Sprengelfremder Schulbesuch

Allgemeine Informationen zum "sprengelfremden Schulbesuch" bzw. zur Antragsstellung finden Sie hier...
 

B I T T E   B E A C H T E N:

Die Stellungnahme der Bildungsdirektion im  Verfahren des Schulerhalters zur Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuchs (Anhörung der Bildungsdirektion gemäß § 23 Abs 2 Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz) ergeht von der jeweiligen Bildungsregion. 

Nähere Informationen finden Sie hier...

Gesetzliche Grundlage: § 23 StPEG