Fragen zu Voraussetzungen, Ausbildung und Bewerbung an bestimmten Schultypen
Alle Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Seite "Wie kann ich Lehrer/in werden?"
Was ist die Primarstufe und wie kann ich mich hier bewerben?
Die Primarstufe ist der Schultyp Volksschule.
Informationen zur Lehrtätigkeit, Voraussetzung und Bewerbung finden Sie hier.
Was ist die Sekundarstufe und wie kann ich mich hier bewerben?
Die Sekundstufe sind die Schultypen Mittelschule, Polytechnische Schule, Allgemeinbildende Höhere Schule und die Berufsbildende Höhere Schule.
Informationen zur Lehrtätigkeit, Voraussetzung und Bewerbung finden Sie hier.
Was ist der Unterschied zwischen Berufsschule und BMHS?
Berufsschulen und Berufsbildende Mittlere und Höhere Schulen sind in der Berufsbildung tätig.
Die Berufsschulen (BPS) sind Schulen, die vom Land Steiermark betrieben werden und folglich sind hier Lehrpersonen mit einem Dienstvertrag zum Land Steiermark angestellt. Nähere Informationen finden Sie hier.
Die Berufsbildende Mittlere und Höhere Schulen (BMHS) sind Schulen, die von der Bundesrepublik Österreich betrieben werden und folglich sind hier Lehrpersonen mit einem Dienstvertrag zu Bundesrepublik angestellt. Nähere Informationen finden Sie hier.
Was ist "Unterrichtsluft Schnuppern"?
Mit dem Schuljahr 2024/2025 können Schüler/innen der 11. bis 13. Schulstufe im Rahmen ihres individuellen Praktikums, nach einer Kurzunterweisung an den Pädagogischen Hochschulen, den Lehrberuf bis zu drei Tage praktisch erleben. Ziel dieses Praktikums ist es, den Schüler/innen einen direkten Einblick zu ermöglichen und so die Studienwahl in Richtung Bachelorstudium Lehramt zu fördern.
Informationen finden Sie hier.
Welche Ausbildung brauche ich, um Lehrer/in zu werden?
Für den Berufseinstieg in der Primarstufe benötigen Sie mindestens einen Abschluss des Bachelorstudium Lehramt Primarstufe, welches an den Pädagogischen Hochschulen angeboten werden. In der Steiermark kann man diese an der Pädagogischen Hochschule Steiermark oder der Privaten Pädagogischen Hochschule Augustinum studieren. Natürlich werden alle Studienabschlüsse des Lehramts Primarstufe aus anderen Pädagogischen Hochschulen Österreichs angenommen.
Für den Berufseinstieg in der Mittelschule benötigen Sie mindestens einen Abschluss des Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung, welche an den Pädagogischen Hochschulen und der Universität angeboten werden. In der Steiermark kann man diese an der Pädagogischen Hochschule Steiermark, Privaten Pädagogischen Hochschule Augustinum (für Religion) und der Universität Graz studieren.
Es gibt in der Sekundarstufe einen strukturierten Quereinstieg. Bitte sehen Sie sich hierzu unsere Detailseite an.
Wie kann ich meine im österreichischen Ausland erworbene Lehramtsausbildung anerkennen lassen?
Wenn Sie an einer allgemeinbildenden Schule in der Steiermark unterrichten möchten, aber Ihre Ausbildung zur Lehrerin / zum Lehrer nicht in Österreich absolviert haben, müssen Sie vor einer Bewerbung Ihre Ausbildung anerkennen lassen. Dabei kommt es darauf an, ob Sie sich in allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volksschule, Mittelschule, Polytechnischen Schule, Sonderschule) oder Bundesschulen (Gymnasium, Berufsbildende höhere Schulen) arbeiten wollen.
Nähere Informationen finden Sie hier.
Wie kann ich mich auf Berufsbildende Fächer einer Berufsschule oder BMHS (HAK, HTL, HLW) bewerben?
