Sonderurlaube

Zur Sicherstellung einer einheitlichen Vollziehung und im Sinne der Aufrechterhaltung einer durchgehenden, qualitativ hochwertigen Unterrichtserteilung unter Einbeziehung der Grundsätze der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sind Sonderurlaube grundsätzlich nur unter folgenden Voraussetzungen im angegebenen Höchstausmaß zu gewähren:

 

Verehelichung oder
Begründung einer eingetragenen Partnerschaft

3 Tage

Geburt des Kindes

(Niederkunft der Ehegattin bzw. Lebensgefährtin)

3 Tage

Eheschließung oder Verpartnerung der Kinder (auch Stief-, Wahl- oder Pflegekinder)

1 Tag (sofern diese an einem Unterrichtstag stattfindet)

Sponsion oder Promotion der Kinder (auch Stief-, Wahl- oder Pflegekinder)

1 Tag (sofern diese an einem Unterrichtstag stattfindet)

Tag der Bachelor- bzw. Masterprüfung sowie der eigenen Sponsion oder Promotion

1 Tag (sofern diese an einem Unterrichtstag stattfindet)

Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, Tod der Kinder (auch Stief-, Wahl- oder Pflegekinder)

3 Tage (Tag des Begräbnisses/der Urnenbeisetzung eingerechnet)

Tod der Eltern (leiblichen oder Stiefeltern), Tod der Geschwister, Schwiegereltern, Großeltern, Enkelkinder

2 Tage (Tag des Begräbnisses/der Urnenbeisetzung eingerechnet)

Änderung des Hauptwohnsitzes mit Übersiedelung

1 Tag

Wohnungswechsel aufgrund einer dienstlichen Versetzung an einen anderen Dienstort

2 Tagen

Sonstige wichtige (persönliche und familiäre) Gründe

bis zu 3 Tagen

 

Gemäß §10 Schulunterrichtsgesetz besteht für Abwesenheiten von wenigen Stunden (höchstens jedoch im Ausmaß von einem ganzen Tag!) die Möglichkeit eines Stundentausches.

 

Keine Beantragung von Sonderurlaub (aber Eingabe im SAP als gerechtfertigte Ab­wesen­heit vom Dienst) ist erforderlich:

  • bei Abwesenheit der Landeslehrperson aufgrund höherer Gewalt (wie z.B. Naturkatastrophen, extremer Schneefall); es genügt, wenn die Lehrperson das Vorliegen von höherer Gewalt glaubhaft machen kann.
  • bei Vorladungen von Gerichten, Ämtern und Behörden.
  • Weiters steht gem. § 25 Abs. 4 Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) den Personal­vertreterinnen oder Personalvertretern unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu. Die Inanspruchnahme ist der Schulleitung rechtzeitig mitzuteilen, welche die Abwesenheit in SOKRATES erfasst.

Für sonstige gewerkschaftliche Tätigkeiten besteht die Möglichkeit einen Karenzurlaub zu beantragen. 

Gewährung eines Sonderurlaubes von mehr als drei Tagen:
Ansuchen um Bewilligung von Sonderurlauben, die über drei Tage andauern, sind ausschließlich bei der Bildungsdirektion für Steiermark zu stellen. Die Begründung sowie erforderliche Unterlagen (z.B.: Ausschreibungen, Einladungen u.ä.) sind dem Ansuchen anzuschließen. Eine Stellungnahme der Schulleitung sowie des zuständigen Schulqualitätsmanagements aus dienstlicher bzw. pädagogischer
Sicht ist erforderlich. Die Genehmigung eines Sonderurlaubes liegt im freien Ermessen der Dienstbehörde und darf nur bewilligt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen. Bei der Gewährung des Sonderurlaubes ist ein strenger Maßstab anzulegen und sind bei der Ermessensentscheidung alle relevanten privaten und dienstlichen bzw. schulischen Interessen abzuwägen.

Vor der schriftlichen Genehmigung der Dienstbehörde ist der Antritt eines Sonderurlaubes nicht erlaubt.

Veröffentlicht am 26.02.2026