Sonstige Fragen

Hier finden Sie eine Auflistung sonstiger häufig gestellter Fragen

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Das Geburtsdatum eines Kindes stimmt in E-Card und Konventionspass nicht überein. Laut Auskunft des Vaters sei das Datum auf der E-Card das richtige; jenes im Pass sei falsch. Was kann der Vater tun?

## Es ist davon auszugehen, dass das Geburtsdatum im Konventionspass ausschlaggebend sein wird. Eventuell könnte der Vater sich an die GKK wenden, um das Geburtsdatum auf der E-Card notwendigenfalls richtigstellen zu lassen.

 

Die Eltern einer Schülerin der HLW haben angefragt, ob ihrer Tochter während einer dreiwöchigen Zeit der Rekonvaleszenz nach einer bevorstehenden Operation die Möglichkeit geboten werden kann, den Unterricht in einigen Fächern via Skype zu verfolgen. Wie sieht die Rechtslage dazu aus?

## Mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage ist es m.E. nicht zulässig, dass ein Schüler den Unterricht per Skype verfolgt. Ergänzend ist zu beachten, dass das Fernbleiben vom Unterricht bei gerechtfertigter Verhinderung (z.B. Krankheit des Schülers) ausdrücklich zulässig ist.

 

Ich führe in diesem Schuljahr einen Schikurs mit einer Schischule durch. Bessere Schifahrer werden in dieser Woche auch den Sessellift benutzen. Wie schaut das rechtlich aus, brauche ich eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern, dass das Kind den Sessellift benutzen darf? Dürfen die Kinder im Rahmen eines Schikurses den Sessellift benutzen?

## Hinsichtlich der Benützung eines Sesselliftes ist festzuhalten, dass es soweit ersichtlich keine Altersbeschränkung gibt, aber es gibt insbesondere in den Beförderungsbedingungen Einschränkungen hinsichtlich der Körpergröße: es wird in der Regel zwischen Kindern mit einer Körpergröße unter 1,10 m und Kinder mit einer Körpergröße zwischen 1,10 m und 1,25 m unterschieden. Während Kinder mit einer Körpergröße unter 1,10 m auf dem Schoß einer geeigneten Person oder auf dem Nebensitz befördert werden müssen, werden Kinder mit einer Körpergröße zwischen 1,10 m und 1,25 m allein auf einem Sesselplatz befördert, wenn mindestens ein anderer Sitzplatz des gleichen Fahrbetriebsmittels mit einer geeigneten Person besetzt ist. Bei Viersesselbahnen darf die Begleitperson keinen Randsitz einnehmen (sofern sie allein mit dem Kind fährt). Bei den Maßen handelt es sich um „Nettomaße“, also den Körper des Kindes ohne Ski und Skischuhe.

 

Ein ehemaliger Schüler rief mich mit der Bitte um Ausstellung eines Zeugnisduplikates an. Konkret betrifft es das Schuljahr 2003/04 – für ihn war es das 2. Schuljahr. Nach diesem Schuljahr sind er und seine Mutter weggezogen. Er hat dieses Zeugnis verloren und benötigt ein Duplikat des Zeugnisses, da bei seiner Bewerbung lückenlos alle Zeugnisse vorgewiesen werden müssen. Die Schülerstammkarte mit den entsprechenden Austrittsnoten ist vorhanden. Wie hat eine Zeugniszweitschrift auszusehen bzw. gibt es ein eigenes Formular dafür?

## Eine Zweitschrift hat inhaltlich grds gleich auszusehen wie die Erstschrift, ist jedoch mit dem Vermerk „Duplikat“ bzw. „Zweitschrift“ zu versehen.

