Fragen zum Schulunterrichtsgesetz (SchUG)

Hier finden Sie eine Auflistung häufig gestellter Fragen zu Themen, die das Schulunterrichtsgesetz (SchUG) betreffen

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Ist es zulässig, ein Zeugnis im Nachhinein auf einen neuen, anderen Namen auszustellen?

## Wenn eine Geschlechtsumwandlung erfolgt ist und die Änderung des Vornamens ein anderes Geschlecht anzeigt, kann aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes ausnahmsweise ein Zeugnisduplikat mit dem geänderten Namen ausgestellt werden. Die Namensänderung ist durch den entsprechenden Bescheid nachzuweisen.

Aus anderen Gründen, wie etwa Vermählung, kann kein Zeugnisduplikat ausgestellt werden.

 

Wann kommt es zu einer automatischen Beendigung des Schulbesuches nach § 33 Abs. 1 lit c SchUG? Gibt es diesbezüglich eine Verpflichtung, die Erziehungsberechtigten über die Beendigung des Schulbesuches zu informieren und gibt es darüber hinaus weitere Meldeverpflichtungen?

## Für nicht mehr schulpflichtige Schüler ist in § 45 Abs. 5 SchUG Folgendes vorgesehen:

Wenn ein Schüler einer mittleren oder höheren Schule länger als eine Woche oder fünf nicht zusammenhängende Schultage oder 30 Unterrichtsstunden im Unterrichtsjahr dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs. 3) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 33 Abs. 2 lit. c). Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung des Schulleiters zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist.

Voraussetzung für die Beendigung des Schulbesuchs ist, dass das Verfahren nach § 45 Abs. 5 SchUG eingehalten wird. Die schriftliche Aufforderung nach § 45 Abs. 5 SchUG muss den ausdrücklichen Auftrag enthalten, das Fernbleiben vom Unterricht binnen einer Woche, gerechnet vom Tag der Zustellung der Aufforderung an, zu rechtfertigen. Weiters ist in diesem Schreiben auf die Rechtsfolge hinzuweisen, dass bei Nichteintreffen einer Mitteilung innerhalb der Frist die Schülerin als vom Schulbesuch abgemeldet gilt. Die schriftliche Aufforderung ist nachweislich zuzustellen.

Wenn innerhalb der genannten einwöchigen Frist keinerlei Mitteilung der Schülerin eintrifft und die schriftliche Aufforderung des Schulleiters ordnungsgemäß zugestellt worden war, gilt die Schülerin als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 33 Abs. 2 lit. c SchUG). Eine förmliche Entscheidung des Schulleiters, dass eine ein Schüler gemäß § 33 Abs. 2 lit. c SchUG als abgemeldet gilt, ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher zu unterlassen. Eine Verständigung kann nur in formloser Weise erfolgen.

Gemäß § 33 Abs. 3 SchUG sind der Zeitpunkt und der Grund der Beendigung des Schulbesuches auf dem Jahreszeugnis oder dem Semesterzeugnis, wenn jedoch das Ende des Schulbesuches nicht mit dem Abschluss einer Schulstufe zusammenfällt, auf der Schulbesuchsbestätigung (§ 22 Abs. 10 SchUG) ersichtlich zu machen.

 

Wie lange vor Schulschluss ist ein Wechsel der Schulstufen möglich?

## Über den Wechsel von Schulstufen nach § 17 Abs. 5 SchUG entscheidet auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des Klassenlehrers die Schulkonferenz. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 71 Abs. 2 lit b SchUG Widerspruch möglich. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen.

Abseits von etwaigen pädagogischen Erwägungen sind grundsätzlich keine gesetzlichen Fristen für eine Entscheidung nach § 17 Abs. 5 SchUG vorgesehen, außer, dass eine solche während des Unterrichtsjahres zu ergehen hat. Über den Wechsel der Schulstufe muss jedoch bereits vor der Beurteilungskonferenz gem. § 20 Abs. 6 SchUG eine rechtskräftige Entscheidung vorliegen, damit dieser Wechsel überhaupt vollzogen werden kann und eine Beurteilung nach der niedrigen bzw. höheren Schulstufe möglich ist.