Wenn Sie Interesse an einer Lehrtätigkeit an einer berufsbildenden Pflichtschule (Berufsschule) haben und eine entsprechende facheinschlägige Ausbildung, eine zumindest drei-jährige einschlägige Berufspraxis (bei Vollbeschäftigung nach der Lehre/fachlichen Ausbildung) sowie eine erfolgreich absolvierte Reife-, Berufsreife- oder Studienberechtigungsprüfung (für die Fachgruppe III nicht erforderlich) mitbringen, freuen wir uns über Ihre Bewerbung. Da sich die Lehrtätigkeit hier speziell nach den beschulten Lehrberufen gestaltet, dürfen wir Sie bitten die grundlegenden Aufnahmevoraussetzungen und das Anforderungsprofil bei der Stellenausschreibung zu beachten. Bitte stellen Sie in diesem Zusammenhang vor allem Ihre Lehrabschlussprüfungszeugnisse zur Verfügung.
Informationen zur Berufsschule finden Sie hier.
Für das Unterrichten in berufsbildenden fachpraktischen und/oder -theoretischen Unterrichtsfächern einer BMHS ist es abhängig welches Unterrichtsfach wahrzunehmen ist. Hier gibt es ausgewiesene Ausbildungen oder berufsbegleitende Nachholausbildungen.
Informationen zur BMHS finden Sie hier.
Häufige Fragen zum Entgelt
Alle Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Seite "Gehalt"
Wer muss wem etwas abgeben?
Sie erhalten hierzu mit Ihrem Dienstvertrag ein Merkblatt über das Besoldungsdienstalter sowie einen Erhebungsbogen für die Mitteilung der Vordienstzeiten.
Geben Sie im Erhebungsbogen alle bisherigen Zeiten einer (un-)selbstständigen Berufstätigkeit an. Bitte legen Sie dem Erhebungsbogen folgende Unterlagen bei:
- aussagekräftige Dienstzeugnisse (konkreter Beschäftigungszeitraum, Beschäftigungsausmaß und Inhalt der Tätigkeit),
- Präsenz- bzw. Zivildienstbestätigung,
- einen Studienerfolgsnachweis (Bachelorzeugnis, Masterzeugnis, Diplomzeugnis, Sponsionsbescheid, Transcript of Records), aus dem die Gesamtsumme der ECTS ersichtlich ist sowie
- einen Versicherungsdatenauszug
Die oben beschriebenen Nachweise sind von Ihnen ohne Aufforderung vorzulegen und stellen eine Bringschuld dar! Es liegt nicht zuletzt in Ihrem Interesse, die benötigten Unterlagen fristgerecht zu übermitteln.
Ihre Abgabestelle aller Unterlagen ist Ihre Schulleitung (Dienstweg)!
Welche Inhalte benötigt die Bildungsdirektion für Steiermark, um Ihr Besoldungsdienstalter festzustellen?
Um der Dienstbehörde eine Prüfung über die mögliche Anrechnung von Vordienstzeiten zu ermöglichen, haben die Nachweise oder Dienstzeitbestätigungen den genauen Zeitraum der Anstellung, das Beschäftigungsausmaß in Wochenstunden und eine genaue Beschreibung der Tätigkeit zu enthalten. Sollte ein Nachweis oder eine Dienstzeitbestätigung nicht nachvollziehbar sein bzw. den genannten Erfordernissen nicht entsprechen, dürfen diese Zeiten nicht berücksichtigt werden.
Tätigkeiten im Rahmen der Jugendwohlfahrt müssen auf der Dienstzeitbestätigung explizit ausgewiesen werden.
Bei freiberuflichen Tätigkeiten ist neben der genauen Beschreibung der Tätigkeit auch ein Einkommensnachweis (z.B.: Einkommenssteuererklärung) vorzulegen, sodass Rückschlüsse auf das Beschäftigungsausmaß gezogen werden können.
Wie lange habe ich Zeit um meine Vordienstzeiten bekannt zu geben?
Die Bekanntgabe der Vordienstzeiten muss innerhalb von drei Monaten nach Übernahme/Unterfertigung Ihres Dienstvertrages der Bildungsdirektion für Steiermark schriftlich mitgeteilt werden. Verspätet vorgebrachte Zeiten dürfen bei der Prüfung nicht berücksichtigt werden.
