Fragen zu Schulpartnerschaft, Konferenzen, Eltern

Hier finden Sie eine Auflistung häufig gestellter Fragen zu den Themen Schulpartnerschaft, Konferenzen und Eltnern

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Wie viele Schulforumssitzungen sind gesetzlich vorgesehen?

## Gemäß § 63a Abs. 10 SchUG ist das Schulforum jedenfalls zu einer Sitzung innerhalb der ersten 9 Wochen des Schuljahres einzuberufen. Ferner dann, wenn dies ein Drittel seiner Mitglieder verlangt. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung das Schulforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung erforderlich oder eine Beratung zweckmäßig ist. Jedes Schuljahr hat mindestens eine Sitzung stattzufinden.

 

Wann haben Lehrerkonferenzen stattzufinden?

## Gemäß § 57 SchUG sind Lehrerkonferenzen zur Erfüllung der ihnen durch die Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und zur Beratung gemeinsamer Fragen, insbesondere der Planungs-, Unterrichts-, Erziehungs- und Bildungsarbeit, der Evaluation oder der beruflichen Fortbildung der Lehrer durchzuführen.

Dass zu Beginn des Schuljahres zwingend eine „Eröffnungskonferenz“ für etwaige Planungsarbeiten udgl. stattzufinden hat, lässt sich dem Schulunterrichtsgesetz nicht unmittelbar entnehmen. Die „Allgemeine Weisung des Landesschulrates für Steiermark zur Durchführung von Lehrerkonferenzen an allgemeinbildenden Pflichtschulen“ vom 19.2.1986, GZ.: ISchu1/29-1985, sieht jedoch mindestens fünf Schulkonferenzen vor, und zwar je eine zu Beginn und zu Endes des Unterrichtsjahres, eine zum Schluss des ersten Semesters und je eine während des ersten und zweiten Semesters.

 

Gibt es für die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung nach § 13a SchUG Alternativen zur Schulforumssitzung, wenn ein kurzfristiger Beschluss benötigt wird?

## Zur Entscheidung der Erklärung einer Veranstaltung zur schulbezogenen Veranstaltung, die mehr als eine Klasse betrifft, bedarf es gemäß § 63a Abs. 2 Z 1 lit. b SchUG der Einberufung des Schulforums. Es gibt dazu keine Alternative. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen.

 

Die KEL-Gespräche finden ein Mal pro Semester statt (= Klassenlehrerin, Schüler oder Schülerin und Erziehungsberechtigte). Andere Gegenstände (Werken, Religion usw.) mit externen Lehrpersonen bieten eine Möglichkeit zur Aussprache an. Dürfen statt der Elterngespräche die KEL-Gespräche stattfinden, oder müssen die Elterngespräche zusätzlich dazu stattfinden? Gibt es einen Unterschied zwischen dem ersten und zweiten Semester?

## Im Falle der alternativen Leistungsbeurteilung gem. § 18a SchUG hat den schriftlichen Informationen jeweils ein Bewertungsgespräch mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer voranzugehen, zu dem die Erziehungsberechtigten und die Schülerin oder der Schüler einzuladen sind. Erforderlichenfalls sind weitere unterrichtende Lehrerinnen und Lehrer beizuziehen. Für die Abhaltung der Bewertungsgespräche können auch die für die Sprechtage gemäß § 19 Abs. 1 vorgesehenen Tage herangezogen werden.

Darüber hinaus ist gem. § 19 SchUG den Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrerinnen und Lehrer den Erziehungsberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen. An Volksschulen sind zusätzlich regelmäßig Gespräche zwischen Lehrerin oder Lehrer, Erziehungsberechtigten und Schülerin oder Schüler vorzusehen. Für diese Gespräche können auch die für die Sprechtage gemäß Abs. 1 vorgesehenen Tage herangezogen werden.

 

Muss die/der Klassenlehrer*in ein SEL-Gespräch (Schüler*innen – Eltern - Lehrer*innen-Gespräch) durchführen, wenn die/der Schüler*in als ao Schüler*in eingestuft wurde?

## Nachdem § 18a Abs. 4 SchUG auf die Bestimmungen des § 18 Abs. 3 bis 9 SchUG verweist und in § 18 Abs. 9 auf Leistungen von aufgrund mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als ao Schüler eingestufte Schüler Bezug genommen wird, und darüber hinaus in § 19 Abs. 1a SchUG ganz allgemein auf die regelmäßig durchzuführenden Gespräche verwiesen wird, haben diese Gespräche auch für ao SchülerInnen stattzufinden.

 

Wann sind Eltern, vor allem nicht verheiratete Elternteile für uns LehrerInnen als "Erziehungsberechtigte Personen" anzuerkennen? Welche Unterlagen müssen sie vorweisen?

## Während das Schulrecht an den verschiedensten Stellen den Begriff des „Erziehungsberechtigten“ verwendet, kennt das bürgerliche Recht diesen Terminus (mit geringfügigen Ausnahmen) nicht. Hier ist vielmehr vom „Träger der Obsorge“ die Rede. Träger der Obsorge eines ehelichen Kindes sind Vater und Mutter, eines unehelichen Kindes nur die Mutter (vgl. § 177 ABGB). Weder der leibliche Vater eines unehelichen Kindes, selbst wenn er Lebensgefährte der Mutter ist, noch der Stiefvater oder der Lebensgefährte der Mutter hat eine zivilrechtliche Vertretungsbefugnis (Ausnahme: leiblicher Vater mit Gerichtsbeschluss). Daher sind diese Personen auch nicht als Erziehungsberechtigte im Sinne des Schulrechts (§ 60 SchUG) zu verstehen. Die Schule hat daher bei verheirateten Eltern von einer gemeinsamen Obsorge, bei nicht verheirateten Eltern von einer alleinigen Obsorge der Mutter auszugehen. Sollten anderslautende Obsorgevereinbarungen von den Eltern getroffen worden sein, so müssten diese durch die Eltern mittels Vorlage eines entsprechenden Gerichtsbeschlusses der Schule bekannt gemacht werden, um von der Schule auch anerkannt werden zu können.

Im schulischen Bereich fallen unter die Informationsrechte iSd ABGB zB die regelmäßigen Informationen über den Schulerfolg. Es ist zu beachten, dass dieses Recht grundsätzlich nur gegenüber dem/den obsorgeberechtigten Elternteil(en) besteht. Der geschiedene, nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat sich demnach an den obsorgeberechtigten Elternteil zu wenden. Die Schule hingegen ist nicht berechtigt, den nicht (mehr) mit der Obsorge betrauten Elternteil über das Kind in irgendeiner Form zu informieren.

Weitergehende Informationen (allerdings mit Verweisen auf eine alte Rechtslage) finden Sie im RS 17/2005 des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Veröffentlicht am 01.01.2020