Externistenprüfung Häuslicher Unterricht

Reflexionsgespräch

Seit dem Schuljahr 2022/23 ist für Kinder und Jugendliche, die die allgemeine Schulpflicht im häuslichen Unterricht erfüllen, die Teilnahme an einem Reflexionsgespräch über den Leistungsstand verpflichtend vorgeschrieben. Seit dem Schuljahr 2023/24 ist auch für Kinder im häuslichen Unterricht nach Vorschullehrplan ein Reflexionsgespräch verpflichtend vorgeschrieben. [1]

Dieses Gespräch findet zeitnah zum Ende des Wintersemesters statt. Es muss jedoch jedenfalls bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien geführt werden. Für das Schuljahr 2023/24 endet in der Steiermark die Frist für die Durchführung der Reflexionsgespräche am Freitag, den 08.03.2024.

Das Reflexionsgespräch wird an jener Schule geführt, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre („Sprengelschule“). In der Regel findet das Gespräch mit der Schulleitung statt, diese kann aber auch eine geeignete Lehrperson mit der Durchführung des Reflexionsgesprächs beauftragen.[2]

Das Gespräch hat keinen Prüfungscharakter, sondern dient dazu, den Erziehungsberechtigten und ihren Kindern als Orientierungshilfe eine pädagogische Rückmeldung zum häuslichen Unterricht zu geben.

 

[1] Vgl. § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985

[2] Wenn das Kind aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch an der für die Externistenprüfung zuständigen Schule zu erfolgen.

 

Externistenprüfungen für Kinder/Jugendliche im häuslichen Unterricht

Die Erziehungsberechtigten müssen ihre Kinder/Jugendlichen bei einer der verordneten Externistenprüfungsschulen der jeweiligen Bildungsregion formlos zur Externistenprüfung anmelden. Es ist vorgesehen, dass je verordneter Schule max. 12 Anmeldungen möglich sind, um eine zeitgerechte Abwicklung in den letzten drei Wochen des Unterrichtsjahres sicher zu stellen. Eine solche Anmeldung ist von der Schulleitung bis zum angeführten Ausmaß entgegenzunehmen. Die Erziehungsberechtigten haben das Ansuchen um Zulassung zu einer Externistenprüfung schriftlich einzubringen. Gleichzeitig mit dem Ansuchen um Zulassung sind

1. Personaldokumente zum Nachweis des Namens und des Geburtsdatums

2. das Genehmigungsschreiben der Teilnahme am häuslichen Unterricht durch die Bildungsdirektion für Steiermark sowie

3. das der Externistenprüfung vorausgehende letzte Jahreszeugnis bzw. das Externistenprüfungszeugnis über das vorausgehende letzte Schuljahr

vorzulegen.

 

Für Kinder im häuslichen Unterricht nach Vorschullehrplan ist keine Externistenprüfung vorgeschrieben.

 

Gebühren

Für Prüfungen nach dem Schulpflichtgesetz (z. B. häuslicher Unterricht) sind folgende Gebühren zu entrichten:

  • Das Externistenprüfungszeugnis ist mit EUR 14,30 zu vergebühren.
  • Angeschlossene Beilagen sind mit EUR 3,90 pro Beilage, jedoch maximal EUR 21,80 zu vergebühren.

Die Einzahlung hat auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zu erfolgen:

  • Bankverbindung: BAWAG P.S.K. IBAN: AT56 0100 0000 0580 4713 BIC: BUNDATWW
  • Verwendungszweck: Gebühr – Ausstellung eines Externistenprüfungszeugnisses

Die Gebühr ist von den Erziehungsberechtigten der Prüfungskandidat/inn/en zu entrichten. Der Einzahlungsnachweis ist bei Abholung des Zeugnisses mitzunehmen.

Es wird daher angeraten, dass die Einzahlung schon vor Prüfungsantritt an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel erfolgt.