Für die Verrechnung der Gemeinden von Schulerhaltungsbeiträgen ist das Land Steiermark, Abteilung 6 Bildung und Gesellschaft, Fachabteilung Berufsbildendes Schulwesen zuständig. Hier kommen Sie zur Homepage der Fachabteilung Berufsbildendes Schulwesen. |
Ordentlich pflichtige Berufsschüler/innen (= Lehrlinge, deren Betriebssitz sich in der jeweiligen Gemeinde befindet): |
Gemäß § 25 Abs. 1 StBOG haben Gemeinden dem Land Schulerhaltungsbeiträge zum Betriebsaufwand zu leisten. Der Schulerhaltungsbeitrag beträgt gem. § 26 Abs. 1 StBOG in Verbindung mit der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5.7.2018 über die Festsetzung der Höhe des Berufsschulerhaltungsbeitrages der Gemeinden, LGBl. Nr. 65/2018, pro Lehrling und Lehrgangswoche € 25,31 (SJ 2023/24). |
Ordentlich freiwillige Berufsschüler/innen (= Lehrlinge, nach Auflösung des Lehrverhältnisses und deren Wohnsitz sich in der jeweiligen Gemeinde befindet) |
Gemäß § 25 Abs. 1 StBOG haben Gemeinden dem Land Schulerhaltungsbeiträge zum Betriebsaufwand zu leisten. Der Schulerhaltungsbeitrag beträgt gem. § 26 Abs. 1 StBOG in Verbindung mit der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5.7.2018 über die Festsetzung der Höhe des Berufsschulerhaltungsbeitrages der Gemeinden, LGBl. Nr. 65/2018, pro Lehrling und Lehrgangswoche € 25,31 (SJ 2023/24). Gemäß § 25 Abs. 7 StBOG ist ab der Auflösung des Lehrverhältnisses die Wohnsitzgemeinde verpflichtet, den Schulerhaltungsbeitrag für die/ den Berufsschulpflichtige/n zu leisten. |
Überbetriebliche Lehrausbildung im Auftrag des AMS (§30b BAG) |
Gemäß § 25 Abs. 1 StBOG haben Gemeinden dem Land Schulerhaltungsbeiträge zum Betriebsaufwand zu leisten. Der Schulerhaltungsbeitrag beträgt gem. § 26 Abs. 1 StBOG in Verbindung mit der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5.7.2018 über die Festsetzung der Höhe des Berufsschulerhaltungsbeitrages der Gemeinden, LGBl. Nr. 65/2018, pro Lehrling und Lehrgangswoche € 25,31 (SJ 2023/24). Gemäß § 25 Abs. 8 StBOG ist für Personen, welche die Berufsschule im Rahmen einer (sonstigen) Maßnahme, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice oder einer anderen Einrichtung zur Erlangung einer Berufsqualifikation durchgeführt wird besuchen, aber kein Lehrverhältnis mit einem Betrieb haben, die Wohnsitzgemeinde verpflichtet, den Schulerhaltungsbeitrag für die/ den Berufsschulpflichtige/n zu leisten. |