausschluss ist unwirksam.

Wird in der Hausordnung der Volksschule festgelegt, dass keine Beaufsichtigung seitens der Schule erfolgt, so ist für eine außerschulische Aufsichtsführung Sorge zu tragen, die den Vorschriften des Zivilrechtes unterliegt. Die außerschulische Aufsichtspflicht des Aufsichtsführenden wird hierbei durch mündlichen oder schriftlichen Vertrag begründet. Als Vertragspartner des Aufsichtspflichtigen kommen insbesondere die Erziehungsberechtigten der Schüler/innen, aber auch die Gemeinde als Schulerhalterin oder ein Elternverein in Frage. Eine Haftung des Bundes ist in diesen Fällen ausgeschlossen bzw. kommt eine solche nur für die Schulerhalterin in Frage, wenn Verkehrssicherungspflichten (z.B. bauliche Mängel als Gefahrenquelle) verletzt wurden.

 

Die Volksschule bietet auch für SchülerInnen anderer Schulen, so auch für die SchülerInnen der NMS, eine Nachmittagsbetreuung an. Die Entfernung zwischen den Schulen beträgt 500 m, der Weg kreuzt die Landesstraße. Zurzeit sind 10 SchülerInnen aus vier unterschiedlichen Klassen (6. und 7. Schulstufe) der NMS in der GTS (Nachmittagsbetreuung) angemeldet und besuchen diese an durchschnittlich drei Tagen pro Woche. Der Unterricht in der NMS endet für die betroffenen SchülerInnen zu unterschiedlichen Zeiten.

•             Ist aufgrund der institutionellen und organisatorischen Trennung von NMS und VS inkl. Nachmittagsbetreuung eine Beaufsichtigung der SchülerInnen auf dem Weg von der NMS in die VS überhaupt notwendig?

•             Ist eine Übertragung der Aufsichtspflicht in Form einer schriftlichen Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten der SchülerInnen ausreichend?

Falls dies nichtzutreffend ist:

•             Welche Institution (Volksschule, Trägerverein, Schulerhalter, NMS) ist für die Organisation der Beaufsichtigung verantwortlich?

•             Welche Personen kommen für die Beaufsichtigung infrage?

•             Können die LehrerInnen der VS bzw. NMS dazu verpflichtet werden, die Beaufsichtigung (entgeltlich?) zu übernehmen?

•             Kann oder muss den SchülerInnen der NMS die Teilnahme verwehrt werden, wenn die Möglichkeit einer Beaufsichtigung (aus organisatorischen bzw. finanziellen Gründen) nicht gegeben ist?

## § 51 Abs. 3 SchUG hält lediglich fest, dass die Aufsichtspflicht 15 Minuten vor Beginn des Unterrichts bis zum Verlassen des Schulgebäudes besteht. Dies gilt sinngemäß für den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, wobei an die Stelle des Unterrichtes der Betreuungsteil tritt. Die Anfrage ist m.E. in organisatorischer Hinsicht zu beantworten, und zwar im Hinblick darauf, ob unter den gegebenen Voraussetzungen überhaupt eine überschulische Betreuung möglich ist. Den Vorgaben des Schulunterrichtsgesetzes zur Aufsichtspflicht muss jedenfalls entsprochen werden. Das bedeutet, dass bei Schulen mit Tagesbetreuung zusätzlich zum zeitlichen Geltungsbereich der Aufsichtspflicht an Schulen ohne Tagesbetreuung auch die Zeit der Tagesbetreuung (Betreuungsteil), also die gegenstandsbezogene und die individuelle Lernzeit und die Freizeit (einschließlich die Zeit für die Verabreichung der Verpflegung in der Mittagspause) vom zeitlichen Geltungsbereich der Aufsichtspflicht der Lehrpersonen umfasst sind.