Die Nachweise über Ihre Vordienstzeiten sind spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Übernahme/Unterfertigung Ihres Dienstvertrages zu übermitteln. Wird ein Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist diese Vordienstzeit gemäß § 26 Abs. 6 VBG nicht anrechenbar.
Was sind Vordienstzeiten, auf die das Besoldungsdienstalter jedenfalls anzurechnen sind?
Gemäß § 26 Abs. 2 VBG sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter jedenfalls die folgenden zurückgelegten Zeiten anzurechnen:
Z. 1: in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
Z. 1a: eine gleichwertigen Berufstätigkeit oder ein gleichwertiges Verwaltungspraktikum; eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wenn (lit. b) bei Verwendung als Vertragslehrperson die oder der Vertragsbedienstete als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war.
Z. 2: in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;
Z. 3: in denen die oder der Vertragsbedienstete aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie
Z. 4: der Leistung
a) des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz– WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz – ZDG 1986, BGBl. Nr. 679/1986, eines Dienstes, aufgrund dessen der Vertragsbedienstete nach § 12c Abs. 2 ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder
b) eines den in lit. a angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Welche Zeiten können nach den Richtlinien des Bundesministeriums nicht angerechnet werden?
Folgende Zeiten/Tätigkeiten können nach den Richtlinien des Bundesministeriums nicht angerechnet werden:
• ehrenamtliche Tätigkeiten;
• Beschäftigungen, die den Umfang von 20 % einer Vollbeschäftigung nicht erreichen;
• Berufstätigkeiten, die für sich genommen eine Dauer von sechs Kalendermonaten nicht erreichen;
• Schul- und Studienzeiten;
• Tätigkeiten in der Jugendwohlfahrt, bei denen nicht mit Kindern oder Jugendlichen gearbeitet worden ist;
• Tätigkeiten in der Freizeitbetreuung (z.B.: Freizeitpädagogik, Feriencamps) und Zeiten der individuellen Lernzeit;
• Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Erwachsenenbildung, die nicht das Fachgebiet des schulischen Unterrichtsgegenstandes betreffen;
• Unterrichtstätigkeiten an einer Schule im Ausland, die nicht einer dem SchOG unterliegenden öffentlichen Schule vergleichbar ist.
Kann ich mehrere Arbeitsverhältnisse anrechnen lassen, die zeitgleich aktiv waren?
Beachten Sie weiters, dass eine mehrfache Anrechnung von ein und desselben Zeitraumes nicht zulässig ist.
Wann wird das Entgelt ausbezahlt?
Ihr Monatsentgelt wird jeweils zum 15. jeden Monats ausbezahlt. Lehrer/innen wird das Entgelt 14 mal jährlich ausbezahlt, wobei der 13. und 14. Gehalt quartalsweise zugegeben wird. Die Auszahlung erfolgt hier im März, Juni, September und November.
Wo sind Lehrerinnen und Lehrer krankenversichert?
Lehrer/innen werden bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) versichert.
Für nähere Informationen sehen Sie sich bitte die Homepage der BVAEB an.
Fragen zum Induktionsphase und Einführungsveranstaltungen
Alle Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Seite "Einführungsveranstaltungen und Induktionsphase"
Wo finde ich das Ausmaß meiner Einführungsveranstaltungen?
Das Ausmaß Ihrer zu absolvierenden Einführungsveranstaltungen wird im Zuweisungsschreiben, das Ihre Anstellung offiziell mitteilt, angekündigt. Das definitive Ausmaß wird in Ihrem Dienst- oder Sondervertrag angegeben.
Kann ich mir Inhalte aus meinem Studium für die Einführungsveranstaltungen anrechnen lassen?
Sie können sich keine Inhalte für die Einführungsveranstaltungen anrechnen lassen!
Sie müssen entweder 40 Unterrichtseinheiten (fünf Tage der Onboarding-Wochen) oder 80 Unterrichtseinheiten (zehn Tage der Onboarding-Wochen) absolvieren.
Was entscheidet ob ich die Onboarding-Wochen oder das Jahresprogramm absolvieren muss?
Der diesjährige Stichtag für diese Entscheidung ist eine Zuweisung zur Erstanstellung als Lehrerin/Lehrer im Schuljahr 2025/2026 datiert bis zum 11. Juli 2025.