Es scheint daher aus rechtlichen Erwägungen angebracht, Entscheidungen gem. § 17 Abs. 5 SchUG nicht erst gegen Ende des Schuljahres, sondern so rechtzeitig zu treffen, dass auch bei einem etwaigen Widerspruch das Verfahren seitens der Bildungsdirektion ordnungsgemäß durchgeführt und auch die Beschwerdefrist von vier Wochen noch vor der Beurteilungskonferenz ablaufen kann. Es darf daher empfohlen werden, Entscheidungen in der Regel nicht später als Ende April des jeweiligen Schuljahres zu treffen, damit diese überhaupt noch eine rechtliche Wirkung entfalten können.

 

Es wurde ein Zeugnis eines außerschulisch besuchten Religionsunterrichtes vorgelegt. Ist die Beurteilung in dem außerschulischen Religionsunterricht in das Zeugnis nach § 22 SchUG aufzunehmen?

## Gemäß § 1 Abs. 1 lit a RelUG ist für alle Schüler, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses Pflichtgegenstand an den öffentlichen und den mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen und Sonderschulen.

Es darf bezüglich des Religionsunterrichtes insbesondere auf den Durchführungserlass zum Religionsunterricht (GZ.: BMUKK-10.014/2-III/3/2007) des Bundesministeriums verwiesen werden sowie auf dessen aktuelle Anhänge. Entsprechend dem Anhang A des Durchführungserlasses handelt es sich bei der „Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage“ um eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft.

Entsprechend dem Erlass ist bei Schülern und Schülerinnen, welche den Religionsunterricht auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 RelUG besuchen, neben der Gegenstandsbezeichnung "Religion" auch die diesbezügliche Beurteilung aufzunehmen in das Zeugnis aufzunehmen.

Gemäß § 2 Abs. 1 RelUG wird der Religionsunterricht durch die betreffende gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft besorgt, geleitet und unmittelbar beaufsichtigt.

Wird für die Schüler einer bestimmten Schule von der in Betracht kommenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft der Unterricht nicht durchgeführt (siehe oben „besorgt“), so besteht für diese Schüler der Pflichtgegenstand faktisch nicht (vgl Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht13 (2012), § 1 RelUG FN5). Die Aufnahme der Beurteilung eines außerschulisch besuchten Religionsunterrichts ist nicht vorgesehen.

 

Welche „Zeugnisse“ bekommen: Außerordentliche Schüler bei Alternativer Leistungsbewertung? Was bekommen sie dazu? Außerordentliche Schüler bei Notenzeugnis? Vorschulkinder?

## Schulpflichtigen außerordentlichen Schülerinnen und Schülern ist gem. § 22 Abs. 11 SchUG am Ende des Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über das Unterrichtsjahr bzw. über die Dauer ihres Schulbesuches sowie gegebenenfalls über den Besuch einer Deutschförderklasse auszustellen.

Eine Schulbesuchsbestätigung über das Unterrichtsjahr oder über die Dauer des Schulbesuches hat

  1. die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen oder,
  2. wenn gemäß § 18a eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat, eine auf den Zeitpunkt des Ausscheidens bezogene schriftliche Information

zu enthalten.

Eine Beurteilung der Leistungen wird nicht aufgenommen, wenn und insoweit die Schülerin oder der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b SchUG die erforderlichen Leistungen nicht erbringt.

Für die Schulbesuchsbestätigungen ist die Anlage 15 der Zeugnisformularverordnung zu verwenden, in die im Falle des Besuches einer Deutschförderklasse gem. § 7 Abs. 1a Zeugnisformularverordnung folgende Klausel aufzunehmen ist: „Er/Sie hat im Wintersemester und Sommersemester/Wintersemester/Sommersemester dieses Schuljahres die Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes besucht und wurde gemäß § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes nicht beurteilt.“

 

Kann das digitale Klassenbuch das traditionelle Klassenbuch ersetzen, oder müssten beide Versionen geführt werden?

## Klassenbücher werden in § 77 SchUG geregelt. Wie sich aus dem dortigen Abs. 3 ergibt, können sie statt in Schriftform auch elektronisch geführt werden. Diesbezüglich ist jedoch ausdrücklich auf die Vorschriften hinsichtlich der Datensicherheit und der Einsichtsmöglichkeiten hinzuweisen.

