Schutzbestimmungen für Masterstudentinnen und Masterstudenten Lehramt

Mit der Dienstrechtsnovelle 2024 wurden gesetzliche Bestimmungen festgelegt, die vor allem Masterstudentinnen und Masterstudenten in der Absolvierung ihres Studiums unterstützen sollen.

Masterstudentinnen und Masterstudenten, die bis 2026 Ihr Studium erfolgreich abschließen müssen

Die Bildungsdirektion Steiermark sowie die Pädagogischen Hochschulen und Universitäten in Graz haben sich in verschiedenen Gremien intensiv zu diesem Thema ausgetauscht. Gemeinsam haben wir festgestellt, dass die größte Herausforderung im Verfassen einer qualitativ hochwertigen Masterarbeit liegt. In der Praxis zeigt sich, dass Pädagoginnen und Pädagogen ihren Fokus eher auf die unmittelbare Unterrichtsvorbereitung und die schulische Entwicklung an ihrem Standort legen, während die Abschlussarbeit oft in den Hintergrund rückt und als fernes Ziel erscheint.

Wir möchten diesen engagierten Pädagoginnen und Pädagogen die bestmögliche Unterstützung für den erfolgreichen Abschluss ihrer Ausbildung bieten. Mit dem Kalenderjahr 2025 endet für die ersten Pädagoginnen und Pädagogen, die seit ihrem Bachelorabschluss 2018 im Dienst stehen, die Frist zur Vorlage ihres Masterabschlusses. Obwohl sie sich in einem unbefristeten Dienstverhältnis befinden, stellt das Nichtvorliegen des Masterabschlusses im Extremfall laut Gesetz einen Kündigungsgrund seitens des Dienstgebers dar, da die dienstrechtlichen Vorgaben in diesem Fall nicht erfüllt sind. Unser Ziel ist es, dies durch gemeinsame Anstrengungen zu verhindern.

Die betroffenen Kolleginnen und Kollegen sollen in den kommenden Semestern bis Weihnachten 2025 bestmöglich unterstützt werden, sowohl durch Ermutigung als auch durch eine organisatorische Entlastung, sodass sie ihre Masterarbeit abschließen können. Das Masterdiplom der Pädagoginnen und Pädagogen, die schon seit 2017 im Dienst sind, muss bis spätestens 31. Dezember 2025 auf dem Dienstweg in der Bildungsdirektion eingelangt sein.

Beschäftigungsausmaß von Masterstudentinnen und Masterstudenten ab dem Schuljahr 2025/2026

Mit der Dienstrechtsnovelle 2024 wurde festgelegt, dass Masterstudentinnen und Masterstudenten Lehramt maximal bis zu 11 Unterrichtsstunden eingesetzt werden dürfen.

Die Bestimmungen unterscheiden, wann der Dienstvertrag der Masterstudentinnen und Masterstudenten erstellt wurde. Personen im Masterstudium, die einen Dienstvertrag ab dem 1. September 2025 ausgestellt bekommen, sind hiervon betroffen. Personen, die in einem unbefristeten Dienstverhältnis sind und ein aufrechtes Masterstudium absolvieren, sind betroffen. Es wird nicht unterschieden wann das Masterstudium begonnen wurde oder als berufsbegleitend beschrieben wird.

Personen in einem befristeten Dienstverhältnis, das mit dem 1. September 2025 begründet wurde, genießen folgenden Schutz:

  • Einsatz im Ausmaß von maximal 11 Wochenstunden.
  • Eine Überziehung dieses Ausmaßes, ohne Zustimmung der Vertragslehrperson, für bis zu zwei Stunden ist zulässig, wenn damit der Unterricht in derselben Klasse durch eine Lehrperson sichergestellt werden kann.
  • Eine Überziehung dieses Ausmaßes ist zulässig, wenn die betroffene Masterstudentin/ der betroffene Masterstudent einen schriftlichen Antrag an die Dienstbehörde (Bildungsdirektion für Steiermark) stellt. Dieser ist ausschließlich für das laufende Schuljahr zulässig. Bei diesem Antrag muss jedenfalls auch die Studienfortschritte vorgelegt werden.

Personen in einem unbefristeten Dienstverhältnis, haben die Möglichkeit folgenden Schutz mittels Antrags zu genießen:

  • Anspruch auf Herabsetzung auf bis zu 11 Unterrichtsstunden für jeweils ein Schuljahr. Mit einem entsprechenden Studienerfolgsnachweis kann die Herabsetzung mit dem Beginn des folgenden Semesters wirksam werden.
  • Eine Anpassung dieses Ausmaßes, ohne Zustimmung der Vertragslehrperson, kann durch die Dienstbehörde für bis zu zwei Stunden erfolgen, wenn damit der Unterricht in derselben Klasse durch eine Lehrperson sichergestellt werden kann.

Einsatz als klassenführende Lehrperson im gleichzeitigen Masterstudium

Studentinnen und Studenten, die ein Masterstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung studieren, sollen nicht als klassenführende Lehrperson eingesetzt werden.

