Fachbereichskoordination: | Claudia TAYLOR, BEd |
SQM: | |
Sekretariat: | Silviana Weixler |
Die Berufsschule ist eine Berufsbildende Pflichtschule (kurz: BPS) und vermittelt den Lehrlingen in einem berufsbegleitenden, fachlich einschlägigen Unterricht - während ihrer Ausbildung in einem Lehrberuf - die grundlegenden theoretischen Kenntnisse. Die Berufsschule hat darüber hinaus die Aufgabe, die betriebliche oder berufspraktische Ausbildung zu fördern und zu ergänzen, sowie die Allgemeinbildung zu erweitern. Duale Ausbildung bedeutet, dass es für den Lehrling zwei Lernorte gibt: die Berufsschule und den Ausbildungs-Betrieb. Pro Lehrjahr besucht man zumindest einmal für mehrere Wochen die lehrgangsmäßige Berufsschule.
Im gesamten Bundesland Steiermark gibt es derzeit 16 verschiedene Berufsschulen, die über alle (Bildungs-)Regionen des Landes verteilt sind, sowie eine private Berufsschule in der Justizanstalt Graz-Karlau.
Berufsschulpflicht besteht für
alle Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes (BAG)
für Personen, die einen Lehrberuf gem. § 8 b Abs. 1 (verlängerte Lehrzeit) und 8 c BAG ausgebildet werden.
Befreiungen
Ansuchen um Befreiung von einzelnen Unterrichtsgegenständen sind in der Direktion in der jeweiligen Berufsschule einzureichen.
Ansuchen um Befreiung vom Besuch von einzelnen Schulstufen sind bei der Bildungsdirektion für Steiermark einzureichen.
Lehrabschluss
Für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung (LAP) ist die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Steiermark zuständig, der Antritt zur LAP kann frühestens sechs Monate vor Beendigung der Lehrzeit beantragt werden.
Integrative Lehrausbildung
- Für Personen, die eine Ausbildung nach Berufsausbildungsgesetz (BAG) § 8 b Abs. 1 (verlängerbare Lehrzeit) absolvieren, besteht Berufsschulpflicht.
- Für Personen, die eine Ausbildung nach Berufsausbildungsgesetz (BAG) § 8 b Abs. 2 (Teilqualifizierung) absolvieren, besteht das Recht auf den Besuch der Berufsschule.
- Bei einer Abänderung des Ausbildungsverhältnisses nach BAG § 8 b Abs. 2 in ein Lehrverhältnis nach BAG § 8 b Abs. 1 ist die Zustimmung der Bildungsdirektion für Steiermark einzuholen.