 

Ist es grundsätzlich auch möglich, eine Art "Kurs" als schulbezogene Veranstaltung einzurichten? Ein Beispiel: Interessierte Schüler/innen mehrerer Klassen wären bereit, ein Heft zu verfassen, eine Aufgabe, die etliche Stunden über mehrere Wochen hinweg in Anspruch nimmt, oder ein Theaterstück (außerhalb des Regelunterrichts und etwaiger unverbindlicher Übungen) zu erarbeiten? Könnte dann in der Schulforumssitzung z. B. ein Kurs von 1 Wochenstunde über z. B. 15 Wochen als schulbezogene Veranstaltung beschlossen werden?

## Schulbezogene Veranstaltungen sind in § 13a SchUG geregelt. Entsprechend dieser Bestimmung können jene Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im Sinne des § 13 sind, zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden, wenn sie auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen und der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes dienen und eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist. Die Erklärung zur schulbezogenen Veranstaltung darf nur erfolgen, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind; das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Schulleiter festzustellen.

Zwar werden in der geltenden Fassung keine Beispiele für schulbezogene Veranstaltungen mehr explizit genannt, es kann aber dennoch davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber jedenfalls die in § 13a Abs. 1 letzter Satz SchUG idF BGBl 1986/211 idF BGBl 1996/767 genannten Beispiele (Wettbewerbe in Aufgabenbereichen einzelner Unterrichtsgegenstände oder Fahrten zu Veranstaltungen, die nicht unter § 13 SchUG fallen) als schulbezogene Veranstaltungen ansieht.

Ob eine konkrete Veranstaltung zu einer schulbezogenen erklärt werden kann, ist jeweils im Einzelfall anhand einer genauen Beschreibung der Veranstaltung zu prüfen, wobei es sich meist um eine pädagogische Entscheidung handeln wird, da ja eine Voraussetzung das Aufbauen auf einem lehrplanmäßigen Unterricht ist und dies zu beurteilen in den Zuständigkeitsbereich der Pädagogik fällt.

 

Eine Schülerin der Volksschule besuchte im Schuljahr 2018/19 die 2. Schulstufe. Das Mädchen wurde von der Schulpsychologie getestet, eine Hochbegabung liegt vor. Um eine Unterforderung des Kindes zu vermeiden, wurde zum Überspringen der 3. Schulstufe geraten. Das heißt, das Mädchen besucht seit 09.09.2019 die 4. Schulstufe. Die Eltern sind damit einverstanden. Welche Form der Verständigung muss ausgestellt?

## Zur Entscheidung hinsichtlich einer Maßnahme der Begabungsförderung gem. § 26 SchUG ist die Schulkonferenz zuständig. Es muss daher über den Antrag auf Überspringen entsprechend beraten und abgestimmt werden, darüber ist auch iSd § 77a SchUG entsprechend Protokoll zu führen.

Da gem. § 70 Abs. 1 lit g SchUG grundsätzlich ein Widerspruch gegen die Entscheidung zulässig ist, muss eine entsprechende Entscheidung erlassen werden. Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Bei mündlicher Erlassung ist die Entscheidung den Erziehungsberechtigten zu verkünden und darüber eine Niederschrift zu verfassen, ein Telefonat reicht nicht aus. Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein, wann die Entscheidung verkündet wurde. Die mündliche Entscheidung ist in den Unterlagen der Schule kurz schriftlich zu vermerken.

 

Im Zusammenhang mit der zunehmenden Digitalisierung der SchülerInnenverwaltung wurde bei Leitertagungen im APS-Bereich mehrfach die Frage gestellt, ob man die Schülerstammblätter grundsätzlich (weiterhin) ausdrucken muss oder nur bei Bedarf bzw. Weiterleitung an eine andere Schule (ohne Sokrates) einen Ausdruck herstellt. Zugleich stellt sich die Frage, ob man die Schülerstammkarten für die Erfüllung der Aufbewahrungsfristen unbedingt ausdrucken muss. Dürfen weiterhin Schülerstammblätter geführt und auf dem Postweg an die weiterführenden Schulen geschickt werden oder nicht? Eine elektronische Datenweitergabe ist nur innerhalb von Graz möglich. Was, wenn es nicht mehr erlaubt sein sollte, Daten in „Papierform“ weiterzugeben, und eine Schule außerhalb von Graz die „Sokrates“-Daten anfordert?

