Fragen zum Schulorganisationsgesetz (SchOG)
Ist es möglich, einen Schüler, der die 4. Klasse (nach Wiederholung) wieder (in Mathematik) negativ abschließt, mit einem Nicht genügend in die 1. Klasse/5. Stufe NMS aufsteigen zu lassen?
## Gem. § 21c SchOG setzt die Aufnahme in die Mittelschule den erfolgreichen Abschluss der 4. Schulstufe voraus. Dieser ist im geschilderten Fall bei einer negativen Beurteilung in Mathematik nicht gegeben, sodass eine Aufnahme in die MS nicht in Betracht kommt.
Können Schüler, die (teilweise) in den Lehrplan der ASO eingestuft waren, in eine berufsbildende mittlere Schule aufgenommen werden?
## Für die Aufnahme in die 1. Stufe einer berufsbildenden mittleren Schule ist § 55 SchOG in Verbindung mit § 28 Abs. 3 SchUG anzuwenden.
Gemäß § 55 SchOG ist u.a. der erfolgreiche Abschluss der 8. Schulstufe Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende mittlere Schule. Wann der erfolgreiche Abschluss der 8. Schulstufe gegeben ist, ergibt sich aus § 28 Abs. 3 SchUG.
Für die Überprüfung der Aufnahmsvoraussetzungen der berufsbildenden mittleren Schule ist daher grds. das Zeugnis über die 8. Schulstufe heranzuziehen.
Zu beachten ist hierbei, dass der Abschluss der jeweiligen Schulart (z.B. Neue Mittelschule) auch die Beurteilung nach dem entsprechenden Lehrplan (z.B. Lehrplan der Neuen Mittelschule) impliziert. Die Beurteilung nach dem Lehrplan der ASO ist dem nicht gleichzusetzten und erfüllt nicht die in § 55 SchOG in Verbindung mit § 28 Abs. 3 SchUG genannten Voraussetzungen für die Aufnahme in eine berufsbildende mittlere Schule.
Ergänzend ist zu beachten, dass schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf gem. § 8a Abs. 1 SchPflG grds. berechtigt sind, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Hauptschule, Neuen Mittelschule, Polytechnischen Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe zu erfüllen.
Fragen zum Schulzeitgesetz (SchZG)
Wann ist das Jahreszeugnis auszustellen, wenn es durch bestimmte Umstände (z.B. aufgrund eines schulautonomen Tages oder einer Schulfreierklärung aufgrund der Unbenutzbarkeit des Schulgebäudes) zu einer Vorverlegung des letzten Unterrichtstages kommt und welches Datum hat das Jahreszeugnis in diesem Fall zu enthalten?
Das Jahreszeugnis ist gemäß § 22 Abs. 1 SchUG grundsätzlich am Ende des Unterrichtsjahres auszustellen. Laut § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c SchZG endet das Unterrichtsjahr mit dem Beginn der Hauptferien. Für die letzte Stufe von Schulen, in denen Reife-, Diplom-, Befähigungs- oder Abschlussprüfungen vorgesehen sind, endet das zweite Semester mit dem Sonntag vor Beginn der Klausurprüfung.
Wenn der letzte Schultag (z.B. wegen eines schulautonomen Tages oder einer Schulfreierklärung) jedoch vorverlegt wird, so gibt es keine konkrete gesetzliche Vorschrift, wann das Jahreszeugnis konkret ausgestellt werden muss. In diesem Fall ist Jahreszeugnis am letzten Tag auszustellen, an dem tatsächlich Unterricht stattfindet. Als Ausstellungsdatum ist auf dem Jahreszeugnis der letzte Unterrichtstag einzutragen.
Wird aufgrund der Renovierung eines Schulgebäudes beispielsweise der letzte tatsächliche Schultag am 27.06.2025 und nicht am 04.07.2025 abgehalten, so sind die Jahreszeugnisse am 27.06.2025 auszustellen und auszugeben, sie haben dementsprechend das Datum des 27.06.2025 zu enthalten.
Darf die Schule 5 schulautonome Tage beschließen? Wenn heuer schon die Herbstferien beginnen, müssen wir am Dienstag nach Ostern und am Dienstag nach Pfingsten die Schule öffnen?
## Herbstferien sind erst ab dem Schuljahr 2020/21 bundesweit vorgesehen. Im Schuljahr 2019/20 kann die Einführung der Herbstferien nur durch die Bildungsdirektion veranlasst werden, was jedoch nicht erfolgt ist. Das bedeutet, dass es in der Steiermark im Schuljahr 2019/20 keine Herbstferien gibt. Die schulautonomen Tage bleiben davon unberührt.