Lediglich für Schüler der 7. Und 8. Schulstufe kann die Aufsichtsführung bei Vorliegen der notwendigen körperlichen und geistigen Reife bereits auf dieser Altersstufe entfallen, sofern dies aus besonderen schulischen Gründen zweckmäßig ist. So kann etwa die Beaufsichtigung in der Mittagspause entfallen, wenn angenommen werden kann, dass die Schüler die nötige Reife aufweisen. Auch hier gilt allerdings der Grundsatz, dass stets im konkreten Einzelfall abzuwägen und zu entscheiden ist.

Bezüglich haftungs- und dienstrechtlicher Fragen ist die Zuständigkeit der Abt. Präs. 3 und hinsichtlich der organisatorischen Fragen betreffend die GTS ist die Zuständigkeit der Abt. Präs. 5 gegeben.

 

Die Forschungsstelle Mobilität bietet ein Radfahrtraining für Volksschüler/innen an. Laut eines schriftlichen Hinweises des LSR vor einigen Jahren hat immer der/die Klassenlehrer/in die Aufsicht zu führen (und ist somit nicht von der Verantwortung für die Klasse entbunden), wenn externe Expert/inn/en Unterricht halten, etwa wenn ein Vereinstrainer mit einer Klasse in Bewegung und Sport arbeitet. Das Radfahrtraining findet in Gruppen (auch auf der Straße) mit „externen Expertinnen“ statt. Die Klassenlehrerin kann nicht anwesend sein, da sie einen Teil der Klasse im Klassenraum beaufsichtigt. Wenn nun im Rahmen dieses Trainings ein Unfall passiert, wird m. E. die Schule zur Verantwortung gezogen. Die Schule kann m. E. während der vorgesehenen Unterrichtszeit ihre Verantwortung nicht an schulfremde Experten übertragen. Somit müsste beim Training ständig auch eine Lehrperson anwesend sein, was jedoch aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist. Wer trägt die alleinige Verantwortung, wenn z. B.  ein Kind während des Radfahrtrainings in der Unterrichtszeit in Abwesenheit der Lehrer/innen stürzt, sich verletzt oder fremdes Eigentum beschädigt (etwa ein parkendes Auto streift und Lackschäden verursacht)? Ist die Schule hier zumindest mitverantwortlich? Kann der Schule der Vorwurf der Verletzung der Aufsichtspflicht vorgeworfen werden?

## Grundsätzlich haben die Lehrpersonen auch während der schulbezogenen Veranstaltungen Aufsicht zu führen, dies ergibt sich aus § 51 Abs. 3 SchUG iVm dem Aufsichtserlass 2005. Wie sich aus der im RS 5/2019 des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (Zusammenarbeit mit außerschulischen Organisationen im Bereich Sexualpädagogik) dargestellten Auslegung des § 17 SchUG ergibt, ist die Lehrkraft für die Zeit der Durchführung eines „Workshops“ nicht ihrer Hauptaufgabe, der Unterrichts- und Erziehungsarbeit, entbunden. D. h. auch bei Einbindung außerschulischer Expertinnen und Experten wird nicht nur die gänzliche Anwesenheit der Lehrkräfte im Rahmen des Unterrichts vorausgesetzt, sondern der Lehrkraft obliegt weiterhin die Unterrichtsarbeit (z. B. Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie Unterrichtserteilung mit Einbeziehung der Expertinnen und Experten). Durch die Einladung der Expertinnen und Experten kann die Unterrichtserteilung nicht gänzlich an diese delegiert werden.

Eine Veranstaltung darf gem. § 13a SchUG von der Schule nur dann zur schulbezogenen Veranstaltung erklärt werden, wenn sich die dafür erforderlichen Lehrpersonen bereit erklären. Da die Schulbehörde bei einer von dieser durchgeführten Erklärung einer Veranstaltung zur schulbezogenen Veranstaltung diese Voraussetzung an den einzelnen Schulstandorten nicht prüfen kann, wird die ordnungsgemäße Aufsichtsführung bei schulbezogenen Veranstaltungen iSd § 51 Abs. 3 SchUG iVm dem Aufsichtserlass 2005 jeweils von der Schulleitung zu prüfen sein. Sollte die Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler durch Lehrpersonen nicht möglich sein, wird auch die Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung nicht möglich sein.

