Versetzung/Dienstzuteilung
Eine Versetzung liegt vor, wenn der/die Bedienstete einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
Gesetzliche Grundlagen: § 38 BDG 1979 und § 6 VBG 1948
Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der/die Bedienstete vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird.
Gesetzliche Grundlage: § 39 BDG 1979 und § 6a VBG 1948
Hinweis |
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Ansuchen um Versetzung für das Schuljahr 2025/2026 sind in der Zeit von 01. Jänner 2025 bis 31. Jänner 2025 der Bildungsdirektion für Steiermark vorzulegen.