Diese Bestimmung kann aufgehoben werden, wenn seitens der Studentinnen / Studenten ein freiwilliger Antrag um Einsatz als klassenführende Lehrperson gestellt wird. Der Antrag ist am Dienstweg an die Bildungsdirektion zu richten.

Für Studentinnen des Masterstudiums Lehramt Primarstufe gilt die Schutzbestimmung zur Klassenführung nicht.

Fachfremder Einsatz von Masterstudentinnen und Masterstudenten

Gemäß Dienstrechtsnovelle 2024 ist in der Sekundarstufe während des laufenden Masterstudiums der fachfremde Unterrichtseinsatz untersagt.

Die geforderte Verwendung in dem Unterrichtsfach, in dem die Lehrbefähigung besteht, ist dann gegeben, wenn der Einsatz ausschließlich oder überwiegend in Fächern des Bachelorstudiums erfolgt. Aus zu dokumentierenden besonderen pädagogischen oder organisatorischen Gründen darf die Personalstelle (Bildungsdirektion für Steiermark) einen Einsatz genehmigen, der zwar teilweise, aber nicht überwiegend in Fächern des Bachelorstudiums erfolgt.

Wir müssen Sie bitten, diese Regelung im geeigneten Maße in der jeweiligen Personalplanung zu beachten.

Anpassung der Studienzeiten durch die steirischen Hochschulen und Universitäten

Die Ausbildungsinstitutionen der Sekundarstufe Allgemeinbildung haben in den vergangenen Jahren Möglichkeiten geschaffen, um das berufsbegleitende Masterstudium zu ermöglichen. Vorlesungen werden ausschließlich nachmittags angeboten, beginnend frühestens um 14h. Weiters besteht auch die Möglichkeit, einige Lehrveranstaltungen geblockt an Samstagen zu besuchen. Damit soll sichergestellt werden, dass Ihre jungen Pädagoginnen und Pädagogen, die sich noch im Masterstudium befinden, ohne Terminkonflikte an den Schulen im Einsatz sein können. Aus diesem Grund möchten wir die Schulleitungen bitten, die Pädagoginnen und Pädagogen durch eine entsprechende Berücksichtigung ihrer Situation in der Lehrfächerverteilung zu unterstützen.

Beispiel einer Verteilung der Lehrveranstaltungen an den steirischen Hochschulen und Universitäten

für das Masterstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung

  Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag
Unterrichtszeit Verfügbar an der Schule Präsenzlehre an PH/Universität Präsenzlehre an PH/Universität Verfügbar an der Schule Verfügbar an der Schule
Ab 15:15 Uhr Online-Lehre Online-Lehre Online-Lehre

Die Ausbildungsinstitutionen der Primarstufe haben die Masterstudien so angelegt, dass ein berufsbegleitendes Studieren möglich ist. Das Motto der Studiengangsleitungen hierzu ist: Studierbar - planbar - organisierbar. Damit wird ein professionsermöglichendes Studieren gegeben sein. 

Studentinnen und Studenten des Masterstudiums Primarstufe können vormittags am Schulstandort unterrichten. Es gibt hier keine Blocktage, sondern das prinzipielle Aussparen der Unterrichtszeit in Volksschulen. Ab 13:30 Uhr können täglich bereits Lehrveranstaltungen beginnen. Definitiv ist damit zu rechnen, dass ab 15:15 jedenfalls die Lehrveranstaltungen beginnen, wobei auch der Samstag teilweise ganztags herangezogen werden muss. Ausgenommen ist der Studienfachbereich der Pädagogisch-Praktischen Studien.  

Lehrveranstaltungen finden als Präsenzlehre am Hochschulstandort in Graz, als Blendded-Lehre (Teilnahme vor Ort und Online möglich) und Online statt. Die jeweilige Methode ist abhängig vom Modul und der/dem Lehrveranstaltungsleitenden.

Beispiel einer Verteilung der Lehrveranstaltungen an den steirischen Hochschulen

für das Masterstudium Lehramt Primarstufe

  Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag
Unterrichtszeit Verfügbar an der Schule Verfügbar an der Schule Verfügbar an der Schule Verfügbar an der Schule Verfügbar an der Schule

Mögliche Lehrveranstaltungen (Präsenz)

Ab 13:30 Uhr

mögliche Lehrveranstaltungen mögliche Lehrveranstaltungen mögliche Lehrveranstaltungen mögliche Lehrveranstaltungen mögliche Lehrveranstaltungen
ab 15:15 Uhr Lehrveranstaltungen (Präsenz, Blendded, Online) Lehrveranstaltungen (Präsenz, Blendded, Online) Lehrveranstaltungen (Präsenz, Blendded, Online) Lehrveranstaltungen (Präsenz, Blendded, Online) Lehrveranstaltungen (Präsenz, Blendded, Online)

 Mit der neuen Studienstruktur, die ab Oktober 2025 für die Primarstufe und ab Oktober 2026 für die Sekundarstufe Allgemeinbildung gilt, wird versucht, ein entsprechend professionsbegleitendes Modell fortzuführen. Bitte besprechen Sie die konkreten Bedarfe zwischen den Schulleitungen und Pädagoginnen und Pädagogen. Unterstützen Sie sich gegenseitig, damit das Masterstudium bestmöglich und erfolgreich und zeitnah abgeschlossen werden kann.