Personen, welche bis 11. Juli 2025 eine Zuweisung für ihre erste Anstellung als Lehrer/in (Erster Diensttag wäre der 8. September 2025) in der Steiermark erhalten haben, werden für die Onboarding-Wochen vorgesehen.
Personen, welche eine Zuweisung für ihre erste Anstellung als Lehrer/in in der Steiermark nach dem 11. Juli 2025 erhalten haben oder in den laufenden Schuljahren ihren Dienst beginnen, müssen die Einführungsveranstaltungen unterjährig im sogenannten Jahresprogramm absolvieren.
Wann finden die Regionaltage statt?
Die vorgesehenen steirischen Regionaltage 2025 sind regional und schultypenspezifisch eingeteilt:
- Am Donnerstag, den 4. September 2025, findet der Regionaltag in den allgemeinbildenden Schulen in der Obersteiermark Ost (pol. Bezirke Bruck/Mur, Leoben und Mürzzuschlag), Südoststeiermark und Liezen statt.
- Am Donnerstag, den 4. September 2025, findet der Regionaltag für die Berufsschulen an der Pädagogischen Hochschule Steiermark statt.
- Am Freitag, den 5. September 2025, findet der Regionaltag in den allgemeinbildenden Schulen im steirischen Zentralraum (pol. Bezirke Graz, Graz-Umgebung und Voitsberg), Oststeiermark (pol. Bezirke Weiz und Hartberg-Fürstenfeld), Südweststeiermark (pol. Bezirke Leibnitz und Deutschlandsberg) und Murau-Murtal statt.
Personen, welche die Einführungsveranstaltungen im Jahresprogramm absolvieren müssen, können keine Regionaltage besuchen.
Wie setzt sich das Jahresprogramm zusammen?
Sie haben die dienstvertragliche Auflage eine Induktionsphase (Begleitete ersten 12 Monate am Schulstandort) in Verbindung mit 80/40 Unterrichtseinheiten (fünf/zehn Tage Einführungsveranstaltungen) des ausgewiesenen Fortbildungsangebotes zu absolvieren.
Diese würden sich im Jahresprogramm wie folgt zusammensetzen:
- 40UE sind als dezentrale, nicht synchronisierte Online-Veranstaltung (MOOC-Woche) zu absolvieren. Hierzu müssen Sie sich auf der jeweiligen E-Mail-Adresse anmelden (PHSt: praxis@phst.at; PPH-Augustinum: fortbildung@pph-augustinum.at) Diese 40 UE können Sie ehestmöglich absolvieren, da diese zeitlich ungebunden sind. (Ist nur für Personen mit einer Auflage von 80 Unterrichtseinheiten vorgesehen)
- 8UE sind als dezentrale, nicht synchronisierte Online-Rechts-Veranstaltung (MOOC) zu absolvieren.
- 32UE sind im Rahmen des Angebotes der Hochschulen zu absolvieren. Hierzu gibt es ausgewiesene Fortbildungsveranstaltungen aus denen zu wählen ist. Eine Mischung der Hochschulangebot ist möglich. Die jeweiligen Angeboten finden Sie hier:
Die Bestätigung der erbrachten Unterrichtseinheiten sind Ihrer Schulleitung in Verbindung mit der Beurteilung der Induktionsphase vorzulegen. Verwenden Sie hierzu unbedingt die Beilage A!
Bin ich in den Onboarding-Wochen versichert?
Sie genießen in den Onboarding-Wochen den vollkommenen Versicherungsschutz (Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung). Sie sind damit auch auf den Reisebewegungen von und zu den Pädagogischen Hochschulen als auch zum Regionaltag am Schulstandort sowie während der Dienstzeit (09:00 bis 17:00 Uhr) versichert. Sollte Ihnen hier ein Unfall in Bezug zum Dienstort oder der Diensttätigkeit passieren, haben Sie einen Dienstunfall.
Zusätzlich erhalten Sie im Jahr 2025 für jede Onboarding-Woche ein Taggeld. Dieses beträgt 220,01€ (brutto) pro Woche.
