Grundbeträge

Grundbeträge

Bei der Beihilfenberechnung ist von einem Grundbetrag von € 1.608,-- für die Schulbeihilfe bzw. von € 1.964,-- für die Heimbeihilfe (zuzüglich € 150,-- Fahrtkostenbeihilfe) auszugehen, der sich um die folgenden Beträge erhöht bzw. vermindert (steht nur die Schulbeihilfe oder nur die Heimbeihilfe zu, so erhöht bzw. vermindert sich der jeweilige Grundbetrag nur um die Hälfte dieser Beträge). Für ein Semester (Schule für Berufstätige) halbieren sich die Grundbeträge sowie die Erhöhungsbeträge.

  • Die Grundbeträge erhöhen sich um insgesamt € 1.667,-- wenn

    • die leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers/der Schülerin verstorben sind oder

    • der/die Schüler/in eine unter § 9 Abs. 1 SchBG 1983 bzw. unter § 11 Abs. 1 SchBG 1983 fallende Schule besucht und sich vor der ersten Zuerkennung einer Schul- oder Heimbeihilfe durch eigene Einkünfte vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat oder

    • der/die Studierende eine Schule für Berufstätige besucht und sich durch eigene Einkünfte zur Gänze selbst erhält oder einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leistet oder

    • der/die Schüler/in verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt und weder mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) noch mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) seiner/ihres Ehepartnerin/Ehepartners oder ihrer eingetragenen Partnerin bzw. seines eingetragenen Partners im gemeinsamen Haushalt lebt.

     

  • Weiters erhöhen sich die Grundbeträge um insgesamt € 1.847,-- sofern es sich beim/bei der Schüler/in um ein erheblich behindertes Kind handelt.