## Für jene Schülerstammkarten und Deckblätter, die bis zum Ablauf des 31.08.2016 angefertigt wurden, gilt weiterhin die Aufbewahrungsfrist von 60 Jahren nach der letzten Eintragung. Alle danach angefertigten Unterlagen richten sich nach den Bestimmungen der §§ 77 und 77a SchUG und sind entsprechend den dortigen Vorschriften zu führen und aufzubewahren.

Hinsichtlich der Weitergabe der Daten ist auf § 7c BildokG und den dort geregelten Datenverbund zu verweisen, der mit 1. September 2018 in Kraft getreten und spätestens im Schuljahr 2019/2020 verpflichtend anzuwenden ist.

 

Der Elternverein möchte einen dreitägigen Schikurs (ohne Übernachtung) für Kinder, deren Eltern das wünschen, organisieren. Laut dem neuen Handbuch für Schulautonomie steht im § 63a SchUG unter Pt. 1.k., dass dem Schulforum auch „die Bewilligung der Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen oder Schulbezogene Veranstaltungen sind“ erteilen kann; unter Bezugnahme auf den § 46 Abs.2 SchUG. Kann das Schulforum beschließen, dass Schüler*innen der 1. bis 4. Klassen an einem vom Elternverein (in Zusammenarbeit mit einer Schischule) organisierten dreitägigen Schikurs (Lehrplanbezug) ohne Nächtigung in der Dauer von mehr als 5 Stunden pro Tag, freiwillig teilnehmen dürfen? Unter der Voraussetzung der schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Kann die Schulleitung auf Ansuchen der Erziehungsberechtigten eine Freistellung für diese Tage erteilen? Da weder Schul- noch schulbezogene Veranstaltung, müssen auch keine Lehrer*innen begleiten (andere Begleitpersonen, wie Eltern, Schischulpersonal, …). Ist dies so möglich?

## Das Schifahren ist im Lehrplan der VS als Inhalt angeführt. Ein Schikurs ist daher – in welcher Dauer auch immer – als Schulveranstaltung iSd § 13 SchUG anzusehen, dies ergibt sich auch zweifelsfrei aus § 1 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3 und Z 5 Schulveranstaltungenverordnung (SchVV), wonach die Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts durch die körperliche Ertüchtigung der Schüler (die Förderung der Bewegungsfähigkeit und Bewegungsbereitschaft sowie die Verbesserung der motorischen Leistungsfähigkeit der Schüler) zu erfolgen hat und als Schulveranstaltung insbesondere Sporttage und Sportwochen in Betracht kommen. Eine „Umdeutung“ in eine schulbezogene Veranstaltung iSd § 13a SchUG kommt nicht in Betracht, da schulbezogene Veranstaltungen nur solche sein können, die nicht Schulveranstaltungen iSd § 13 SchUG sind. Auch eine „Umdeutung in eine schulfremde Veranstaltung iSd § 46 Abs. 2 SchUG kann daher nicht erfolgen, da solche Veranstaltungen weder Schul-, noch schulbezogene Veranstaltungen sein dürfen.

Es ist daher nicht möglich, die Teilnahme im Schulforum zu bewilligen. Ein Fernbleiben vom Unterricht wäre mE mangels entsprechendem Rechtfertigungsgrund ebenfalls nicht zu genehmigen. Die Durchführung während der Unterrichtszeit ist mE ausschließlich als Schulveranstaltung iSd § 13 SchUG unter Beachtung der Bestimmungen der SchVV möglich.

 

Damit Kosten an etwaigen Schwimmtagen eingespart werden, wollen Eltern via Fahrgemeinschaften Kinder ins Hallenbad bringen bzw. abholen. Ist das zulässig und gesetzlich gedeckt, wenn an diesen Tagen kein Unterricht stattfindet, da der Schwimmkurs samt Fahrt einen ganzen Schulvormittag betrifft?

## Sollten diese Schwimmtage den lehrplanmäßigen Unterricht aus Bewegung und Sport darstellen, so sind die Transportkosten zum Schwimmbad von der schulerhaltenden Gemeinde zu übernehmen, stellen also Schulsachaufwand dar. Werden die Schwimmtage als Schulveranstaltung abgehalten, ist es haftungsrechtlich empfehlenswerter, ein befugtes Busunternehmen mit der Durchführung von Schülertransporten zu beauftragen und nicht die Eltern als Chauffeure heranzuziehen.