Wichtig für den Versicherungsschutz als auch das Tagesgeld ist die erfolgte Dienstantrittsmeldung am 25. August und 1. September.
Kann ich meine Einführungsveranstaltungen in anderen Bundesländern absolvieren?
Sie haben die Verpflichtung Ihre Einführungsveranstaltungen in jenem Bundesland zu absolvieren, in welchem Sie Ihre Anstellung erhalten. In der Steiermark bedeutet dies die Absolvierung der der Pädagogischen Hochschule Steiermark und Privaten Pädagogischen Hochschule Augustinum.
Sollten Sie die Einführungsveranstaltungen und Induktionsphase bereits in einem anderen Bundesland abgeschlossen haben, müssen Sie diese nicht nochmals absolvieren. Bitte geben Sie die Bestätigung im Rahmen der Bewerbung ab.
Fragen zu den Schutzbestimmungen von Masterstudentinnen und -studenten im Lehramt
Alle Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Seite "Schutzbestimmungen für Masterstudentinnen und Masterstudenten Lehramt"
Sind diese Bestimmungen auch für Masterstudentinnen und -Studenten Lehramt Primarstufe anzuwenden?
Diese Bestimmungen sind für alle Masterstudentinnen und Masterstudenten in einem Masterstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung und Masterstudium Lehramt Primarstufe anzuwenden, die im Schuljahr 2025/2026 studieren.
Wichtig ist, dass nur Personen mit einem unbefristeten Dienstverhältnis oder deren Dienstverhältnis erst mit dem 1. September 2025 begonnen hat, betroffen sind.
Für Masterstudentinnen des Lehramt Primarstufe gilt die Schutzbestimmung der Klassenführung nicht.
Sind die Bestimmungen auch für Masterstudentinnen und Masterstudenten anzuwenden, die nur noch die Masterarbeit schreiben müssen?
Die Bestimmungen sind solange anzuwenden, als ein Masterstudium verfolgt wird. Sollte dieses Studium zu Beginn eines Schuljahres noch verfolgt werden (Stichwort Masterarbeit und -Prüfung), ist ebenfalls die Bestimmung anzuwenden.
Zu beachten ist, dass nur Personen in einem unbefristeten Dienstverhältnis oder deren Dienstverhältnis erst mit dem 1. September 2025 beginnt, durch die Schutzbestimmungen angesprochen sind.
Sind diese Bestimmungen auch für Bachelorstudentinnen und Bachelorstudenten anzuwenden?
Bachelorstudentinnen und Bachelorstudenten genießen nicht den Schutz der gegenständlichen Bestimmungen.
Die Bildungsdirektion für Steiermark empfiehlt mittlerweile möglichst wenige Bachelorstudentinnen und Bachelorstudenten aufzunehmen, die nicht unmittelbar vor dem Studienabschluss stehen.
Muss ich den Masterabschluss machen?
Seit der Umstellung der Ausbildung 2018 in ein Modell mit Bachelorstudium und konsekutivem Masterabschluss, ist die Ausbildung zur Lehrerin / zum Lehrer erst mit dem Masterabschluss positiv abgeschlossen. Ein Dienstverhältnis (Pädagogischer Dienst) kann zwar bereits mit dem Bachelorabschluss aufgenommen werden, doch ist hier in einer "Ausbildungsauflage" des Dienstvertrages der Abschluss des Masterstudiums vorgegeben.
Sollte ein Masterabschluss nicht bis zum Ablaufen dieser Frist vorgelegt werden, ist mit einer Kündigung auch aus einem unbefristeten Dienstverhältnis zu rechnen.
Personen die nach dem achten Dienstjahr keinen geforderten Masterabschluss erbracht haben, jedoch nicht gekündigt wurden, rücken besoldungstechnisch nicht mehr in den Gehaltsstufen weiter vor.
Wie lange habe ich Zeit für den Masterabschluss?
