Gemäß § 13 Abs. 1 und 2 des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes 2004 - StPEG 2004, LGBl. Nr. 71/2004, in der gültigen Fassung, bedarf die Bestimmung von Pflichtschulen als ganztägige Schulform der Bewilligung der Bildungsdirektion.
OHNE Errichtungsbescheid ist die Führung einer ganztägigen Schulform (GTS) unzulässig.