Fragen zum Schulpflichtgesetz (SchPflG)

Hier finden Sie eine Auflistung häufig gestellter Fragen zu Themen, die das Schulpflichtgesetz (SchPflG) betreffen

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Gibt es Möglichkeiten, Kinder als „Gastschüler“ vorübergehend in der Schule aufzunehmen?

## Gemäß § 17 SchPflG sind Kinder, die sich in Österreich nur vorübergehend aufhalten, unter den gleichen sonstigen Voraussetzungen, wie sie für Schulpflichtige vorgesehen sind, zum Schulbesuch berechtigt. Zu beachten gilt, dass ein Gastschüler nicht der gesetzlichen Schülerunfallversicherung bei der AUVA unterliegt und ist daher von den Erziehungsberechtigten selbst für eine entsprechende Unfall- bzw. Haftpflichtversicherung zu sorgen.

 

Beginn der Schulpflicht bei abweichendem errechnetem Geburtstermin zum tatsächlichem Geburtstermin?

## Gemäß § 2 Abs. 2 SchPflG tritt, wenn die tatsächliche Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hiervon zu verständigen.

 

Wie ist bei der MIKA-D Testung mit Kindern mit Beeinträchtigung bzw. verhaltensauffälligen Kindern umzugehen?

## Begleitumstände (z.B. Verhalten der Kinder) sind bei der MIKA-D Testung nicht zu berücksichtigen (einzurechnen), es geht rein um das Ergebnis der Testung.

 

Ist ein positiver Abschluss nötig, um den häuslichen Unterricht für das nächste Schuljahr anzuzeigen?

## Die Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht kann grds eingebracht werden, allerdings wird das Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schulstufe vorzulegen sein, um einschätzen zu können, ob die Teilnahme am HU auf der angezeigten Stufe zulässig ist.

 

Können Eltern bei einer „Nicht Beurteilung“ ihres Kindes im Jahreszeugnis in der 1. Stufe, den häuslichen Unterricht für die 2.Stufe beantragen?

## Im Regelschulwesen ist nach derzeitiger Rechtslage gem. § 25 Abs. 3 SchUG Schülern das Aufsteigen bis in die 4. Schulstufe immer möglich, also auch mit „Nicht beurteilt“. Ab dem nächsten Schuljahr (2019/2020) sind Schülerinnen und Schüler der 1. und 2. Schulstufe berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. Abweichend davon sind Schülerinnen und Schüler der 2. Schulstufe, deren Jahreszeugnis in zwei oder mehreren Pflichtgegenständen die Note „Nicht genügend“ enthält, berechtigt in die 3. Schulstufe aufzusteigen, wenn die Schulkonferenz feststellt, dass die Schülerin oder der Schüler auf Grund ihrer oder seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe aufweist und keine Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht zu befürchten ist.

Das Kind hat offensichtlich die 1. Schulstufe im Regelschulwesen besucht, darf daher grds in die 2. Stufe aufsteigen. Es spricht daher rechtlich gesehen nichts dagegen, wenn die Erziehungsberechtigten nach Vorliegen des Jahreszeugnisses über die 1. Schulstufe die Teilnahme am HU der 2. Schulstufe anzeigen. Im Rahmen der Grobprüfung wäre dann vom zuständigen Schulqualitätsmanager zu prüfen, ob Gleichwertigkeit des Unterrichts angenommen werden kann.

 

Ein Schüler besuchte im außerordentlichen Status die 1. Klasse einer Volksschule. In diesem Jahr wechselt er an eine andere Schule im Ausland. Im nächsten Schuljahr kehrt er wieder in die ursprüngliche Volksschule zurück. Beginnt die Zählung im außerordentlichen Status von neuem?

## Aus der einschlägigen Bestimmung des § 4 Abs. 3 SchUG lässt sich die Interpretation, dass bei einer Abwesenheit von einem Schuljahr die mögliche Dauer der Aufnahme im ao Status neu zu zählen begonnen wird, nicht herauslesen. Es ist daher – insbesondere auch weil es sich bei der Abwesenheit gar nicht um ein ganzes Schuljahr handelt – die gesamte bisherige Zeit als ao Schüler zu berücksichtigen.