Personen, die ein acht-semestriges Bachelorstudium Lehramt absolviert haben, haben acht Jahre Zeit, um einen Masterabschluss vorzuweisen. (§32 Abs.15 LVG und §100 Abs.67 VBG)
Personen, die ein sechs-semestriges Bachelorstudium Lehramt absolviert haben, haben fünf Jahre Zeit, um einen Masterabschluss vorzuweisen. (§7a Abs.5 LVG oder §39b Abs.5 VBG)
Wenn ich während meines Masterstudiums meinen Dienstgeber (Land, Bund) wechsle, bin ich betroffen?
Personen, die zwischen den Dienstgebern Bundesrepublik (Bundesschulen) und Land (Pflichtschulen) sowie zwischen den Bundesländern im Pflichtschulbereich wechseln, stellen eine Neuanstellung dar.
Sollte diese Neuanstellung nach dem 1. September 2025 erfolgen, sind die gegenständlichen Schutzbestimmungen anzuwenden. Voraussetzung ist ein aufrechtes Masterstudium.
Sind diese Bestimmungen auch für Quereinsteigerinnen und Sondervertragslehrerinnen anzuwenden?
Diese Schutzbestimmungen sind nur für Personen im Masterstudium Lehramt Sekundarstufe und Primarstufe vorgesehen.
Quereinsteigerinnen und Sondervertragslehrerinnen haben eine dienstvertragliche Pflicht zur Absolvierung eines Hochschullehrganges oder außerordentlichen Masterstudienganges und sind nicht betroffen.
Fragen zum Quereinstieg
Alle Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Seite "Ich möchte als Quereinsteigerin oder Quereinsteiger unterrichten!"
Was ist der Quereinstieg?
Der Quereinstieg ist eine neue dienstrechtliche Variante, wie Personen ohne pädagogisches Studium in das Schulsystem einstiegen können.
Kann ich ohne Studium zum Quereinstieg zugelassen werden?
Nein, der Quereinstieg verlangt ein Bachelorstudium mit 180 ECTS und einem zu führenden Bachelorgrad.
Ich habe nicht 1,5 Jahre Berufspraxis, kann ich zum Quereinstieg zugelassen werden?
Nein, Sie benötigen im Anschluss zu Ihrem Bachelorabschluss mindestens 1,5 Jahre Berufspraxis außerhalb des Pädagoginnen-Berufes.
Diese Berufspraxis soll im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung zur Gänze und bei Teilbeschäftigung aliquot angerechnet und muss nach dem facheinschlägigen Studium zurückgelegt werden.
Woher bekomme ich das Zertifikat zum Quereinstieg?
Das Zertifikat Quereinstieg stellt den fachinhaltlichen Brückenschlag zwischen Ihrer Ausbildung, Berufserfahrung und einem Unterrichtsfach dar. Damit ersetzt es die im derzeitigen Lehramtsstudium Sekundarstufe Allgemeinbildung vorgesehenen 30 ECTS-Anrechnungspunkte fachwissenschaftlichen Inhalte für ein Unterrichtsfach.
Die Zertifizierungskommission Quereinstieg stellt in einem Drei-Phasen-Prozess diesen inhaltlichen Brückenschlag und die psychologische Eignung für den Lehrerberuf fest. Die Bildungsdirektionen sind in diesem Prozess nicht eingebunden.
Sie können sich für diesen Prozess mittels unserer Online-Bewerbungsportal registrieren.
Gibt es einen Quereinstieg in der Primarstufe?
Es gibt keinen strukturierten Quereinstieg in Volksschulen! Derzeit besteht nur ein Pilotprojekt des Bundesministeriums für Bildung in Wien, welches über Teach for Austria organisiert wird.
Ich bin für mehrere Fächer zertifiziert, kann ich die Ausbildungsauflage nochmals absolvieren?
Sie erhalten die Ausbildungsauflage innerhalb von fünf Jahren an der Pädagogischen Hochschule Steiermark einen Hochschullehrgang Quereinstieg Allgemeinbildung (60 ECTS) oder außerordentlichen Masterstudiengang Quereinstieg Allgemeinbildung (90 ECTS) zu absolvieren. Die Anmeldung und Zuordnung (fachdidaktische Ausrichtung und Studiumsausmaß) erfolgt durch die Bildungsdirektion für Steiermark, da die Zulassungsvoraussetzung ein aufrechtes Dienstverhältnis ist.
