Schulqualitätsmanagement BPS

Berufsschulpflicht besteht für
alle Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes (BAG)
für Personen, die einen Lehrberuf gem. § 8 b Abs. 1 (verlängerte Lehrzeit) und 8 c BAG ausgebildet werden.

Befreiungen
Ansuchen um Befreiung von einzelnen Unterrichtsgegenständen sind in der Direktion der Berufsschule einzureichen.
Ansuchen um Befreiung vom Besuch von Schulstufen sind bei der Bildungsdirektion für Steiermark einzureichen.
 

Lehrabschluss
Die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung kann frühestens sechs Monate vor Beendigung der Lehrzeit bei der Lehrlingsstelle beantragt werden.

 

Integration

  • Für Personen, die eine Ausbildung nach Berufsausbildungsgesetz (BAG) § 8 b Abs. 1 (verlängerbare Lehrzeit) absolvieren, besteht Berufsschulpflicht.
  • Für Personen, die eine Ausbildung nach Berufsausbildungsgesetz (BAG) § 8 b Abs. 2 (Teilqualifizierung) absolvieren, besteht das Recht auf den Besuch der Berufsschule.
  • Bei einer Abänderung des Ausbildungsverhältnisses nach BAG § 8 b Abs. 2 in ein Lehrverhältnis nach BAG § 8 b Abs. 1 ist die Zustimmung der Bildungsdirektion für Steiermark einzuholen.