Eltern, die eigene und fremde Kinder im Privat-Pkw transportieren, sind für diese Schäden persönlich haftbar, sofern Personen- oder Sachschäden nicht durch ihre eigene Versicherung oder eventuell durch die Versicherung des Unfallgegners gänzlich abgedeckt sind. Darüber hinaus kann auch eine strafrechtliche Verantwortung im Falle einer Verletzung oder sogar einer Tötung eines Schülers/einer Schülerin gegeben sein. Für Schäden im Zuge eines Verkehrsunfalls, der mit einem derartigen „Schülertransport“ in Zusammenhang steht, kommt keine Amtshaftung zur Anwendung und haftet der Bund nicht für Schäden.

Für den Fall, dass es sich um Schulveranstaltungen handelt, ist darauf hinzuweisen, dass die höchstzulässige Gesamtdauer der Schulveranstaltung gem. § 5 Abs. 1 SchulveranstaltungenVO nicht überschritten werden darf.

 

Die Jahrgangsvorständin eines 4. Jahrgangs plant seit März dieses Jahres eine Intensivsprachwoche in Irland, die im Sommersemester 2020 stattfinden soll. Zum Zeitpunkt der Planung im März 2019 meldeten sich 70% der Schüler mündlich an, woraufhin die Kollegin die Reise buchte. Nun sagt ein Schüler ohne Angabe von Gründen ab, womit die Teilnahmequote auf unter 70% sinkt. Ist die Abmeldung des Schülers in dieser Form zu akzeptieren? Ist nun angesichts nicht erfüllter Teilnahmequote ein Ansuchen zur Durchführung der Schulveranstaltung an die Bildungsdirektion zu richten?

Andere Schüler verweigerten bereits im März 2019 ihre Teilnahme. Wie ist mit diesen Schülern umzugehen?

## Grundsätzlich sind die Schüler gemäß § 13 Abs. 3 SchUG zur Teilnahme an Schulveranstaltungen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob die Veranstaltung innerhalb oder außerhalb der Schulliegenschaft stattfindet, sofern nicht

1.            die Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule (§ 45 SchUG) anzuwenden sind oder

2.            der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz einen Schüler von der Teilnahme an der Schulveranstaltung ausgeschlossen hat oder

3.            mit der Veranstaltung eine Nächtigung außerhalb des Wohnortes verbunden ist.

Sofern mit der Schulveranstaltung eine Nächtigung außerhalb des Wohnortes verbunden ist, sind die Schüler somit zur Teilnahme nicht verpflichtet. Eine nähere Begründung bzw. Rechtfertigung des Schülers für die Nichtteilnahme ist nicht erforderlich. Schüler, die aus dem Grunde des § 13 Abs. 3 Z 2 und 3 SchUG an einer Schulveranstaltung nicht teilnehmen, sind vom Schulleiter nach Möglichkeit einer anderen Klasse zu einem ersatzweisen Schulbesuch zuzuweisen. Die Beurteilung der Erreichung des Lehrzieles der betreffenden Schulstufe hat ohne Rücksicht auf die Nichtteilnahme an der Schulveranstaltung zu erfolgen (§ 13 Abs. 4 SchUG).

Wie Ihnen bereits bekannt ist, setzt die Einbeziehung einer Klasse in eine mehrtägige Veranstaltung gemäß § 9 Abs. 2 der Schulveranstaltungenverordnung (SchVV) die Teilnahme von zumindest 70% der Schüler der Klasse voraus. Sofern sich die Schulveranstaltung hauptsächlich auf Unterrichtsgegenstände bezieht, die in Schülergruppen unterrichtet werden, setzt die Einbeziehung einer Schülergruppe in eine mehrtägige Veranstaltung die Teilnahme von zumindest 70% der Schüler dieser Gruppe voraus. Mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde kann die Prozentzahl unterschritten werden, sofern wegen der gerechtfertigten Nichtteilnahme von Schülern die Durchführung der Veranstaltung nicht gewährleistet ist und kein Mehraufwand verursacht wird. Sofern die Prozentzahl unterschritten wird und die Durchführung der Schulveranstaltung dennoch beabsichtigt wird, wäre somit ein entsprechendes Ansuchen an die ho. Behörde zu stellen.