Diese Ausbildung stellt die fachdidaktische Ausbildung für ein Unterrichtsfach dar. Nach Abschluss der Ausbildung sind Sie gleichzusetzten mit Lehrerinnen und Lehrern, die den Masterabschluss Sekundarstufe Allgemeinbildung im selben Unterrichtsfach innehaben. Letztere haben aber noch eine Prüfung für ein zweites Unterrichtsfach, welche im Quereinstieg nicht vorgesehen ist.
Die Ausbildungsauflage kann für ein Unterrichtsfach nur einmal im Leben absolviert werden!
Was ist das Mindeststundenausmaß im Quereinstieg SEK AB?
Quereinsteigerinnen erhalten die Ausbildungsauflage innerhalb von fünf Jahren an der Pädagogischen Hochschule Steiermark einen Hochschullehrgang Quereinstieg Allgemeinbildung (60 ECTS) oder außerordentlichen Masterstudiengang Quereinstieg Allgemeinbildung (90 ECTS) zu absolvieren. Die Anmeldung und Zuordnung (fachdidaktische Ausrichtung und Studiumsausmaß) erfolgt durch die Bildungsdirektion für Steiermark, da die Zulassungsvoraussetzung ein aufrechtes Dienstverhältnis ist.
Mindeststundenausmaß während der fachdidaktischen Ausbildung der Quereinsteiger/innen SEK AB ist eine Maßnahme der Steiermark, um die fachdidaktische Praxisanwendung sicherzustellen. Diese umfasst im jeweiligen zertifizierten Fach, indem die Ausbildung absolviert wird,
-
- mindestens sechs Stunden, bei Schularbeitengegenständen und Bewegung und Sport, oder
- mindestens vier Stunden bei nicht-Schularbeitengegenständen.
Die Auflage des Mindeststundenausmaßes erlischt sobald die Ausbildung abgeschlossen ist.
Fragen zum Bewerbungsprozess
Alle Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Seite "Wie und wann kann ich mich bewerben?"
Wie kann ich mich bewerben?
Alle Ausschreibungen für eine Anstellung als Lehrerin und Lehrer finden Sie auf unserem Online-Bewerbungsportal.
Informationen zum Bewerbungsprozess finden Sie hier.
Wann kann ich mich bewerben?
Bewerbungen können ausschließlich online über das Online-Bewerbungsportal (www.bewerbung.bildung.gv.at) erfolgen. Für die Registrierung und die Pflege Ihrer Bewerbungsunterlagen steht eine Anleitung zur Verfügung. >>Handbuch zum Bewerbungstool
Es gibt vorgegebene Zeitfenster, in denen die vakanten Stellen ausgeschrieben werden. Alle zu diesen Zeitpunkten bekannten Stellen werden hier ausgeschrieben. Die Inhalte einer Ausschreibung verändern sich nicht.
Die Zeitpunkte der Ausschreibungen finden Sie hier.
Ich habe mich vor drei Wochen beworben und habe bisher noch keinen Anruf einer Schulleitung gehabt?
Zum letzten Tag der Ausschreibungsfristen übermittelt die Bildungsdirektion den Schulleitungen alle vollständigen Bewerbungen, welche die Schule betreffen. Wir halten die Schulleitungen an, dass die Bewerbungsprozesse so rasch wie möglich abgeschlossen werden. Sollten Sie innerhalb von 14 Tagen keinen Kontaktversuch haben, müssen Sie davon ausgehen, dass Sie nicht in die nähere Wahl gekommen sind.
Ich möchte meine Unterlagen nicht auf einer Plattform hochladen?
Der Bewerbungsprozess soll transparent und nachvollziehbar sein. Aus diesem Grund können wir nur Bewerbungen über die Online-Plattform zulassen.
Sollten Sie Hilfe brauchen, um Ihr Bewerber/innen-Profil anzulegen, können Sie sich gerne an uns wenden.
Bewerbungen, die auf einem anderen Weg als die Online-Plattform eingehen (beispielweise Initiativbewerbungen direkt an die Schule), werden unsererseits nicht angenommen und bearbeitet.
Kann ich mich auch auf mehrere Ausschreibungen bewerben?
