Entgelt, Zulagen und Fächervergütung - der Gehalt der Lehrkraft

Das Entgelt einer Lehrerin / eines Lehrers in einer facheinschlägigen Lehrbeauftragung kann sich aus verschiedenen Komponenten zusammensetzen.

Hier erklären wir die Gehaltsbestandteile.

Entlohnungsstufenabhängiges Monatsentgelt

Die Entlohnung als Lehrer/in in einer facheinschlägigen Lehrbeauftragung setzt sich aus einem entlohnungsstufenabhängigen Entgelt (§46 VBG für Bundeslehrpersonen, § 18 LVG für Landeslehrpersonen) und einer Fachvergütung (§46e (2) VBG für Bundeslehrpersonen, § 22 LVG für Landeslehrpersonen) zusammen. Lehrpersonen in Bundes- und Pflichtschulen haben dasselbe monatliche Entgelt. Dieses ist in Entlohnungsstufen gestaffelt.

Achtung: Sollten Sie eine Teilzeitbeschäftigung wahrnehmen, werden die hier erbrachten Jahre wie Vollzeitjahre für die Verweildauer in der jeweiligen Gehaltsstufe angenommen.

Die Auszahlung von 14 Monatsgehältern erfolgt 12 mal jährlich.

Das Monatsentgelt beträgt für eine vollbeschäftigte Lehrperson (Stand: 2024): 

Stufe Brutto-Gehalt Verweildauer bis zur nächsten Vorrückung
1 3.520,20 € 3,5 Jahre
2 4.006,00 € 5 Jahre
3 4.492,90 € 5 Jahre
4 4.980,00 € 6 Jahre
5 5.467,20 € 6 Jahre
6 5.954,40 € 6 Jahre
7 6.255,20 € -

Besoldungsdienstalter

Um Ihre Einstufung im entlohnungsstufenabhängigen Entgelt vornehmen zu können, ist es notwendig, Ihr Besoldungsdienstalter zu errechnen. Dafür ist es erforderlich, Ihre anrechenbaren Vordienstzeiten zu erheben und einer Prüfung zu unterziehen.

Die für die Vorrückung erforderlichen Zeiträume beziehen sich nicht nur auf die reine Dienstzeit als Lehrperson, sondern es sind dabei auch angerechnete Vordienstzeiten sowie ein allfälliger sogenannter Vorbildungsausgleich zu berücksichtigen (Sammelbegriff: „Besoldungsdienstalter“).

Sie erhalten hierzu mit Ihrem Dienstvertrag ein Merkblatt über das Besoldungsdienstalter sowie einen Erhebungsbogen für die Mitteilung der Vordienstzeiten.

Geben Sie im Erhebungsbogen alle bisherigen Zeiten einer (un-)selbstständigen Berufstätigkeit an. Bitte legen Sie dem Erhebungsbogen folgende Unterlagen bei:

  • aussagekräftige Dienstzeugnisse (konkreter Beschäftigungszeitraum, Beschäftigungsausmaß und Inhalt der Tätigkeit),
  • Präsenz- bzw. Zivildienstbestätigung,
  • einen Studienerfolgsnachweis (Bachelorzeugnis, Masterzeugnis, Diplomzeugnis, Sponsionsbescheid, Transcript of Records), aus dem die Gesamtsumme der ECTS ersichtlich ist sowie
  • einen Versicherungsdatenauszug

Bitte übermitteln Sie den Erhebungsbogen binnen einer Frist von drei Monaten nach Unterfertigung des Dienstvertrages.

Sollten die entsprechenden Dienstzeugnisse nicht in einer aussagekräftigen Form vorhanden sein, so ist der Nachweis bis spätestens einem Jahr nach Unterfertigung des Dienstvertrages zu übermitteln.

Alle Unterlagen sind im Dienstweg abzugeben.