 

Angenommen die Schule trifft die Entscheidung ein Kind von der 1. Klasse auf die Vorschulstufe umzustufen und die Mutter erhebt dagegen Einspruch. Wie ist der weitere Verlauf? Wird dem Einspruch der Mutter automatisch stattgegeben? Kann die Umstufung auch ohne Zustimmung der Mutter durchgeführt werden, wenn die Aufzeichnungen der Lehrerin die Leistungsdefizite festhalten?

## Zufolge § 17 Abs. 5 SchUG hat über den Wechsel der Schulstufe während des Unterrichtsjahres die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des Klassenlehrers zu entscheiden. Diese Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit bekanntzugeben. Es kann daher ein Wechsel durchaus auch dann erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten damit nicht einverstanden sind. In diesem Fall werden die Erziehungsberechtigten vermutlich von ihrem Rechtsmittel des Widerspruches Gebrauch machen. Ein solcher ist entsprechend der Rechtsmittelbelehrung auf der Entscheidung binnen 5 Tagen schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, außer mittels E-Mail) bei der Schule einzubringen.

Die Schule hat sodann unverzüglich diesen Widerspruch samt der angefochtenen Entscheidung (bzw. einer Kopie), sowie dem Zustellnachweis mit Datum, den Stellungnahmen der Lehrpersonen und dem Konferenzprotokoll an die Bildungsdirektion für Steiermark zu übermitteln (bitte unbedingt an die Bildungsdirektion, nicht an einen SQM!). In der Bildungsdirektion wird zuerst eine formale Prüfung des Widerspruches durchgeführt und dann ein pädagogisches Gutachten eingeholt. Die Entscheidung der Bildungsdirektion ob dem Widerspruch stattgegeben wird (also der Schüler in der ursprünglichen Schulstufe verbleibt), oder dieser abgewiesen (und damit die Entscheidung der Schule bestätigt wird und der Schüler in die andere Schulstufe zu wechseln hat) ergeht in Bescheidform, wobei dieser Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Die Schule wird jedenfalls über den Ausgang des Verfahrens entsprechend informiert.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass im Falle der Führung von altershomogenen Klassen ein Wechsel der Schulstufe jedenfalls auch den Wechsel des Klassenverbandes mit sich bringt.

 

Da es unterschiedliche Informationen bezüglich der Schulnachrichten und Zeugnisse gibt, bitte ich Sie sehr höflich mir den aktuellen Stand mitzuteilen.

Folgende Fragen sind für mich unklar:

Schulnachricht/ Noten:

•             welches Papier?

•             Dokumentation welches Papier?

•             welche Art der Dokumentation ist rechtlich zulässig (Pensenbuch, Lernzielkatalog, Protokoll KEL-Gespräch)?

•             ist eine standortspezifische Lösung für die Dokumentation wählbar?

•             ist zur Schulnachricht der Lernzielkatalog an die Eltern auszuhändigen?

•             wenn ja, müsste eine Sicherheitskopie erstellt werden?

Semesterinformation/ alternative Leistungsbeurteilung/ Jahresinformation/ alternative Leistungs-beurteilung

•             welches Papier?

•             sind Zusatzdokumentationen notwendig?

•             wenn ja, welche Dokumentationen auf welchem Papier?

Jahreszeugnis/ Noten:

•             welches Papier?

•             Dokumentation welches Papier?

•             welche Art der Dokumentation ist rechtlich zulässig (Pensenbuch, Lernzielkatalog, Protokoll KEL- Gespräch)?

•             ist eine standortspezifische Lösung für die Dokumentation wählbar?

•             ist zur Schulnachricht der Lernzielkatalog an die Eltern auszuhändigen? Wenn ja, müsste eine Sicherheitskopie erstellt werden?

## Hier ist der Link zur tagesaktuellen Fassung der Zeugnisformularverordnung samt den zugehörigen Anlagen: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009680.

Da die Schulnachricht (mit Noten) kein Zeugnis ist, findet die Zeugnisformularverordnung keine Anwendung. Die notwendigen Inhalte ergeben sich aus § 19 Abs. 2 SchUG.

