Wenn Sie an einer allgemeinbildenden Schule in der Steiermark unterrichten möchten, aber Ihre Ausbildung zur Lehrerin / zum Lehrer nicht in Österreich absolviert haben, müssen Sie vor einer Bewerbung Ihre Ausbildung anerkennen lassen. Dabei kommt es darauf an, ob Sie sich in allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volksschule, Mittelschule, Polytechnischen Schule, Sonderschule) oder Bundesschulen (Gymnasium, Berufsbildende höhere Schulen) arbeiten wollen.
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Ausbildungsanerkennung Pflichtschulen
HINWEIS: Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem zertifizierten Niveau C1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen sind für eine Anstellung im Pflichtschulbereich Voraussetzung.
ANERKENNUNG VON BERUFSQUALIFIKATIONEN (LEHRAMT) IM PFLICHTSCHULBEREICH:
Sie haben ein Lehramtszeugnis für eine Pflichtschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben? Ihre Berufsqualifikation kann von der Bildungsdirektion für Steiermark (Abteilung Präs/4 – Personal Bundesschulen und Pflichtschulen) anerkannt werden (Anerkennung).
Wenn Sie Ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen wollen, verwenden Sie bitte das Formular unter folgendem Link: https://fsw.amtsweg.gv.at/formularserver/user/formular.aspx?pid=a92be64cc3154d1ba07b86e019d945c3&pn=B256143c569964f6e9a51562afdd1d588
Das Anerkennungsverfahren wird mit einem Bescheid abgeschlossen, mit dem Ihre Berufsqualifikation einer österreichischen gleichgestellt wird. Die Bildungsdirektion für Steiermark kann im Verfahren die Ablegung von ergänzenden Prüfungen auftragen.
NOSTRIFIKATION VON LEHRÄMTERN IM PFLICHTSCHULBEREICH:
Sie haben ein Lehramtszeugnis für eine Pflichtschule, das nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben worden ist? Dieses Lehramt kann von der Pädagogischen Hochschule Steiermark (PH) anerkannt werden (Nostrifikation) und wird somit einem in Österreich erworbenen Lehramt gleichgestellt.
Für eine Nostrifikation nehmen Sie bitte mit der PH Steiermark (office@phst.at) Kontakt auf. Für das Verfahren bei der Pädagogischen Hochschule Steiermark muss die Bildungsdirektion für Steiermark bestätigen, dass die Nostrifikation für eine Anstellung notwendig ist.
Ihre Ansprechperson in der Bildungsdirektion:
Referat Präs/4l
Diplomanerkennungsverfahren für Bundeslehrpersonen
HINWEIS: Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem zertifizierten Niveau C1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen sind für eine Anstellung im Pflichtschulbereich Voraussetzung.
Ausbildungen, die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), Island, Liechtenstein, Norwegen) und der Schweiz absolviert wurden, können auch in Österreich anerkannt werden.
Zuständigkeit:
Für allgemeinbildende höhere Schulen (AHS) und berufsbildende mittlere und höhere Schulen (BMHS) erfolgt die Anerkennung von Diplomen durch ein Verwaltungsverfahren seitens des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung (BMFWF).
Für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten und die Forstfachschule entscheidet über die Anerkennung das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT). Mehr Information hierzu finden Sie unter https://info.bmlrt.gv.at/im-fokus/bildung/hochschulen/anerkennung-der-lehramtsausbildung.html.
Im Verfahren zur Anerkennung wird festgestellt, ob die erworbenen Ausbildungsnachweise den in Österreich festgelegten Voraussetzungen zum Unterricht an AHS bzw. BMHS entsprechen.
Antrag, Unterlagen:
Das Anerkennungsverfahren wird durch einen Antrag auf Diplomanerkennung (www.aais.at) eingeleitet. Den Antrag können Sie online unter dem folgenden Link abgeben: Online Formular BMB Dieser Antrag kann bis zu vier Monaten dauern.
Nachdem in Österreich das Lehramtsstudium zwei Fächer beinhaltet und diese Form von Studium seltener außerhalb Österreichs vorkommt, kann ein Ausgleich in Form eines Lehrganges für ein weiteres Fach gefordert werden. In den meisten Fällen der Ausgleichsmaßnahmen handelt es sich um den Nachweis entsprechender Kenntnisse im Bereich der deutschen Sprache bzw. des österreichischen Schulrechts.
Bei Ausbildungsnachweisen, die nicht in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz (Drittstaat) ausgestellt wurden, ist ein Antrag auf Nostrifizierung bei einer Universität einzubringen.
Ihre Ansprechperson im Bundesministerium:
Für Fragen steht das BMFWF unter der E-Mail-Adresse berufsanerkennung@bmfwf.gv.at gerne zur Verfügung.