Schulärztliche Organisation

Die Schulärztin/Der Schularzt

Neben vielen anderen wichtigen Aufgabenbereichen zählen Prävention, Gesundheitsförderung und Gesundheitsschutz zu den Kernkompetenzen von Schulärztinnen uns Schulärzten.

Grundlage der schulärztlichen Tätigkeit sind Schulunterrichtsgesetz (zentral §66) sowie das Schulorganisationsgesetzt, das Pflichtschulerhaltungsgesetzt und das Schulpflichtgesetzt. Weiters wird die Arbeit des Schularztes durch das Ärztegesetz, das Epidemgesetzt und das Suchtmittelgesetzt geregelt. Ergänzungen in den Aufgaben erfolgen durch die jeweiligen aktuellen Verordnungen, Erlässe, Weisungen und die Dienstverträge.

Für die Bewerbung als Schulärztin oder als Schularzt ist die Berechtigung zur Ausübung als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin bzw. als Facharzt/Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde Voraussetzung.
Eine entsprechende Qualifikation für die Tätigkeiten (z.B. Schularztdiplom) laut §66 Schulunterrichtgesetz und regelmäßige Fortbildungen (dfp-Diplom) sind nachzuweisen.

 

Weitere Informationen:

>> www.schularzt.at

>> Schularztregister Steiermark / Jobbörse
(Das Schularztregister ist für Bewerbungen im Pflichtschulbereich. Bewerbungen im Bundesschulbereich sind direkt an die Bildungsdirektion zu richten)

>> Schularztforum zum Austausch
(Schulärzt*innen können sich unter diesem Link selbst registrieren und nach Freischaltung des Zuganges anmelden.)

>> facebook-Gruppe: Gesunde Schule BD Steiermark

 

Der Landesschularzt

Aufgaben und Zuständigkeiten des Landesschularztes:

  • Gesamtkoordination des Schulärztlichen Dienstes
  • Fachliche Anleitung des Schulärztlichen Personals
  • Belange der Schulgesundheitspflege
  • Rundschreiben und Erlässe
  • Lenkung und Koordinierung der Schulgesundheitspflege hinsichtlich
    • Beratung der Lehrpersonen in gesundheitlichen Fragen der Schüler/innen, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen
    • Durchführung der hierfür erforderlichen Untersuchungen
    • Mitteilung bei diesen Untersuchungen festgestellter gesundheitlicher Mängel an die Schüler/innen bzw. Erziehungsbereichtigten
    • der beratenden Teilnahme der Schulärzt/innen an Lehrerkonferenzen, insoweit diese Angelegenheiten des Gesundheitszustandes von Schüler/inne/n oder Fragen der Gesundheitserziehung behandeln.
  • Fachaufsicht über die Tätigkeit der Schulärzt/innen in den Schulen
  • Aus- und Weiterbildung der Schulärzt/innen
  • Mitwirkung bei der Neubesetzung von Schularzt/Schulärztinnenstellen
  • Beratung und Mitwirkung in Angelegenheiten der Gesundheitserziehung an den Schulen bzw. der Beratung zwischen Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten über Fragen der Schulgesundheitspflege und der Ausbildung und Weiterbildung der Lehrpersonen hierfür
  • Pflege des Einvernehmens mit der Schulaufsicht insbesondere mit den Fachspektor/inn/en für Leibeserziehung sowie der Landessanitätsdirektion
  • Erledigung allgemeiner administrativer Angelegenheiten des schulärztlichen Angelegenheiten des schulärztlichen Bereiches

 

Veröffentlicht am 01.01.2020