Häufig gestellte Fragen:

Sind diese Bestimmungen auch für Masterstudentinnen und -Studenten Lehramt Primarstufe anzuwenden?

Diese Bestimmungen sind für alle Masterstudentinnen und Masterstudenten in einem Masterstudium Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung und Masterstudium Lehramt Primarstufe anzuwenden, die im Schuljahr 2025/2026 studieren.

Wichtig ist, dass nur Personen mit einem unbefristeten Dienstverhältnis oder deren Dienstverhältnis erst mit dem 1. September 2025 begonnen hat, betroffen sind.

Für Masterstudentinnen des Lehramt Primarstufe gilt die Schutzbestimmung der Klassenführung nicht.

Sind die Bestimmungen auch für Masterstudentinnen und Masterstudenten anzuwenden, die nur noch die Masterarbeit schreiben müssen?

Die Bestimmungen sind solange anzuwenden, als ein Masterstudium verfolgt wird. Sollte dieses Studium zu Beginn eines Schuljahres noch verfolgt werden (Stichwort Masterarbeit und -Prüfung), ist ebenfalls die Bestimmung anzuwenden.

Zu beachten ist, dass nur Personen in einem unbefristeten Dienstverhältnis oder deren Dienstverhältnis erst mit dem 1. September 2025 beginnt, durch die Schutzbestimmungen angesprochen sind.

Sind diese Bestimmungen auch für Bachelorstudentinnen und Bachelorstudenten anzuwenden?

Bachelorstudentinnen und Bachelorstudenten genießen nicht den Schutz der gegenständlichen Bestimmungen.

Die Bildungsdirektion für Steiermark empfiehlt mittlerweile so wenige Bachelorstudentinnen und Bachelorstudenten aufzunehmen, die nicht unmittelbar vor dem Studienabschluss stehen.

Muss ich den Masterabschluss machen?

Seit der Umstellung der Ausbildung 2018 in ein Modell mit Bachelorstudium und konsekutiven Masterabschluss, ist die Ausbildung zur Lehrerin / zum Lehrer erst mit dem Masterabschluss positiv abgeschlossen. Ein Dienstverhältnis (Pädagogischer Dienst) kann zwar bereits mit dem Bachelorabschluss aufgenommen werden, doch ist hier in einer "Ausbildungsauflage" des Dienstvertrages der Abschluss des Masterstudiums vorgegeben.

Sollte ein Masterabschluss nicht bis zum Ablaufen dieser Frist vorgelegt werden, ist mit einer Kündigung auch aus einem unbefristeten Dienstverhältnis zu rechnen.

Personen die nach dem achten Dienstjahr keinen geforderten Masterabschluss erbracht haben, jedoch nicht gekündigt wurden, rücken besoldungstechnisch nicht mehr in den Gehaltsstufen weiter vor.

Wie lange habe ich Zeit für den Masterabschluss?

Personen, die ein acht-semestriges Bachelorstudium Lehramt absolviert haben, haben acht Jahre Zeit, um einen Masterabschluss vorzuweisen. (§32 Abs.15 LVG und §100 Abs.67 VBG)

Personen, die ein sechs-semestriges Bachelorstudium Lehramt absolviert haben, haben fünf Jahre Zeit, um einen Masterabschluss vorzuweisen. (§7a Abs.5 LVG oder §39b Abs.5 VBG)

Wenn ich während meines Masterstudiums meinen Dienstgeber (Land, Bund) wechsle, bin ich betroffen?

Personen, die zwischen den Dienstgebern Bundesrepublik (Bundesschulen) und Land (Pflichtschulen) sowie zwischen den Bundesländern im Pflichtschulbereich wechseln, stellen eine Neuanstellung dar.

Sollte diese Neuanstellung nach dem 1. September 2025 erfolgen, sind die gegenständlichen Schutzbestimmungen anzuwenden. Voraussetzung ist ein aufrechtes Masterstudium.

Sind diese Bestimmungen auch für Quereinsteigerinnen und Sondervertragslehrerinnen anzuwenden?

Diese Schutzbestimmungen sind nur für Personen im Masterstudium Lehramt Sekundarstufe und Primarstufe vorgesehen.

Quereinsteigerinnen und Sondervertragslehrerinnen haben eine dienstvertragliche Pflicht zur Absolvierung eines Hochschullehrganges oder außerordentlichen Masterstudienganges und sind nicht betroffen.

Rechtliche Grundlagen

§39b Vertragsbedienstetengesetz 1948

§7a Landesvertragslehrpersonengesetz 1966