Fächervergütung

In bestimmten Unterrichtsfächern in ausgewiesenen Schulstufen der Sekundarstufe wird eine festgelegte Fächervergütung zugewiesen. Diese wird auf die tatsächlich erbrachten Stunden in einer Woche errechnet. Die Auszahlung der Fächervergütung erfolgt 12 mal jährlich.

Schulstufen Unterrichtsgegenstände Vergütung pro geleisteter Stunde (Brutto)
5. bis 8. Schulstufe

Deutsch, Mathematik & Lebende Fremdsprache

34,80 Euro / Wochenstunde

ab 9. Schulstufe

Deutsch, Fremdsprache, Darstellende Geometrie, Informatik, Mathematik, Physik oder Biologie nur als Schularbeitsfach

44,70 Euro / Wochenstunde

ab 9. Schulstufe

Biologie, Chemie, Geographie und Wirtschaftskunde, Geometrisch Zeichnen, Geschichte, Haushaltsökonomie und Ernährung, Physik, Psychologie und Philosophie, Rechtskunde, Religion, Sportkunde

18,20 Euro / Wochenstunde

 

Dienstzulagen

Das neue Dienstrecht sieht Dienstzulagen für folgende Spezialfunktionen vor:

  • Mentoring
  • Schülerberatung (nur in der APS)
  • Bildungsberatung (nur in den höheren Schulen)
  • Berufsorientierungskoordination
  • Lerndesign Mittelschule
  • Sonder- und Heilpädagogik
  • Praxisschulunterricht

Die jeweilige Dienstzulage gebührt nur Lehrpersonen, die eine einschlägige Ausbildung für die Wahrnehmung der jeweiligen Spezialfunktion absolviert haben. Der Anspruch auf die Dienstzulage besteht für die Zeit von der Betrauung bis zur Aufhebung der Betrauung.

Weitere Zulagen:

Sie können auch als Lehrer/in mit Kindern, die im gemeinsamen Haushalt leben und für welche Sie eine Aufsichtspflicht innehaben, einen Kinderzuschuss beantragen. Hierfür benötigen wir Ihre Angaben durch das Antragsformular Kinderzuschuss.

Häufige Fragen zum Entgelt:

Wer muss wem etwas abgeben?

Die oben beschriebenen Nachweise sind von Ihnen ohne Aufforderung vorzulegen und stellen eine Bringschuld dar! Es liegt nicht zuletzt in Ihrem Interesse, die benötigten Unterlagen fristgerecht zu übermitteln.

Ihre Abgabestelle aller Unterlagen ist Ihre Schulleitung (Dienstweg)!

Wie lange habe ich Zeit, um meine Vordienstzeiten bekannt zu geben?

Die Bekanntgabe der Vordienstzeiten muss innerhalb von drei Monaten nach Übernahme/Unterfertigung Ihres Dienstvertrages der Bildungsdirektion für Steiermark schriftlich mitgeteilt werden. Verspätet vorgebrachte Zeiten dürfen bei der Prüfung nicht berücksichtigt werden.

Die Nachweise über Ihre Vordienstzeiten sind spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Übernahme/Unterfertigung Ihres Dienstvertrages zu übermitteln. Wird ein Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist diese Vordienstzeit gemäß § 26 Abs. 6 VBG nicht anrechenbar

Welche Inhalte benötigt die Bildungsdirektion für Steiermark, um Ihr Besoldungsdienstalter festzustellen?

Um der Dienstbehörde eine Prüfung über die mögliche Anrechnung von Vordienstzeiten zu ermöglichen, haben die Nachweise oder Dienstzeitbestätigungen den genauen Zeitraum der Anstellung, das Beschäftigungsausmaß in Wochenstunden und eine genaue Beschreibung der Tätigkeit zu enthalten. Sollte ein Nachweis oder eine Dienstzeitbestätigung nicht nachvollziehbar sein bzw. den genannten Erfordernissen nicht entsprechen, dürfen diese Zeiten nicht berücksichtigt werden.

