Sonderurlaube

Zur Sicherstellung einer einheitlichen Vollziehung und im Sinne der Aufrechterhaltung einer durchgehenden, qualitativ hochwertigen Unterrichtserteilung unter Einbeziehung der Grundsätze der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sind Sonderurlaube grundsätzlich nur unter folgenden Voraussetzungen im angegebenen Höchstausmaß zu gewähren:

 

Verehelichung oder
Begründung einer eingetragenen Partnerschaft

Sonderurlaub bis zu 3 Tagen

(für die standesamtliche und kirchliche Feier, sofern diese auf einen Unterrichtstag fallen bzw. für Behördengänge im Ausmaß von 1 Tag)

Geburt des Kindes

(Niederkunft der Ehegattin bzw. Lebensgefährtin)

bis zu 3 Tagen

Eheschließung oder Verpartnerung der Kinder (auch Stief-, Wahl- oder Pflegekinder), sofern diese an einem Unterrichtstag stattfindet

1 Tag

Sponsion oder Promotion der Kinder (auch Stief-, Wahl- oder Pflegekinder), sofern diese an einem Unterrichtstag stattfindet

1 Tag

Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten,

Tod der Kinder (auch Stief-, Wahl- oder Pflegekinder)

bis zu 3 Tagen

Tod der Eltern (leiblichen oder Stiefeltern), Tod der Geschwister, Schwiegereltern, Großeltern, Enkelkinder

bis zu 2 Tagen

Änderung des Hauptwohnsitzes mit Übersiedelung

1 Tag

Wohnungswechsel aufgrund einer dienstlichen Versetzung an einen anderen Dienstort

bis zu 2 Tagen

Sonstige wichtige (persönliche und familiäre) Gründe

bis zu 3 Tagen

 

Für Abwesenheiten von wenigen Stunden (höchstens jedoch im Ausmaß von einem ganzen Tag!) besteht gem. § 10 Schulunterrichtsgesetz die Möglichkeit eines Stundentausches.

 

Keine Beantragung von Sonderurlaub (aber Eingabe im SAP als gerechtfertigte Ab­wesen­heit vom Dienst) ist erforderlich:

  • bei Abwesenheit der Landeslehrperson aufgrund höherer Gewalt (wie z.B. Naturkatastrophen, extremer Schneefall); es genügt, wenn die Lehrperson das Vorliegen von höherer Gewalt glaubhaft machen kann.
  • bei Vorladungen von Gerichten, Ämtern und Behörden.
  • Weiters steht gem. § 25 Abs. 4 Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) den Personal­vertreterinnen oder Personalvertretern unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu. Die Inanspruchnahme ist der Schulleitung rechtzeitig mitzuteilen, welche die Abwesenheit im SAP unter der entsprechenden Abwesenheitsart (0440 PV), wie schon bisher, erfasst.

Für sonstige gewerkschaftliche Tätigkeiten besteht die Möglichkeit einen Karenzurlaub zu beantragen. 

Veröffentlicht am 26.11.2019