Baumaßnahmen im Pflichtschulbereich

Die Grundausstattung muss einen lehrplangerechten Unterricht ermöglichen.

Jeder baulichen Maßnahme (Neubau, Zubau, Umbau) geht zunächst eine Raumbedarfserhebung durch die Bildungsdirektion Steiermark voraus. Die sich daraus ergebende Feststellung der räumlichen und funktionellen Bedürfnisse bzw. Mängel bildet die Grundlage für das Schulbauprojekt.

A C H T U N G es gelten nur mehr die NEUEN RAUM- UND FUNKTIONSPROGRAMME (Stand Juli 2023). Die jeweiligen Downloads finden Sie untenstehend.

Nach Vorliegen der Einreichpläne ist vor der Baubewilligung auch eine schulbehördliche Planbewilligung durch die Bildungsdirektion Steiermark, Abteilung Präs/5 Schulorganisation Pflichtschulen erforderlich.

Besonders wichtig hierbei sind die speziellen Erfordernisse des Schulobjektes bezüglich Sicherheit, Schulhygiene und Brandschutz.

Nach Fertigstellung des Schulbaues ist bei der Bildungsdirektion Steiermark vom Schulerhalter eine abschließende Überprüfung zu beantragen, daraufhin erfolgt eine Verwendungsbewilligung mittels Bescheides.

Unabhängig von den beschriebenen Verfahren bei Schulbaumaßnahmen ist eine ständige Überprüfung der Schulgebäude in sicherheitstechnischer und hygienischer Hinsicht erforderlich.

Ansprechpersonen in der Abteilung Präs/5: Mag. Dominik WEIDINGER und Mag.Eva STUHLPFARRER

Schulzeitangelegenheiten an öffentlichen Pflichtschulen bei Unbenutzbarkeit von Schulgebäuden

Gemäß § 2 Abs. 8 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, in der derzeit geltenden Fassung, kann bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen für die unumgänglich notwendige Zeit IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule durch Verordnung verfügt werden. Wenn diese Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund der Unterrichts- oder Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung für schulfrei erklärt werden. Für Maßnahmen in der Dauer bis zu einer Woche ist die Schulleitung zuständig, für allenfalls anschließende Maßnahmen die Bildungsdirektion. Wenn die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs beträgt, so hat die Bildungsdirektion zu verordnen, dass die über sechs hinausgehenden entfallenden Schultage durch Verringerung der in den Abs. 3, 4, 6 und 7a vorgesehenen und der im Sinne des § 8 Abs. 5 erster Satz Schulzeitgesetz 1985 schulfrei erklärten Tage – ausgenommen die im Abs. 6 Z 1 genannten Tage, der 24., der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche – einzubringen sind; die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage geringer, so hat die Bildungsdirektion eine derartige Verordnung zu erlassen, wenn es pädagogische Gründe erfordern.

Die jeweiligen MUSTER-Verordnungen finden Sie untenstehend bei den Downloads.