Fragen zur Leistungsbeurteilung

Hier finden Sie eine Auflistung häufig gestellter Fragen zu Themen, die die Leistungsbeurteilung betreffen

<< Zur Übersicht

 

Gibt es bei Schularbeiten-Terminen, die aufgrund zu vieler „Nicht Genügend“ wiederholt werden müssen, zeitliche Einschränkungen?

## Gem. § 7 Abs. 11 LBVO ist die Wiederholung der Schularbeit an Schulen (außer lehrgangsmäßigen Berufsschulen) innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe der Schularbeit durch den Lehrer durchzuführen; diese Frist verlängert sich lediglich um die in diese Frist fallenden unmittelbar aufeinanderfolgenden schulfreien Tage.

§ 7 Abs. 7 LBVO, der regelt, wann ein Schulleiter die Zustimmung zu den Terminen der Schularbeiten nach Abs. 6 zu verweigern hat, gilt nur für „reguläre Schularbeiten“ und nicht auch für Wiederholungsschularbeiten.

Zudem hat der Schulleiter gem. § 10 Abs. 2 SchUG, wenn dies aus pädagogischen, didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (zB bei Verhinderung eines Lehrers) erforderlich ist, vorübergehende Änderungen des Stundenplanes anzuordnen (Stundentausch, Stundenblockung, Fachsupplierung, Supplierung, Entfall von Unterrichtsstunden). Es könnten daher grds. Auch vorübergehende Änderungen des Stundenplanes im Sinne eines Stundentauschs durchgeführt werden, damit Wiederholungsschularbeiten fristgerecht erfolgen können.

 

Wie ist vorzugehen, wenn der Schüler aufgrund einer (z.B. psychischen) Erkrankung vermehrt den Unterricht versäumt und keine Leistungsfeststellungen getroffen werden können?

## Wenn sich bei längerem Fernbleiben eines Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 SchUG gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen lässt, hat der Lehrer gem. § 20 Abs. 2 SchUG eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).

 

## Wenn ein Schüler hingegen ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, dass die erfolgreiche Ablegung einer Feststellungsprüfung nicht zu erwarten ist, ist sie ihm gem. § 20 Abs. 3 SchUG vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen zu stunden (und wird dadurch zu einer Nachtragsprüfung).

 

Wie ist vorzugehen, wenn ein Schüler unterjährig an eine neue Schule wechselt und daher teilweise nicht ausreichend Leistungsfeststellungen getroffen werden konnten?

## Wenn sich für einen Schüler eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen lässt, hat der Lehrer gem. § 20 Abs. 2 SchUG eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).

 

Wie muss die Schulnachricht bzw. Semesterinformation/Jahresinformation bei alternativer Leistungsbeurteilung mit Lernzielkatalog, 1. Klasse, aussehen?

## Diesbezüglich darf auf § 11a Zeugnisformularverordnung, sowie die bezughabende Anlage 17 verwiesen werden.

 

Mit Beginn des Schuljahres wurde ein Schüler in die zweite Klasse der NMS aufgenommen, da er in den Ferien übersiedelt war. Er hatte das erste Schuljahr an der zuvor besuchten NMS nicht positiv (Nicht genügend in Mathematik) abgeschlossen, war aber berechtigt auf Grund der Feststellung der Klassenkonferenz in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. Die Wiederholungsprüfung legte er trotzdem ab, und zwar erfolgreich an der „neuen“ NMS. Dem Schüler gebührt ein neues Zeugnis, welche Schule stellt dieses aus?

## Wird die Wiederholungsprüfung gem. § 23 Abs. 3 SchUG an der neuen Schule abgelegt, so ist die erfolgreiche Ablegung auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Ein neues Jahreszeugnis wird nicht ausgestellt, sondern wird auf dem ursprünglichen Jahreszeugnis der abgebenden Schule ein Vermerk gem. § 3 Abs. 4 Zeugnisformularverordnung samt entsprechender Unterschriften und Rundsiegel angebracht.

 

Ist die  Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 13. Jänner 1975 betreffend die Schulnachricht für das erste Semester der Volksschule und der Sonderschule
StF: BGBl. Nr. 56/1975  noch gültig, oder nicht?

## Die Verordnung wurde nicht aufgehoben und steht daher formal noch in Geltung. Durch das Pädagogikpaket 2018 wurde jedoch die gesetzliche Norm des § 19 Abs. 2 SchUG dahingehend geändert, dass dem Bundesminister keine Ermächtigung zur Erlassung einer solchen Verordnung mehr zukommt. Die Verordnung hat daher keine gesetzliche Grundlage mehr und ist somit nach dem Stufenbau der Rechtsordnung nicht mehr anzuwenden.

Es gab eine Anfrage bezüglich der Einsichtnahme von Schularbeiten und ob diese mitgenommen und abfotografiert werden dürften. Dass Eltern das Recht haben, Schularbeiten einzusehen, steht außer Streit. Ich könnte der Mutter aber natürlich nur die Schularbeiten des vorigen Schuljahres zur Einsicht geben, da die anderen bereits vernichtet sind. Die Mutter wollte die Schularbeiten für ihre jüngere Tochter, damit diese sie zum Üben verwenden kann. Nach dieser Aussage hätte ich ihr die Einsicht gewährt, ein Fotografieren jedoch nicht erlaubt. War meine Vorgehensweise rechtens und wie geht man generell mit solchen Anfragen um, da sie – wie in diesem Fall – darauf abzielen, Themenstellungen vorüben zu können?

## Schularbeiten sind gem. § 7 Abs. 10 LBVO nach Ende des betreffenden Schuljahres ein Jahr lang an der Schule aufzubewahren. Das bedeutet, dass Schularbeiten zumindest bis Mitte September des darauffolgenden Schuljahres aufzubewahren sind (z.B. wenn Schularbeiten im Schuljahr 2019/20 geschrieben werden, so sind diese bis Mitte September 2021 aufzubewahren).

Die Erziehungsberechtigten bzw. auch die Schülerinnen und Schüler selbst können nach Ablauf dieser Frist auch die Herausgabe der Schularbeitenhefte verlangen, sofern diese noch nicht vernichtet sind. Vor Ablauf der Frist sind sowohl die Einsichtnahme, als auch das Anfertigen von Kopien auf eigene Kosten in der Schule, als auch das Abfotografieren zulässig.

Veröffentlicht am 01.01.2020