Für Jahreszeugnisse ist Papier mit hellgrünem Unterdruck gemäß Anlage 1 ZeugnisformularVO zu verwenden. Sofern gem. § 18 Abs. 2 SchUG beschlossen wurde, den Noten eine schriftliche Erläuterung beizuschließen und kann mit dem Zeugnisformular selbst das Auslangen nicht gefunden werden, ist mit dem Zeugnisformular ein aus dem gleichen Unterdruckpapier hergestellter Anhang so zu verbinden, dass ein nachträgliches Austauschen des Anhanges nicht möglich ist. Sofern kein Beschluss nach § 18 Abs. 2 SchUG gefasst wurde, sind im Jahreszeugnis ausschließlich die Noten zu verwenden.

Im Falle der alternativen Leistungsbeurteilung iSd § 18a SchUG sind Semester- und Jahresinformationen gem. § 11a ZeugnisformularVO und deren Anlage 17 zu verwenden. Für die erste Seite der Jahresinformation ist gem. § 11a Abs. 4 ZeugnisformularVO Papier mit hellgrünem Unterdruck gem. Anlage 1 ZeugnisformularVO zu verwenden. Sofern mehrere Seiten benötigt werden, sind diese zu verbinden. Hinsichtlich der Ausformulierung der Leistungsinformation ist gem. § 11a Abs. 2 ZeugnisformularVO der Erfüllungsgrad der Kompetenzanforderungen gem. § 23a LBVO zu berücksichtigen.

 

Ein Schüler hatte im Wintersemester 2018/19 6 negative Noten und hat sich darauf im April von der Schule abgemeldet. Im Wintersemester 2019/20 hat er sich erneut angemeldet. Können Sie uns bitte sagen:

a)           Bleiben die positiven Noten des Wintersemesters erhalten?

b)           Müssen die negativen Noten im Rahmen des Unterrichtsbesuchs ausgebessert werden?

## Meldet sich ein NOST-Schüler von der Schule ab und zu Beginn des nächsten Schuljahres wieder an derselben Schule an, verbleibt er im NOST-System. Im von Ihnen geschilderten Fall gelten m.E. dieselben (NOST-)Regelungen wie für Schüler, die sich nicht temporär von der Schule abgemeldet haben.

Hat der Schüler die sechs „Nicht genügend“ des Wintersemesters vor der Abmeldung nicht durch Semesterprüfungen ausgebessert, muss er somit gem. § 25 Abs. 10 SchUG iVm § 27 SchUG die Schulstufe wiederholen. Im Falle der Wiederholung von Schulstufen sind Semesterprüfungen über besuchte Unterrichtsgegenstände gem. § 23a Abs. 1 SchUG nicht zulässig (die mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtgegenstände sind daher „im Rahmen des Unterrichtsbesuchs auszubessern“).

Zudem ist im Fall der Wiederholung der Schulstufe die jeweils bessere Beurteilung der im Pflichtgegenstand erbrachten Leistungen und ein entsprechender Vermerk in das Semesterzeugnis aufzunehmen (vgl. § 22a Abs. 2 Z 5 lit c SchUG) – positive Beurteilungen bleiben somit erhalten.

 

Besteht die Möglichkeit, ein Schulkind, dass laut § 17 Abs. 5 SchUG während des Unterrichtsjahres die Schulstufe wechselt, in darauffolgenden Schuljahren aus pädagogischen Gründen im selben Klassenverband zu belassen? Kann sich ein Schulleiter/eine Schulleiterin bei dieser Entscheidung auf das § 14 bzw. § 8a Abs. 5 SchOG berufen?

## Mit einem Wechsel der Schulstufe gem. § 17 Abs. 5 SchUG ist grundsätzlich zwingend der Wechsel des Klassenverbandes verbunden (schon im selben Schuljahr!), ausgenommen, es handelt sich um eine entsprechende Mehrstufenklasse. Nachdem also schon während des Schuljahres der Klassenverband zu wechseln ist, kann ein Verbleib im selben Klassenverband im darauffolgenden Schuljahr keinesfalls erfolgen.

 

Ist es möglich ein Kind von der 3. Schulstufe in die 2. Schulstufe um zu stufen bzw. ist das freiwillige Wiederholen der 3. Schulstufe nach wie vor möglich?

## Der Wechsel der Schulstufe während des Unterrichtsjahres ist gem. § 17 Abs. 5 SchUG innerhalb der Vorschulstufe und der ersten drei Schulstufen der Volksschule und der Sonderschule möglich. Ein freiwilliges Wiederholen ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 27 Abs. 2 SchUG einmalig im gesamten Bildungsgang zulässig.

Veröffentlicht am 01.01.2020