Der Vollständigkeit halber wird auf die geänderten Bestimmungen hinsichtlich der standardisierten Testungen und der entsprechenden etwaigen Einstufung in Deutschfördermaßnahmen hingewiesen.

 

Ein Kind wird von den Erziehungsberechtigten zur Tante in ein anderes Bundesland geschickt, da die Mutter im Krankenhaus ist und der Vater keinen Pflegeurlaub mehr konsumieren kann. Wie ist in einem solchen Fall vorzugehen?

## Ein Fernbleiben eines Kindes vom Unterricht ist – bei voraussehbaren Gründen – nur zulässig, wenn vor Beginn des Fernbleibens nicht nur ein entsprechender Antrag (je nach Dauer beim Klassenvorstand, dem Schulleiter oder der Schulbehörde) gestellt, sondern die Erlaubnis auch ausdrücklich erteilt wurde. Eine Bewilligung nach Beginn des Fernbleibens ist ausgeschlossen, selbst wenn ein Grund vorliegen würde.

Aufgrund des Sachverhalts muss davon ausgegangen werden, dass das Fernbleiben mangels Betreuungsmöglichkeiten nach Ende des Pflegeurlaubes des Vaters jedenfalls absehbar war, daher auch ein entsprechender Antrag gestellt werden hätte müssen. Wenn kein Antrag gestellt wurde, kann das Fernbleiben daher nur als nicht gerechtfertigt angesehen werden.

Liegt ein ungerechtfertigtes Fernbleiben an mehr als drei Tagen vor, so ist seitens der Schule eine Anzeige an die zuständige Bezirkshauptmannschaft zu erstatten und zwar jeweils immer am vierten Tag (also am 4., 8., 12., … Tag), so lange das ungerechtfertigte Fernbleiben andauert.

 

In wie weit ist die Schule verantwortlich, wenn der Schüler während seiner Verletzung der Schulpflicht straffällig wird - und was kann die Schule gegen eine andauernde Schulpflichtverletzung tun?

## Bei ungerechtfertigtem Fernbleiben einer Schülerin oder eines Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, ist dies von der Schule bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Diese Anzeigeverpflichtung besteht mit jedem 4. Tag eines ungerechtfertigten Fernbleibens (also jeweils am 4., 8., 12., ... Tag), wobei Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, neben die Erziehungsberechtigten treten, also ebenfalls bestraft werden können.

Eine Verantwortung der Schule kann nur gegeben sein, wenn die Schule eine Aufsichtspflichtverletzung zu vertreten hätte, was aber bei einer ungerechtfertigten Abwesenheit grundsätzlich nicht vorkommen wird.

 

Wie ist vorzugehen, wenn ein Schüler eine 5-wöchige Kur während des Unterrichtsjahres verschrieben bekommen hat und dort eine Heilstättenklasse besuchen wird? Reicht die Bestätigung vom Schulbesuch in der Heilstättenklasse, oder muss im Vorfeld über die Bildungsdirektion ein Ansuchen gestellt werden bzw. ist der Aufenthalt überhaupt möglich?

## Wenn schulpflichtige Kinder bei einem Kur-, REHA- oder Krankenhausaufenthalt den Unterricht einer Heilstättenklasse bzw. -schule besuchen, bleiben sie weiterhin Schülerinnen/Schüler ihrer bisherigen Schule. Eine Vorab-Bestätigung über den Besuch der Heilstättenklasse ist ausreichend.

(gleichlautend auch für nicht mehr schulpflichtige Kinder (siehe § 45 SchUG))

 

Wer muss die Kosten für ein ärztliches Attest bezahlen, das für längeres oder häufigeres krankheitsbedingtes kürzeres Fernbleiben von der Schule verlangt wird?