 

Muss, wenn das Schulgebäude genau eine Viertelstunde vor Unterrichtsbeginn geöffnet wird, auch in der Garderobe eine Aufsicht sein? Und wer sollte diese dann halten, wenn keine weiteren KollegInnen zur Verfügung stehen? Ab wann muss das Schulhaus am Nachmittag vor Unterrichtsbeginn offen sein? Ab wann ist in einem solchen Fall Aufsicht zu halten?

## Hinsichtlich der Aufsichtspflicht wird auf den im Anhang befindlichen Aufsichtserlass verwiesen, aus dem sich insbesondere der räumliche und der zeitliche Umfang der Aufsichtspflicht ergibt. Die Aufsichtspflicht der Lehrpersonen gilt jedenfalls 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn, unabhängig von der Örtlichkeit im Schulgebäude. Während der Mittagspause (also der Zeit zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht an nicht ganztägig geführten Schulformen) besteht keine Aufsichtspflicht. Halten sich jedoch Schüler in dieser Zeit im Schulgebäude auf, ist zwingend über die Hausordnung für eine Beaufsichtigung zu sorgen. An ganztägig geführten Schulformen besteht die Aufsichtspflicht auch während der Mittagspause.

 

Erziehungsberechtigte werden bei einer Schulveranstaltung als Aufsichtspersonen herangezogen, Personen werden funktionell als Bundesorgane tätig. Lt. § 44a SchUG ist dies möglich. Bitte um Erklärung ob es dazu ein Formular gibt und wie die Angelobung von Eltern stattfinden soll.

## Wie Sie selbst richtig festgestellt haben, kann die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen (§ 13), schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a) oder im Rahmen der individuellen Berufs(bildungs)orientierung (§ 13b) gem. § 44a SchUG auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen erfolgen, wenn dies

1.            zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist oder

2.            für die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder im Hinblick auf organisatorische Anforderungen zweckmäßig ist und die Sicherheit für die Schüler gewährleistet ist.

Solche Personen (zB Erziehungsberechtigte, qualifizierte Personen aus den Bereichen Sport, Musik ua.) werden funktionell als Bundesorgane tätig. Ein Formular gibt es hierfür mW nicht, hinsichtlich einer etwaigen Angelobung darf ich Sie bitten, sich mit der dienstrechtlichen Abteilung Präs 4 in Verbindung zu setzen, da diese Frage nicht in den Zuständigkeitsbereich des ho Referates fällt. Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass naturgemäß nur geeignete Personen herangezogen werden dürfen und gegebenenfalls eine culpa in eligendo Haftung bestehen kann, wenn ungeeignete Personen herangezogen würden.

 

Es wurde eine Laternenwanderung am letzten Schultag um 16 Uhr beschlossen. Wie sieht es dafür mit der Anwesenheitspflicht aus? Eltern kommen mit, haben die Lehrer trotzdem die Aufsichtspflicht?

## Wenn es sich gegenständlich um eine schulbezogene Veranstaltung iSd § 13a SchUG handelt, so besteht keine generelle Anwesenheitspflicht, sondern müssen die Kinder zur Teilnahme explizit angemeldet werden. Handelt es sich hingegen um eine Schulveranstaltung iSd § 13 SchUG, so besteht Anwesenheitspflicht (mit Ausnahme jener Schüler, die im Vorfeld gem. § 13 Abs. 3 SchUG von der Teilnahme ausgeschlossen wurden).

Die Aufsichtspflicht trifft gem. dem Aufsichtserlass sowohl bei einer Schulveranstaltung, als auch bei einer schulbezogenen Veranstaltung die Lehrpersonen.


 

Veröffentlicht am 01.01.2020