Erasmus+ Konto

Was ist für die Eröffnung eines schuleigenen Erasmus+ Kontos zu tun? Auf dieser Seite finden Sie Antworten und Tipps für eine erfolgreiche Kontoeröffnung.

1) Alle Förderungen aus dem Erasmusprogramm 2021-27 dürfen ausschließlich über ein neues Erasmus-Konto abgewickelt werden

Jede öffentliche Schule hat hierfür eine Teilrechtsfähigkeit erhalten. Über dieses Konto dürfen jedoch keine anderen Gelder und Förderungen abgewickelt werden. Geprüft wird durch den Rechnungshof. Die Bildungsdirektion hat hierbei eine Kontrollfunktion inne (z.B. Kassabuch und Kontoauszug einmal jährlich). Jedes Projekt ist an die Bildungsdirektion zu melden.

Wenn Ihre Schule nur Konsortiumsmitglied ist und keine Geldanweisungen erwartet, weil der Konsortiumsleiter (z.B. Bildungsdirektion) die Buchungen durchführt, benötigt Ihre Schule noch kein Konto.

Sollten Sie selbst einen Budgetantrag oder Projektantrag abgegeben haben, müssen Sie ein Erasmus-Konto eröffnen.

2) Wer ist zeichnungsberechtigt und wie lautet der Kontoname?

Zeichnungsberechtigt sind die Schulleitung und die/der Erasmusverantwortliche (Pädagogische Aufgabe). Von diesen ist das Konto auch zu eröffnen. Kontoname könnte in etwa "Erasmus BG Musterschule Musterort" sein.

Bitte nehmen Sie die drei nachfolgenden Dokumente (Bundesgesetzblatt, Rundschreiben, Formblatt Finanzangaben) mit, wenn Sie Ihren Banktermin wahrnehmen (siehe "Downloads").

Die ersten zwei Dokumente dienen als Nachweis der Berechtigung einer Kontoeröffnung, das dritte Dokument senden Sie ausgefüllt und unterschrieben an schulbildung@oead.at und/oder berufsbildung@oead.at (abhängig davon, ob Ihre Schule für die Berufs- und/oder Schulbildung akkreditiert ist).
Sie beweisen damit die Existenz des Kontos.

3) Rollenverteilung Konto

Die Kontoeröffnung an sich sollte stets durch die Schulleitung erfolgen, danach können auch Lehrer/innen als Vertretungsbefugte fungieren und damit die Hauptverantwortung für das Konto übernehmen. Andere Personen, wie Sekretariatsmitarbeiter/innen sind hingegen lediglich als Zeichnungsberechtigte zulässig (beide zusammen sind "Verfügungsberechtigte", da sie über die Kontoforderung verfügen dürfen).

Die Letztverantwortung für das Konto liegt stets bei der Schulleitung. 

4) Nachweis der Stellung als Schulleiter/in

Der Nachweis der Stellung als Schulleiter/in ist durch einen Bestellungsbescheid oder eine Bescheinigung der Bildungsdirektion zu erbringen. Wird ein/e Lehrer/in als Vertreter/in namhaft gemacht, hat das schriftlich durch die Schulleitung zu erfolgen.

5) Meine Bank sagt, dass sie kein Konto für Schulen eröffnet. Was tun?

5) Meine Bank sagt, dass sie kein Konto für Schulen eröffnet. Was tun?

Mehrere Bildungsdirektionen haben Banken über die neue Gesetzeslage informiert

Gerne können steirische Schulen und Konsortiumsmitglieder die Nummer und Mailadresse des Servicebüros EU/Internationalisierung zur eventuellen Rückfrage angeben. Prinzipiell sollten aber die angegebenen Unterlagen reichen.

Informiert wurden für die Steiermark: Der Raiffeisenverband und die Steiermärkische Sparkasse

BAWAG wurde von der Bildungsdirektion für Wien informiert: Anfragen für Bundesschulen an Kundenbetreuer Hrn. Mag. Helmut Paulhart (05 99 05/43200) bund-betreuung@bawagpsk.com (online Kontoeröffnung möglich).

Bei BKS ist die Eröffnung eines Erasmuskontos nicht möglich.

6) Wer führt die Buchungen durch?

Der/die Erasmusverantwortliche/r im Vieraugenprinzip mit einer weiteren Person, wie beispielsweise der Schulleitung.

Der/die Schulleiter/in hat dafür zu sorgen, dass alle verrechnungsrelevanten Unterlagen mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen, geordnet abgelegt werden und zehn Jahre nach Abschluss der entsprechenden Tätigkeit aufbewahrt werden.

Letztverantwortung liegt bei der Schulleitung. Sie finden unter "Downloads" am Seitenende eine Vorlage, die Sie gerne verwenden und an Ihre Bedürfnisse anpassen können.

Ein/e Erasmusverantwortliche/r erfüllt vorrangig pädagogische Aufgaben. Die Buchungen könnten z.B. auch durch Verantwortliche der Rechnungsführung erledigt werden.

7) Ist eine Abgeltung der Erasmusarbeit möglich?

Ja, mittels Werkvertrag im Rahmen der Erasmus-Teilrechtsfähigkeit. 

Bei der Abgeltung (aus der Erasmusorganisationspauschale) ist Ortsüblichkeit zu beachten. 

Die Erasmusorganisationspauschale dient vor allem der Erreichung der im Antrag/der Akkreditierung genannten Ziele. Aus ihr können z.B. Kurse für die Schüler/innen in der Schule, Kooperationen, benötigte Unterrichtsmittel, zusätzliche Begleitpersonen, Exkursionen etc. bezahlt werden. 

8) Was passiert mit Förderungen aus den Projekten bis 2020?

Diese werden weiter über die zweckgebundene Gebarung abgewickelt. Bis zum Auslaufen der alten Projekte gibt es also zwei Konten für Erasmus+.

9) Wie werden die Kontogebühren beglichen?

Mit der Erasmus-Organisationspauschale.