Allgemeine Voraussetzungen für eine leitende Funktion:
- Erfüllung der allgemeinen Anstellungserfordernisse
- Erfüllung der einschlägigen Verwendungserfordernisse gemäß der im jeweiligen Anwendungsfall heranzuziehenden Gesetze
- Vorliegen einer mindestens fünfjährigen erfolgreichen Lehrpraxis an Schulen
- Vorliegen der erforderlichen persönlichen, fachlichen und pädagogischen Eignung und der erforderlichen Führungs- und Managementkompetenzen
- Eine mindestens dreijährige Verwendung an einer einschlägigen Schule ist erwünscht.
- Es besteht keine Verwendung von z.B. verheirateten oder verwandten Lehrpersonen im dienstlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung an derselben Schule.
Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten sind bitte der jeweiligen Ausschreibung zu entnehmen.
Allgemeine Voraussetzungen im Pflichtschulbereich für Leitungen von Clustern und einzelnen Pflichtschulen
- Erfüllung der allgemeinen Anstellungserfordernisse (§ 4 LDG 1984)
- Erfüllung der einschlägigen Verwendungserfordernisse der Anlage 1 des LDG 1984 bzw. des § 14 Abs. 2 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, in Verbindung mit den
§§ 26 ff LDG 1984 (entsprechende Lehramtsprüfung)
Für den Bereich der Schulleitungsstellen an allgemeinbildenden Pflichtschulen gelten die Ernennungserfordernisse durch die Erfüllung der Erfordernisse für eine der Schularten der allgemeinbildenden Pflichtschulen als erbracht. Die Ernennungserfordernisse für eine Pflichtschulcluster-Leitung gelten durch die Erfüllung der Erfordernisse für eine der Schulen im Cluster als erfüllt.
- Vorliegen einer mindestens fünfjährigen erfolgreichen Lehrpraxis an Schulen im Sinne der Erfordernisse des § 26 Abs. 6 Z 2 LDG 1984
- für eine Pflichtschulclusterleitung zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung des „Schulmanagementkurses – berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang“
- Vorliegen der erforderlichen persönlichen, fachlichen und pädagogischen Eignung und der erforderlichen Führungs- und Managementkompetenzen
Allgemeine Voraussetzungen für Leitungsfunktionen von Bundesschulen
- Erfüllung der allgemeinen Anstellungserfordernisse
- Erfüllung der einschlägigen Verwendungserfordernisse der Anlage 1 Ziffer 23.1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 (BDG 1979) bzw. des § 43a Abs. 3 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948 (VBG)
- Vorliegen einer mindestens fünfjährigen erfolgreichen Lehrpraxis an Schulen im Sinne des § 207e Abs. 2 Z 2 BDG 1979
- Vorliegen der erforderlichen persönlichen, fachlichen und pädagogischen Eignung und der erforderlichen Führungs- und Managementkompetenzen
- Eine mindestens dreijährige Verwendung an einer einschlägigen Schule ist erwünscht
Bewerbung
Die Bewerbungen im Pflichtschulbereich samt Beilagen sind von, im aktiven Schuldienst stehenden Bewerberinnen/Bewerbern direkt bei der Bildungsdirektion für Steiermark entweder
- digital (bewerbung-leiterstelle.ps@bildung-stmk.gv.at) oder
- postalisch (Bildungsdirektion für Steiermark, Körblergasse 23, 8011 Graz),
jedenfalls jedoch nur einmal einzubringen. Der Bewerbung im Pflichtschulbereich ist jedenfalls Bewerbungsformular ausgefüllt und unterschrieben beizulegen.
Die Bewerbungen in Bundesschulen sind innerhalb eines Monats nach dem Tag der Ausschreibung bei der ausschreibenden Bildungsdirektion, von im aktiven Schuldienst stehenden Bewerberinnen/Bewerbern im Dienstweg, einzubringen.
In der Bewerbung sind verpflichtend
- die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung,
- die Führungs- und Managementkompetenzen und
- die Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion unter Einbeziehung von Gender- und Diversity-Aspekten darzustellen
und die Gründe anzuführen, die die Bewerberin/den Bewerber für die Ausübung dieser Funktion als geeignet erscheinen lassen.
Auswahlverfahren
Die Bewerberinnen und Bewerber haben sich einem Auswahlverfahren zu unterziehen. Dieses umfasst ein Assessment zur Beurteilung der Führungs- und Managementkompetenzen und eine Anhörung vor einer weisungsfreien Begutachtungskommission, die ein Gutachten über die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber erstellt.
Bei Ausschreibungen von Funktionen, die ein Dienstverhältnis zur Republik nach sich ziehen, obliegt die Auswahl nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungsschritte dem Bundesminister für Bildung.
Bei Ausschreibungen von Funktionen, die ein Dienstverhältnis zum Land Steiermark (Pflichtschulen und Clusterleitungen) nach sich ziehen, obliegt die Auswahl nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungsschritte dem Land Steiermark.
Ausschreibungen von Leitungsfunktionen an mittleren und höheren Schulen:
- Ausschreibung Vorstehung der Abteilung Maschinenbau an der HTBLA Graz-Gösting - Ende der Bewerbungsfrist 30.10.2025
- Ausschreibung Schulleitung an der HBLW Weiz - Ende der Bewerbungsfrist 7.11.2025
- Ausschreibung Vorstehung der Abteilung Elektrotechnik als auch die Höhere Abteilung für Informationstechnologie - Ende der Bewerbungsfrist 14.11.2025