Gemäß § 13 Abs. 1 und 2 des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes 2004 - StPEG 2004, LGBl. Nr. 71, in der derzeit gültigen Fassung, bedarf die Bestimmung von Pflichtschulen als ganztägige Schulform der Bewilligung der Bildungsdirektion.
OHNE Errichtungsbescheid ist die Führung einer ganztägigen Schulform (GTS) unzulässig.