 

Ich bitten um Rechtsauskunft bezüglich der Antragstellung eines Erasmus plus-Projekts (Schuljahr 2020/21 und Schuljahr 2021/22). Wir arbeiten an einem weiteren Erasmus plus Projekt und werden den Antrag im Sommersemester 2020 für school exchange-partnerships stellen. In diesem Projekt würden wir gerne einplanen zu den „mobility-activities“, Schulbesuchen in den Partnerschulen (voraussichtlich Dänemark), eine kleine Schülergruppe (ca. 4- 5 Kinder) mitzunehmen. Dauer: 5 Tage, 3 Tage Schulbesuch und Arbeitstage, 2 Tage für An- und Abreise. Ist das im Bereich der Volksschule im Rahmen eines Erasmus plus Projekts erlaubt? Welche Rahmenbedingungen müssten für die Durchführung aus gesetzlicher Sicht geschaffen werden, um auch mit den Kindern an den mobilities-activities teilzunehmen?

## Bei der Teilnahme an dieser Veranstaltung handelt es sich wohl um eine schulbezogene Veranstaltung iSd § 13a SchUG. Es müssen daher die dort genannten Voraussetzungen erfüllt werden, was von der Schulleitung zu prüfen ist. Erst dann kann das Klassen- bzw. Schulforum eine Veranstaltung zur schulbezogenen Veranstaltung erklären. Ob eine solche Veranstaltung für Volksschüler geeignet ist, muss aus pädagogischer Sicht beantwortet werden, sodass ich Sie diesbezüglich ersuchen darf, dies noch mit dem pädagogischen Bereich abzuklären.

 

Ein Mädchen teilt immer wieder Werbematerial und Visitenkarten der Zeugen Jehovas aus. Eine Familie hat sich deshalb schon bei mir beschwert. Darf sie das?

## Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des § 46 Abs. 3 SchUG hinzuweisen, wonach für schulfremde Zwecke nur dann geworben werden darf, wenn die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2 SchOG) hiedurch nicht beeinträchtigt wird. Die erläuternden Bemerkungen führen dazu aus: „Die Entscheidung über schulfremde Werbung obliegt dem Schulleiter (vgl. § 56 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes). Die Bedachtnahme auf die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes wird ihn dazu veranlassen, darauf zu achten, daß eine die Persönlichkeitsentwicklung der Schüler beeinträchtigende Beeinflussung durch eine etwa nicht altersadäquate Werbung (zB Werbung für Produkte, deren Konsum ein sucht- oder suchtähnliches Verhalten der Schüler zur Folge haben kann [Tabakwaren, Alkohol, nicht altersgemäße Computerspiele]) ausgeschlossen ist.“

Weiters hat der Unterrichtsausschuss Folgendes festgestellt (443 d.B. zu den sten. Prot. Des NR, XX. GP): „In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage einer Schulunterrichtsgesetz-Novelle zur Lockerung des Werbeverbotes (§ 46 Abs. 3) wird eine Reihe von Beispielen für die im Hinblick auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes nach wie vor untersagten Werbungen angeführt. Der Unterrichtsausschuß ist der Auffassung, daß bezüglich der verbotenen Werbung jedenfalls auch die die Persönlichkeit beeinträchtigende Werbung von und für Sekten, destruktive Kulte uä. in diesem Zusammenhang besonders zu erwähnen sind. Im Rahmen ihrer Beratungsrechte haben die Schulpartnerschaftsgremien die Möglichkeit, Empfehlungen hinsichtlich der Werbung auszusprechen und mit ihr in Zusammenhang stehende Informationen zu verlangen.“

ME kann daher in einem Schulforum darüber beraten werden, welche schulfremde Werbung zu tolerieren, und welche vom Schulleiter im Rahmen seiner Entscheidungsbefugnis zu untersagen ist. In Anbetracht der Tatsache, dass für den Staat das Indoktrinationsverbot iSd Art 2 2. Satz 1. ZP EMRK gilt, wird mE von schulischer Seite her auch darauf zu achten sein, dass es auch von privater Seite her nicht zu einer Einschränkung dieses Grundrechtes kommt, also das Recht der Eltern geachtet wird, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen. Die Verteilung von Werbematerial für Religionsgemeinschaften jeglicher Art – auch wenn es von privater Seite erfolgt –  widerspricht mE diesem Indoktrinationsverbot und hat daher in der Schule keinen Platz.

Veröffentlicht am 01.01.2020