Gemäß § 13 Abs. 1 und 2 Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 - StPEG 2004, LGBl. Nr. 71/2004, in der derzeit geltenden Fassung, bedarf die Bestimmung von allgemeinbildenden Pflichtschulen als Standort ganztägiger Schulformen der Bewilligung der Bildungsdirektion.
OHNE Errichtungsbescheid ist die Führung einer ganztägigen Schulform (GTS) unzulässig.