Leitervertretung

Für jede Pflichtschule steht immer eine verantwortliche Leiterin/ein verantwortlicher Leiter zur Verfügung. Für den Fall, dass die ernannte Schulleiterin/der ernannte Schulleiter verhindert ist, sieht das LDG bzw. das LVG verschiedene Vorgangsweisen vor, die sich nach der Dauer der Dienstverhinderung richten:

1. Die kurzfristige Leitervertretung (bis 2 Monate; geregelt im § 27 LDG)

Variante A:

Die Schulleiterin/der Schulleiter kann eine geeignete Lehrperson nach Anhörung der Schulkonferenz mit der Leitervertretung beauftragen (§ 27 Abs. 1 a LDG in Verbindung mit § 1 StLDAG 2018 - Stmk. Landeslehrerdienstrechts-Ausführungsgesetz 2018):

  • es besteht keine Bindung an das höchste Besoldungsdienstalter
  • die Beauftragung mit der Leitervertretung ist unbefristet
  • die Leitervertretung ist der Bildungsdirektion zur Kenntnis zu bringen; die Bildungsdirektion kann die Beauftragung zur Leitervertretung untersagen, wenn Zweifel an der Eignung bestehen
  • es kann nur eine Leitervertretung von der Schulleitung beauftragt werden; für weitere Vertretungen gilt die im § 27 Abs. 1 LDG vorgesehene Vorgangsweise (automatisch – Dienstälteste / Dienstältester).

Ist eine Schulleitung mit einer oder zwei Schulen mitbetraut, muss für jede Schule eine eigene Leitervertretung eingerichtet werden.

Bei Dienstabwesenheit der Schulleitung wird dann jede der Schulen von einer eigenen Leitervertretung geleitet. Eine Schulleitung mit Mitbetrauung ist nur dann dienstabwesend, wenn Sie an keiner der geleiteten Schulen den Dienst versieht.

Variante B:

Wird von der Möglichkeit, dass die Schulleitung vorab eine Lehrperson mit der Vertretung beauftragt, nicht Gebrauch gemacht, so gilt die im § 27 Abs. 1 LDG verordnete Automatik, wonach die Vertretungspflicht jene Lehrperson trifft, die das höchste Besoldungsdienstalter (bei Berufsschulen die längste Verwendung) aufweist. Es handelt sich dabei um eine Dienstpflicht, von der nur aus berücksichtigungswürdigen Gründen durch die Bildungsdirektion entbunden werden kann.

 

2. Betrauung mit der Leitung (bei mehr als 2-monatiger Abwesenheit der Schulleitung)

  • geregelt im § 27 Abs. 2 LDG
  • die Betrauung wird von der Dienstbehörde (Bildungsdirektion) schriftlich verfügt und stellt einen jederzeit widerrufbaren Dienstauftrag (Dienstpflicht) dar
  • eine Mitbetrauung bzw. eine Betrauung mit einer weiteren Schule ist möglich

Besonderheiten bei der Leitervertretung an Landesberufsschulen:

  • geregelt im § 27 in Verbindung mit § 52 Abs. 11 LDG
  • an Berufsschulen mit mindestens 840 SchülerInnen ohne bzw. 600 SchülerInnen mit Werkstätten- oder Laboratoriumsunterricht ist eine ständige Stellvertreterin / ein ständiger Stellvertreter der Schulleitung zu bestellen (Direktor-Stellvertreterin / Direktor-Stellvertreter)
  • die Schulleitung einer Berufsschule kann nicht selbst eine Leitervertretung beauftragen

 

Zusammengefasst gibt es folgende Rechtsformen der Schulleitung:

  • die ernannte Leiterin/den ernannten Leiter
  • die „kurzfristige" Vertreterin/den kurzfristigen Vertreter der Schulleitung
    1. Variante: Von der Schulleitung vorab mit der Vertretung beauftragt
    2. Variante: Automatik des § 27 Abs. 1 LDG: Die Lehrperson mit dem höchsten Besoldungsdienstalter ist zur Vertretung verpflichtet 
  • bei Berufsschulen: Die ständige Direktor-Stellvertreterin/den ständigen Direktor-Stellvertreter 
  • von der Bildungsdirektion mit der Leitung betraute Lehrpersonen (bei zu erwartender Abwesenheit der Schulleitung über 2 Monate)

 

Sowohl betraute Leiterinnen und Leiter als auch Leitervertreterinnen und Leitervertreter müssen die besonderen Ernennungserfordernisse (Lehramtsprüfung für die jeweilige Schulart) erfüllen. Dazu bestehen diverse Ausnahmebestimmungen (z.B.: Die Ernennungserfordernisse für die Verwendung an einer Polytechnischen Schule gelten auch durch ein Lehramt an Neuen Mittelschulen oder an Hauptschulen als erfüllt und umgekehrt).

  • Hinweis:
    Das LDG bzw. das LVG kennt für Lehrpersonen an allgemein bildenden Pflichtschulen nicht die Bezeichnungen „Direktorstellvertretung" oder „provisorische Leitung"
Veröffentlicht am 26.11.2019