## Für das Fernbleiben von schulpflichtigen Schülern ist nicht § 45 SchUG anzuwenden, sondern § 9 SchPflG. Aus § 9 Abs. 5 SchPflG ergibt sich, dass allenfalls die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses eingefordert werden kann. Ein Attest ist nicht notwendig, es reicht grds eine simple Krankenstandsbestätigung aus, die idR kostenlos ausgestellt wird. Wird unnötigerweise ein Attest vom Arzt eingefordert, sind die Kosten von den Erziehungsberechtigten selbst zu tragen.

 

Ein schulpflichtiges Kind ist in einer WG untergebracht. Die Erzieherin meldet der Schule, dass das Mädchen trotz mehrmaliger Aufforderung nicht aufsteht und auch nicht in die Schule geht. Ist dies anzeigepflichtig? Wer muss angezeigt werden und wie häufig?

## Die Schülerin bleibt mE dem Unterricht ungerechtfertigt fern, da das „Nicht-Aufstehen“ keinen Rechtfertigungsgrund für ein Fernbleiben darstellt.

Generell ist festzuhalten, dass gem. § 24 Abs. 4 SchPflG jedenfalls bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen ist. Die Anzeige hat jeweils am vierten Tag eines ungerechtfertigten Fernbleibens (also am 4., 8., 12., 16., … Tag) zu erfolgen und ist die Anzeige von der Schule an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat) zu erstatten. Grundsätzlich sind die Erziehungsberechtigten anzuzeigen, sobald das Kind jedoch 14 Jahre alt ist, hat die Anzeige auch gegen das Kind selbst gerichtet zu werden, da es gem. § 24 Abs. 1 SchPflG ab diesem Zeitpunkt neben die Erziehungsberechtigten tritt.

 

Eine schulpflichtige Schülerin, die bereits im Vorjahr Schulverweigerin war, wiederholt eine Schulstufe. Die Mutter meldet Mädchen drei Tage hintereinander per SMS für den entsprechenden Tag krank. Anschließend erfolgt keine Information mehr. Die Mutter ist telefonisch auch nicht erreichbar. Seit Schulbeginn hat diese Schülerin zum Zeitpunkt Ende September nun wiederum erst zweimal den Unterricht besucht. Das Jugendamt wurde informiert. Wann muss die Schule Anzeige erstatten? In welchem Abstand muss Anzeige erstattet werden, wenn durchgehend kein Schulbesuch erfolgt?

## Auch hier liegt ein Fall des ungerechtfertigten Fernbleibens (zumindest ab dem Tag, ab dem die Mutter die Schülerin nicht mehr krankgemeldet hat) vor.

Generell ist festzuhalten, dass gem. § 24 Abs. 4 SchPflG jedenfalls bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen ist. Die Anzeige hat jeweils am vierten Tag eines ungerechtfertigten Fernbleibens (also am 4., 8., 12., 16., … Tag) zu erfolgen und ist die Anzeige von der Schule an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat) zu erstatten. Grundsätzlich sind die Erziehungsberechtigten anzuzeigen, sobald das Kind jedoch 14 Jahre alt ist, hat die Anzeige auch gegen das Kind selbst gerichtet zu werden, da es gem. § 24 Abs. 1 SchPflG ab diesem Zeitpunkt neben die Erziehungsberechtigten tritt.

 

Ein Schüler ist afghanischer Staatsbürger und kam als unbegleiteter Minderjähriger nach Österreich. Laut Aussage des Schülers wurde seine afghanische Geburtsurkunde bei seinem Asylaufnahmeverfahren fehlerhaft übersetzt. Sein Geburtstag wurde fälschlicherweise mit 24.12.2005 angegeben, weswegen er auch entsprechend eingeschult wurde (damals 5. Schulstufe). Nun (7. Schulstufe) hat der Schüler allerdings bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Neuausstellung seiner (österreichischen) Geburtsurkunde in Auftrag gegeben, zusammen mit einer beeideten Übersetzung seiner afghanischen Geburtsurkunde, aus der eindeutig hervorgeht, dass er tatsächlich 16 und nicht 13 Jahre alt ist. Sollte sein Antrag positiv erledigt werden, stellt sich die Frage, ob der Schüler mit seiner neuen Geburtsurkunde mehr oder weniger sofort seine Schulpflicht erfüllt hat, oder das aktuelle Schuljahr beenden muss?

