Externistenprüfungen an kaufmännischen Schulen

Gemäß § 2 Abs. 1 der Externistenprüfungsverordnung vom 31. Juli 1979, BGBl. Nr. 362, i.d.g.F., ist das Ansuchen um Zulassung schriftlich bei der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, einzubringen!

Veröffentlicht am 01.01.2020