Sie können sich auf alle Ausschreibungen, die Sie interessieren mit einer abgegeben Bewerbung bewerben. Sie wählen aus der Auflistung alle Ausschreibungen aus, die Sie ansprechen und führen zu einem späteren Schritt eine Prioritätenreihung durch.
Bewerber/innen sind beim Bewerbungsgespräch mit der/dem Schulleiter/in verpflichtet, eine Mehrfachbewerbung jedenfalls bekanntzugeben!
Ich habe mich auf eine Ausschreibung beworben, aber weder meine Mitbewerber noch ich sind zugewiesen worden?
Die Bildungsdirektion (Personalstelle) behält sich vor, eine Ausschreibung zu widerrufen, wenn aufgrund schulorganisatorischer Maßnahmen eine Stelle nicht besetzt werden kann.
Ich hatte mit der Schulleitung ein sehr produktives Gespräch und bin nun nicht zugewiesen worden. Warum?
Die Reihung im Auswahlverfahren erfolgt nach pädagogischen und für den Schulstandort spezifischen Gesichtspunkten. Bewerber/innen, welche die Anstellungsvoraussetzungen erfüllen, sind anderen Bewerber/innen aus rechtlichen Gründen vorzuziehen.
Werden Kosten der Bewerbung durch die Bildungsdirektion übernommen?
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bewerbung können nicht erstattet werden.
Hierzu gehören auch alle Aufwendungen, um internationale Unterlagen übersetzen, beglaubigen oder vervielfältigen zu lassen.
Ich habe mich für den Quereinstieg Sekundarstufe Allgemeinbildung registriert, habe ich mich gleichzeitig beworben?
Nein, dies sind zwei von verschiedenen Stellen bewirtschaftete Prozesse auf der selben Plattform.
Sollten Sie sich zum Quereinstieg Sekundarstufe Allgemeinbildung registriert haben, werden Ihre Unterlagen an die Zertifizierungskommission Quereinstieg weitergeleitet. Die Bildungsdirektionen haben hier keine Einsicht.
Um sich zeitgleich zu bewerben, müssen wir daher bitten in der selben Plattform eine Bewerbung auf Ausschreibungen der Bildungsdirektion abzugeben.
Das System kann Sie nur einmal anlegen, weshalb die Unterlagen der Registrierung auch für Ihre Bewerbung herangezogen werden. Diese Unterlagen/Dokumente können natürlich getauscht werden, um die aktuellsten Informationen der Bewerbung beizufügen.
Wie kann ich mich von der Mittelschule in die AHS versetzen lassen?
Pädagog/innen in Mittelschulen und Bundesschulen haben verschiedene Dienstgeber. Lehrer/innen in Pflichtschulen sind Landesbedienstete, während Lehrer/innen in Bundesschulen ein Dienstverhältnis zur Republik Österreich haben. Da dies in beiden Fällen durch die Bildungsdirektion verwaltet wird, kann es hier zu Verwirrungen kommen.
Wenn Sie von der Pflichtschule in die AHS wechseln wollen und die Voraussetzungen hierzu erfüllen, müssen Sie sich auf eine Ausschreibung der Bundesschulen bewerben. Es gibt hier keine Möglichkeit der Versetzung!
Wenn Sie von der AHS in die Pflichtschule wechseln wollen und die Voraussetzungen hierzu erfüllen, müssen Sie sich auf eine Ausschreibung der Pflichtschulen bewerben. Es gibt hier keine Möglichkeit der Versetzung!
Beachten Sie, dass die einzigen Pflichtschulen im Aufsichtsbereich der Bundesrepublik die Praxisschulen der Pädagogischen Hochschulen sind!
Ich nehme meine Zuweisung nicht an, werde ich für die kommende Bewerbung gesperrt?
Sollten Sie eine Zuweisung erhalten, freuen wir uns auf die zukünftige Zusammenarbeit und rechnen mit Ihrem Erscheinen. Sollten Sie die Zuweisung nicht mehr annehmen wollen, bitten wir Sie auf jeden Fall dies schriftlich bekannt zu geben.
Eine Bewerbungssperre resultiert hierdurch nicht!