## Sofern der Schüler nachgewiesenermaßen tatsächlich bereits 16 Jahre alt ist, hat er seine Schulpflicht jedenfalls beendet, eine Verpflichtung, das laufende Schuljahr zu beenden, besteht nicht. Der Schüler kann gem. § 33 Abs. 2 lit. a SchUG vom Schulbesuch abgemeldet werden.

 

Eine Schülerin der 1. Klasse leidet unter einer „schweren depressiven Episode“ und konnte die Schule seit 4.11.2019 nicht besuchen. Das Kind ist derzeit krankgeschrieben. Der Vorschlag des Arztes lautet, dass die Schülerin sukzessive, also stundenweise, wieder in den Schulbetrieb eingegliedert werden soll. Wie kann das rechtlich gehen? Ist das Kind während der „Eingliederungszeit“ krankgeschrieben? Tritt nach § 15 Abs. 3 SchPflG eine Befreiung durch die BD in Kraft?

## Vorab ist festzuhalten, dass eine „Freistellung“ bzw. eine „Befreiung“ nicht durch einen Arzt ausgesprochen werden kann.

Es besteht keine Rechtsgrundlage für eine „sukzessive Wiedereingliederung“ in den Schulbetrieb. Ebenso gibt es keine Rechtsgrundlage für einen stundenweisen Besuch der Schule. Entweder ist das Kind soweit gesund, dass es den Unterricht ordnungsgemäß und regelmäßig (in vollem Umfang) besuchen kann, oder das Kind ist weiterhin krank. Im Falle einer Krankheit ist ein Fernbleiben grundsätzlich gerechtfertigt (ggf wäre von den Eltern eine ärztliche Bestätigung über eine Erkrankung vorzulegen), ein Schulbesuch wäre in diesem Fall unzulässig, das Kind wäre wieder nach Hause zu schicken. Die Teilnahme der Mutter (bzw. einer „Bindungsperson“) am Unterricht ist ebenfalls unzulässig, da es sich um schulfremde Personen handelt.

 

Im Jänner möchte eine Gastschülerin für drei Wochen an unsere Schule kommen. Das Mädchen lebt normalerweise auf Réunion mit ihren Eltern. Die Mutter ist aus der Gegend und macht mit dem Mädchen jedes Jahr im Jänner Urlaub in der Steiermark, da zu dieser Zeit auf Réunion Ferien sind. Was ist in diesem Fall rechtlich zu beachten?

## Zufolge § 17 SchPflG sind Kinder, die sich in Österreich nur vorübergehend aufhalten, unter den gleichen sonstigen Voraussetzungen, wie sie für Schulpflichtige vorgesehen sind, zum Schulbesuch berechtigt.

 

Ein Kind der Volksschule erscheint in der Früh nicht in der Schule. Die Erziehungsberechtigten informieren die Schule nicht. Ist die Schule verpflichtet, die Erziehungsberechtigten anzurufen? Wie ist vorzugehen, wenn die Schule die Erziehungsberechtigten anruft, aber nicht erreicht.

## Ist ein Fernbleiben eines Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben, ist gem. § 19 Abs. 9 SchUG mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen. Wann ein Fernbleiben in besonderer Weise gegeben ist, muss daher im Einzelfall beurteilt werden, wobei bei Kindern in der VS ein strengerer Maßstab anzulegen sein wird. Eine Kontaktaufnahme kann auch als Maßnahme iSd § 25 Abs. 2 SchPflG zur Hintanhaltung von Schulpflichtverletzungen angesehen werden.

Umgekehrt ist aber auch auf die Verpflichtung der Erziehungsberechtigten hinzuweisen, ein Fernbleiben ihrer Kinder unverzüglich der Schulleitung oder dem Klassenlehrer zu melden (§ 9 Abs. 5 SchPflG).

 

Veröffentlicht am 01.01.2020