Tätigkeiten im Rahmen der Jugendwohlfahrt müssen auf der Dienstzeitbestätigung explizit ausgewiesen werden.

Bei freiberuflichen Tätigkeiten ist neben der genauen Beschreibung der Tätigkeit auch ein Einkommensnachweis (z.B.: Einkommenssteuererklärung) vorzulegen, sodass Rückschlüsse auf das Beschäftigungsausmaß gezogen werden können.

Was sind Vordienstzeiten, auf die das Besoldungsdienstalter jedenfalls anzurechnen sind?

Gemäß § 26 Abs. 2 VBG sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter jedenfalls die folgenden zurückgelegten Zeiten anzurechnen:

Z. 1: in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;

Z. 1a: eine gleichwertigen Berufstätigkeit oder ein gleichwertiges Verwaltungspraktikum; eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wenn (lit. b) bei Verwendung als Vertragslehrperson die oder der Vertragsbedienstete als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war.

Z. 2: in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;

Z. 3: in denen die oder der Vertragsbedienstete aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie

Z. 4: der Leistung

a) des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz– WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz – ZDG 1986, BGBl. Nr. 679/1986, eines Dienstes, aufgrund dessen der Vertragsbedienstete nach § 12c Abs. 2 ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder

b) eines den in lit. a angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Welche Zeiten können nach den Richtlinien des Bundesministeriums nicht angerechnet werden?

Folgende Zeiten/Tätigkeiten können nach den Richtlinien des Bundesministeriums nicht angerechnet werden:

• ehrenamtliche Tätigkeiten;

• Beschäftigungen, die den Umfang von 20 % einer Vollbeschäftigung nicht erreichen;

• Berufstätigkeiten, die für sich genommen eine Dauer von sechs Kalendermonaten nicht erreichen;

• Schul- und Studienzeiten;

• Tätigkeiten in der Jugendwohlfahrt, bei denen nicht mit Kindern oder Jugendlichen gearbeitet worden ist;

• Tätigkeiten in der Freizeitbetreuung (z.B.: Freizeitpädagogik, Feriencamps) und Zeiten der individuellen Lernzeit;

• Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Erwachsenenbildung, die nicht das Fachgebiet des schulischen Unterrichtsgegenstandes betreffen;

• Unterrichtstätigkeiten an einer Schule im Ausland, die nicht einer dem SchOG unterliegenden öffentlichen Schule vergleichbar ist.

Kann ich mehrere Arbeitsverhältnisse anrechnen lassen, die zeitgleich aktiv waren?

Beachten Sie weiters, dass eine mehrfache Anrechnung von ein und desselben Zeitraumes nicht zulässig ist.

Wann wird das Entgelt ausbezahlt?

Ihr Monatsentgelt wird jeweils zum 15. jeden Monats ausbezahlt. Lehrer/innen wird das Entgelt 14 mal jährlich ausbezahlt, wobei der 13. und 14. Gehalt quartalsweise zugegeben wird. Die Auszahlung erfolgt hier im März, Juni, September und November.

Wo sind Lehrerinnen und Lehrer krankenversichert?

Lehrer/innen werden bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) versichert.

Für nähere Informationen sehen Sie sich bitte die Homepage der BVAEB an.

Rechtliche Grundlagen

§ 46 Vertragsbedienstetengesetz – VBG 1948 - entlohnungsstufenabhängiges Entgelt Bundeslehrpersonen

§ 46e (2) Vertragsbedienstetengesetz – VBG 1948 – Fächervergütung Bundeslehrpersonen

§ 18 Landesvertragslehrpersonengesetz – LVG 1966 - entlohnungsstufenabhängiges Entgelt Landeslehrpersonen

§ 22 Landesvertragslehrpersonengesetz – LVG 1966 - Fächervergütung Landeslehrpersonen

§ 26 Vertragsbedienstetengesetz – VBG 1948 – Besoldungsdienstalter