Bundeslehrer/innen

Rechtliche Grundlagen

Prüfungsgebühren

 

Gesetzestext - aktuelle Fassung Verlinkung zum Rechtsinformationssystem des Bundes
Gebühren für AHS Stand: 01.09.2023
Gebühren für BMHS Stand: 01.09.2023
Gebühren für Sportakademien Stand: 01.09.2023
Gebühren für Lehrbeauftragte Stand: 01.09.2023
Gebühren für Berufsreifeprüfung Stand: 01.09.2023
Nichterscheinen eines Prüfungskanditaten: Bei Nichterscheinen des Kandidaten gebührt keine Prüfungsgebühr. § 1 knüpft den Anspruch auf Abgeltung auf das "Tätigsein" bei der Prüfung.
Prüfung an Schulen für Sozialbetreuungsberufe: Bei der Schule für Sozialbetreuungsberufe handelt es sich um eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut. In den §§ 34ff des SchUGund den auf diesen Rechtsgrundlagen erlassenen Verordnungen wurden für die im SchOG geregelten Schularten die näheren Regelungen für die abschließenden Prüfungen getroffen. Da das Prüfungstaxengesetz ausdrücklich auf die §§ 34ff SchUG verweist, findet das Prüfungstaxengesetz für die Schule für Sozialbetreuungsberufe keine Anwendung, so dass für die vorgesehenen Prüfungen keine Abgeltung nach dem Prüfungstaxengesetz möglich ist.

Berufsreife- und Externistenprüfungsgebühren

Vorgangsweise für die Einhebung der Gebühren

Bundesschulen: Vereinnahmung durch Schule,
Verbuchung auf dem jeweiligen Einnahmensatz / UT4 / Konto 8158 / Kostentrg. 9001

Privatschulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung:
Überweisung auf das BD-Konto (IBAN: AT86 0100 0000 0526 0003, BIC: BUNDATWW)

Zahlungsgrund: Prüfungsgebühren für N.N. (Bekanntgabe des Prüfers)

 

Sonderurlaubsregelung

 

Gewährung von Sonderurlauben Richtlinien des BMBWF vom 05. September 2023, GZ.: 2023-0.353.438

 

Veröffentlicht am 01.01.2020